1. im Falle des G. 12. auf vier bis drey
Jahre; 2. im Falle des S. 11. auf zweyoder
ein Jahr; 3. im Falle des G. 7. auf ein
Jahr, wenn das Verbrechen in einem Parke
geschehen, und auf neun bis sechs Monate,
wenn es außer demselben vorgefallen; 4. im
Falle des G. 6. und zwar bey Betretung in
einem Parke auf vier bis drey Monate;
beny Betretung im offenen Jagdbezirke auf
zwey oder einen Monat; endlich s. in dem
C. 5. erwähnten Falle, wenn die Uebertre:
tung in einem Parke vorgefallen, auf zwey
oder einen Monat; hingegen wenn sie außer
einem Parke geschehen, auf vierzehn oder
acht Tage.
4. Von gewaltsamen Wildschützen.
a. Erster Fall.
§. 4. Ist ein Wildschütze, wenn er von
Jägern, Förstern, Ueberreutern, streifenden
Kordonsoldaten berreten, oder angerufen
worden, denselben auf Leib und Leben bedroh=
lich gewesen; hat er auf dieselbe mit dem Ge-
wehr angeschlagen, oder gar nach ihnen ge-
schossen, ohne sie jedoch zu verwunden, so
soll er zwölfe bis sechszehnjadhriges
Zuchthaus verwirkt haben.
b. Zweyter Fall.
C. u§. Sollte ein Wildschütze eine der vor-
genannten Personen an ihrem Körper chätlich
und gefährlich mißhandeln, oder mit tödli-
chem Gewehre verwunden, ohne daß jedoch
Täödtung erfolge, dann soll er auf sechszehn
bis zwanzig Jahre zum Zuchthause verur-
theilt werden.
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5. Von moͤrderischen Wildschuͤtzen.
9. 16. Ist die von dem Wilderer beschä-
digte Person an den erlittenen Miehandlun-
gen, oder empfangenen Wunden gestorben,
dann hat der Thäter das Leben verwirkt, und
soll mit dem Schwerde hingerichtet werden.
6. Von der Wiederholung u. f. a.
#. 17. Was die nach vorgängiger Bestra-
fung geschehene Wiederholung des Verbre-
chens anbetrift, ist in den Fällen, wobey
nicht das gegenwärtige Gesetz die Strafe des
Wiederholungsfalles ausdrücklich bestimme
hat, nach den bestehenden Grundsätzen über
die reiterirten Diebstähle zu verfahren.
III. Von Belohnung des Angebers.
6. #.Wer einen Wilddieb der Obrigkeit
anzeigt, und seine Anzeige durch wahre Ver-
dachtsgründe oder andere Beweise hinreichend
unterstüzt, soll eine Belohnung von hundert
Gulden erhalten, und diese Ausgabe aus
dem Vermögen des verurtheilten Verbrechers,
wenn dieses sie zu tragen im Stande ist, er-
holt, außer dem aber aus der Staatskasse
bezahlt werden.
IV. Vom Beweise.
§6. 10. Was den Beweis dieses Verbre-
chens anbetrift, so bleibe es zwar im Allgemei-
nen bey dem, was von dem Beweise der Ver-
brechen, und der Person des Verbrechers in
den bestehenden Kriminalgesehen überhaupt
verordnet ist; doch soll, ausgenommen in
den G. 14. 15. und 16. veimmten Fällen, die
eidliche Zeugen: Aussage des Jägers oder
Forstbeamten für sich allein hinreichen, um
auf die in den Gesetzen bestimmten Serafen zu