—.
erkennen. Nur wird dazu wesentlich erfo-
dert: 1) daß der Jäger oder Forstbeamte
nicht nur überhaupt alle Eigenschaften eines
exzeptionsfreyen Zeugens an sich habe, son-
dern auch insbesondere nach fleißig eingehol-
ten Erfahrungen kein Verdacht der Feind-
schaft oder irgend eines Interesse bey der
Aussage in ihm entdeckt werden könne; 2)
daß die Aussage desfelben erschöpfend, mit
sich selbst übereinstimmend, und noch durch
besonders erwiesene Indizien wahrscheinlich:
auch 3) der Angeschuldigte nach eingeholten
Erfahrungen eine Person sey, zu der man
sich einer solchen That wohl versehen kann.
V. Vom Verfahren gegen Wilddiebe
nach uberstandener Strafe.
6. 20. Nach überstandener Strafe sollen
1. die Ausländer über die Gränze gebracht,
ihrer behörigen Obrigkeit ausgeliesert, und
dabeyn für den Fall des Wiederbetretens im
Lande mit Wiederholung der ausgestandenen
Serafe bedroht werden. In Fällen fernerer
Wiederbetretung ist diese Strafzeit jedesmal
zn verdoppeln. a. Inländer sollen, nach Be-
finden der Umstände, nach überstandener
Strafe auf unbestimmte Zeit unter besondere
Aussicht der Polizey und ihres nächsten Orts-
vorstandes gestellt seynn. Doch behalten Wir
Uns über das lettere auf vorgängigen Be-
richt der gehörigen Justizstelle, und Einsendung
der Akten die alleinige Entscheidung bevor.
Allgemeine Bestärigung nicht widerrufener,
früherer Gesetze.
K. 21. Alle frühere Verordnungen in
Ansehung des Wilddiebstahles, und der dar-
298 —
auf sich beziehenden Vergehen, soferne die-
selbe nicht durch voranstehende Gesetze abge-
dndert oder aufgehoben sind, besonders das:
jenige, was im Kriminal-Koder, Theil I.
Kap. 10. J. 13. 14. 17. gegen diejenigen,
welche von bekannten Wildschützen, oder
von verdächtigen Leuten das Wild heimlich
kaufen, denselben Unterschleif geben, u. s. a.;
ingleichen in Unserer Generalverordnung vom
13. März 1700, vornehmlich in Räcksicht
des Plänkelns und Schießens der Bauers-
und anderer gemeiner Leute, verordnet ist,
wird hiemit auf das ernstlichste von neuem
wiederholt, und allen Richtern und Obrig-
keiten zur strengsten Befolgung, unter schwe-
rer Verantwortung, eingeschärft.
C. PMlichten der Forstbedlenten und Jä-
ger bey Betretung eines Wilddiebes.
6. 23. Damit auch Unsere Forst= und
Jagdbediente und andere dergleichen Perso-
nen wissen mögen, wie sie sich gegen die in
der Wildbahn betroffene Uebertreter zu be-
nehmen haben, um einestheils die Unter-
suchung und Bestrafung derselben zu fär-
dern, anderntheils gefährliche, und nicht zu
duldende Exzesse zu vermeiden, so wird ih-
nen hiemit folgendes vorgeschrieben.
Allgemeine Vorschrift.
6. 23. Zuvörderst sollen dieselbe, wenn
dieses möglich ist, mit Hilfe eines oder meh-
rerer ihrer Kameraden, Mitbedienten oder
Uncergebenen, oder anderer dazu berufenen
Unterthanen, sich dem Uebertreter nähern,
um denselben zu erkennen, einen vollständie
gen Beweis gegen ihn zu erhalten, und in
überlegener Angahl seiner Meister zu werden.