Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Königlich= 
Baierisches 
Regierung blat t. 
  
XXNIV. Stück. München, Mittwoch den 20. August r806. 
  
  
Königliche allerhöchste Verordnungen. 
(Das Verbrechen des Wilddiebstahles betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Da Wir zu allerhöchstem Mißfallen erse- 
hen müssen, daß seit einiger Zeit das Ver- 
brechen des Wilddiebstahles sehr überhand- 
genommen, dabey die lange Erfahrung satt- 
sam bewiesen hat, wie sehr dieses Verbrechen, 
indem es den Landmann dem Ackerbaue, den 
Bürger seinem Gewerbe entziehr, und durch 
Gewöhnung an Liederlichkeit, Müßiggang 
und Herumschweifen zum Diebs= und Räu- 
berleben gleichsam erzieht, überhaupt aber als 
Reiz, Mirtel, und Veranlassung zu vielen an- 
dern Missethaten der allgemeinen Ordnung, 
und rechtlichen Sicherheit im Staate höchst- 
gefährlich sen: so ertheilen Wir allen Ge- 
richts= und Polizey-Obrigkeiten, wie auch 
den Befehlshabern der Kordonemannschaften 
die gemessensten Besehle, um durch strenge 
Wachsamkeit, besonders durch unvermuthe- 
tes, häufiges Streifen und durch ausgestellte 
Piquete in, und bey den Jagd-Nevieren, 
sowohl dem Verbrechen vorzubeugen, als die 
wirklichen Uebertreter zu entdecken. Zugleich 
haben Wir bey der Mangelhaftigkeit, Unbe- 
stimmtheit, und dem ungleichen Verhältnisse 
der bestehenden Gesetze wider den Wilddieb- 
stahl Uns bewogen gefunden, die Strafge- 
setze wider gedachres Verbrechen einer genauen 
Durchsicht zu unterwerfen, und durch zweck- 
mäßig bestimmte, den Graden des Verbres- 
chens angemessene Strafen eine gerechte Stren- 
ge gegen solche Uebelthäter ausüben zu lassen. 
Indem es aber zugleich Unsere landesväter: 
liche Absicht ist, die Rechte der Grundeigen- 
thümer, und der Kultur des Bodens gegen 
das überhandnehmende und schädliche Wild 
kräftigst in Unseren Schutz zu nehmen, und 
manche noch aus älteren Gesetzen herrühren- 
de, höchstnachtheilige und ungerechte Begün- 
stigungen der Wildbahnen gegen das nützli- 
chere Eigenthum des Landmannes gänzlich 
aufzuheben, dadurch also dem Wilddiebstah- 
le selbst jeden Vorwand zur Entschuldigung 
zu benehmen; so dürfen Wir in Zukunft von 
Unseren getreuen Unterthanen um so mehr jene 
Anerkennung und Achtung fremder Rechte er- 
warten, welche durch den guten Willen allein, 
auch ohne die Drohung strafender Gesetze, 
rechtswidrige Handlungen verhindert. Wir ver- 
ordnen und gebiethen demnach allergnddigst:
	        
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