Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

1. im Falle des G. 12. auf vier bis drey 
Jahre; 2. im Falle des S. 11. auf zweyoder 
ein Jahr; 3. im Falle des G. 7. auf ein 
Jahr, wenn das Verbrechen in einem Parke 
geschehen, und auf neun bis sechs Monate, 
wenn es außer demselben vorgefallen; 4. im 
Falle des G. 6. und zwar bey Betretung in 
einem Parke auf vier bis drey Monate; 
beny Betretung im offenen Jagdbezirke auf 
zwey oder einen Monat; endlich s. in dem 
C. 5. erwähnten Falle, wenn die Uebertre: 
tung in einem Parke vorgefallen, auf zwey 
oder einen Monat; hingegen wenn sie außer 
einem Parke geschehen, auf vierzehn oder 
acht Tage. 
4. Von gewaltsamen Wildschützen. 
a. Erster Fall. 
§. 4. Ist ein Wildschütze, wenn er von 
Jägern, Förstern, Ueberreutern, streifenden 
Kordonsoldaten berreten, oder angerufen 
worden, denselben auf Leib und Leben bedroh= 
lich gewesen; hat er auf dieselbe mit dem Ge- 
wehr angeschlagen, oder gar nach ihnen ge- 
schossen, ohne sie jedoch zu verwunden, so 
soll er zwölfe bis sechszehnjadhriges 
Zuchthaus verwirkt haben. 
b. Zweyter Fall. 
C. u§. Sollte ein Wildschütze eine der vor- 
genannten Personen an ihrem Körper chätlich 
und gefährlich mißhandeln, oder mit tödli- 
chem Gewehre verwunden, ohne daß jedoch 
Täödtung erfolge, dann soll er auf sechszehn 
bis zwanzig Jahre zum Zuchthause verur- 
theilt werden. 
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5. Von moͤrderischen Wildschuͤtzen. 
9. 16. Ist die von dem Wilderer beschä- 
digte Person an den erlittenen Miehandlun- 
gen, oder empfangenen Wunden gestorben, 
dann hat der Thäter das Leben verwirkt, und 
soll mit dem Schwerde hingerichtet werden. 
6. Von der Wiederholung u. f. a. 
#. 17. Was die nach vorgängiger Bestra- 
fung geschehene Wiederholung des Verbre- 
chens anbetrift, ist in den Fällen, wobey 
nicht das gegenwärtige Gesetz die Strafe des 
Wiederholungsfalles ausdrücklich bestimme 
hat, nach den bestehenden Grundsätzen über 
die reiterirten Diebstähle zu verfahren. 
III. Von Belohnung des Angebers. 
6. #.Wer einen Wilddieb der Obrigkeit 
anzeigt, und seine Anzeige durch wahre Ver- 
dachtsgründe oder andere Beweise hinreichend 
unterstüzt, soll eine Belohnung von hundert 
Gulden erhalten, und diese Ausgabe aus 
dem Vermögen des verurtheilten Verbrechers, 
wenn dieses sie zu tragen im Stande ist, er- 
holt, außer dem aber aus der Staatskasse 
bezahlt werden. 
IV. Vom Beweise. 
§6. 10. Was den Beweis dieses Verbre- 
chens anbetrift, so bleibe es zwar im Allgemei- 
nen bey dem, was von dem Beweise der Ver- 
brechen, und der Person des Verbrechers in 
den bestehenden Kriminalgesehen überhaupt 
verordnet ist; doch soll, ausgenommen in 
den G. 14. 15. und 16. veimmten Fällen, die 
eidliche Zeugen: Aussage des Jägers oder 
Forstbeamten für sich allein hinreichen, um 
auf die in den Gesetzen bestimmten Serafen zu
	        
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