Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

nig Gewinn erhielt; waͤhrend der Wirth ei- 
nen viel größeren Vortheil jog. 
Im Betrachte dieser erfahrungsmaͤßigen 
Umstaͤnde finden Wir Uns daher allergnaͤdigst 
bewogen, für die Zukunft die Sommerbier= 
schenks-Verloosung in densenigen Orten, in 
welchen sie vorhin herkommlich war, ohne 
weiters wieder eintreten zu lassen. Auch wol- 
len Wir die den Bräuern ertheilte Erlaub- 
niß, das Bier an die Wirthe willkührlich 
unter dem Sate abzugeben, hiemit aufgeho- 
ben, und alle die dießfalls vorhin bestande- 
nen Verordnungen erneuert, und die sämmt- 
lichen Polizey Obrigkeiten hierauf nachdrück- 
lichst angewiesen haben. München den 3. 
August 1806. 
Max Josepb. 
Freyherr von Monegelas. 
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl. 
von Geiger. 
  
(Die Rechtsstreite über Staatsabgaben betr.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir können nicht gestarten, daß Gegen- 
stände, wo es sich um eine Austheilung, 
Mehr= oder Minderung, oder Perdquation 
von Staatsabgaben handelt, wohin das Um- 
geld vom Getränke allerdings zu rechnen ist, 
wur rechtlichen Verhandlang vor die Gerichts- 
höfe gezogen werden. 
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Unsere administrative Landesstellen sind 
vielmehr allein die Behoͤrden, in deren Wir- 
kungskreis sich diese Gegenstände eignen, 
und sie sind berechtiget und verbunden, alle 
staatsschädliche Eremtionen aufzuheben. 
Nur dann kann einer rechtlichen Erörte- 
rung vor den Gerichtshöfen Platz gegeben 
werden, wenn eine solche Exemtion auf eine 
oneröse Art, und rechemäßig von dem re- 
gierenden Landesfürsten selbst erworben wor- 
den ist, und nach erfolgter Aufhebung der 
Befreyung hiefür eine Enrschädigung in An- 
spruch genommen wird. 
Diese Grundsätze wollen Wir als gesetz- 
liche Nerm geltend gemacht wissen. Mün- 
chen den 13. August 1806. 
Max Josepp. 
Freyherr von Moncgelas. 
Auf kbnigl. allerhochsten Befehl. 
von Flad. 
  
Provinzial-Verordnung. 
(Dlie Kandidaten in das Schullehrer-Jostltut be- 
#weffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Da die Kunst, auf der Orgel zu Fpielen, 
fast einem jeden Landschullehrer wenigstens in 
einem erträglichen Grade eigen seyn muß; 
da ferners die Zeit des Aufenthalts der Kan- 
didaten im Schullehrer-Instimte, vorzüglich 
in Rücksicht auf den Mangel an Vorberei=
	        
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