Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

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(Die Uniforme der Mitglieder des kbuiglichen 
Guberniums zu Insbruck betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern, 
des heil. römischen Reichs Erzpfalzgraf, 
Erztruchseß, und Kurfürst. 
Um Unsere erste administrative Landesstelle 
in Tyrol denen der übrigen Provinzen mehr 
zu assimiliren, verordnen Wir, daß die Mit- 
glieder Unseres Guberniums in Insbruck die 
nämliche Uniforme und stussenweise Auszeich= 
nungen tragen sollen, wie für Unsere Lan- 
desdirektionen in den anderen Landen vorge- 
schrieben ist. München den as. Julius 1806. 
Mar Joseph. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf kduiglichen allerhochstten Befehl. 
von Flad. 
  
CDas Tragen auswärtiger Cioil= Uniformen und 
Dekorationen betreffend.) 
Wir Maximilian Josepyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern, 
des heil. rômischen Reichs Erzpfalzgraf, 
Erztruchseß, und Kurfürst. 
Auf die erhaltene Anzeige, daß mehrere 
Unserer eingesessenen Unterthanen, und selbst 
solche, welche in Unserem Staatedienste ste- 
hen, fremdherrische Civil-Uniformen und 
sonstige Dekorationen tragen, haben Wir be- 
reits unterm 20. Julius 1803. verordner, 
daß, da Niemand eine solche Auszeichnung 
sich eigenmächtig beylegen dürfe, ohne Unsere 
besondere Erlaubniß hiezu nachgesucht, und 
erhalten zu haben, das Tragen dergleichen 
fremdherrischer Civil Uniformen und De- 
korationen Unseren sämmtlichen Unterthanen, 
ohne Unterschied, verbothen seyn solle. 
Diese Verordnung finden Wir Uns bewo- 
gen, nicht nur zu ermenern, sondern auf die 
seitdem erhaltenen neuen Erwerbungen aus- 
drücklich auszudehnen, und Wir erwarten 
daher allenthalben genauen Vollzug. Mün- 
chen den 25. Julius 1806. 
Marx Joseph. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf koͤnigl. allerhoͤchsten Befehl. 
von Flad. 
  
(Die Uniforme fuͤr die koͤniglichen Landstaͤnde in 
Tyrol betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern, 
des heil. römischen Reichs Erzpfaligraf, 
Erztruchseß, und Kurfuͤrst. 
Wir finden es den gegenwaͤrtigen Ver- 
haͤltnissen angemessen, die bisherige tyroli- 
sche Landschafts-Uniforme abzuschaffen, und 
dagegen Unseren adelichen Landsassen in Ty- 
rol die Tragung der nämlichen Uniforme zu 
bewilligen, und vorzuschreiben, wie solche für 
Unsere baierische adeliche Landsassen verord- 
net ist. 
Es ist daher diese baierische landständische 
Uniforme in allen Stücken genan zum Maaß- 
stabe zu nehmen; die Knöpfe sind jedoch mit 
einem Schwert und Scepter tragenden gekrön-
	        
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