Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Provinzial-Verordnungen. 
(Die Ausfertigung der Reise-Pässe betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Nachdem man in Erfahrung gebracht hat, 
daß adeliche Insassen der Provinz Bamberg, 
und derselben Patrimonial= Gerichte sich bey- 
gehen lassen, Pässe unter eigener Fertigung 
zu ertheilen, und auf diese Art die Auswan- 
derungen der Landesunterthanen begünstigen; 
solches aber der unterm 14. Oktober 1805. 
wegen Ertheilung der Paͤsse ergangenen lan- 
desherrlichen Verordnung geradehin entgegen 
ist, so werden hiemit, mit Bezug auf diese 
Verordnung, alle adeliche Insassen und der- 
selben Gerichte gewarnet, den bisher straͤflich 
veruͤbten Unfug um so gewisser zu unterlassen, 
als im Betretungsfalle ohne weiters fiskali- 
sche Prozeduren eintreten werden. Bamberg 
den 23. Julius 1806. 
Königliche Landes-Direktion. 
Freyherr von Stengel. 
Friedmann. 
  
Bekanntmachungen. 
(Das von dem vandrichter Zotimann zu Julbach 
verkheilhaft angewandte Gu#erzertrümmerungs= 
Sostem betreffend.) 
Im Namen Er. Masestat des Königs. 
Durch den allerunterthänigsten Bericht 
vom 1. dieses ist man in Kenntniß geseßt 
worden, wie zweckmäßig das königliche Land- 
gericht Julbach die schwere Aufsgabe gelbset 
hat, bey dem Tode des Johann Baum- 
290 
gartner und seines Eheweibes mit Hinter- 
lassung von 10 unmuͤndigen Kindern das auf 
der Gant gestandene Gut, Hoͤtzlhof genannt, 
durch eine geschickte Zertrümmerung nicht nur 
für die Gläubiger, sondern auch für die Kin- 
der so zu reiten, daß zwen Kinder darauf 
versorgt werden, und selbst den übrigen acht 
Kindern eine günstige Aussicht zu ihrem 
Fortkommen gesschert ist. 
Es wird daher diese Gutszertrümmerung 
und Behandlung mit den Gläubigern im 
ganzen Umfange allergnädigst begnehmige, 
und zwar auch, daß die Gebdude auf vor- 
geschlagene Art zu zwey Viertelhöfen für die 
zwey ältern Söhne abgesondert, und auch 
die Gründe hiernach auf vorgeschriebene Wei- 
se, und nach der bereits geschehenen Umlage 
aller Abgaben auf gleichen Flächenraum, zu- 
getheilt werden. 
Dem Landrichter Zottmann, der sich 
überhaupts in Gegenständen der Kultur und 
Staatswirthschaft schon öfter auszeichnete, 
wird hierüber die allerhöchsie Zufriedenheit 
zu erkennen gegeben, und all dieß in dem 
Regierungsblatte deswegen bekanne gemacht, 
damit das so wohlthätige Güterzertrümme- 
rungssystem immer mehr verbreitet, die Ge- 
bundenheit der Güter von selbst nach und 
nach ganz aufgelöset, und der veredelten hö- 
hern Landwirthschaft auf allen Seiten Ein- 
gang verschafft werde. München den 19. 
Julius 1806. 
Königliche andes-Direktion. 
Frepherr von Weichs. 
von Schmöger.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.