Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

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tung und Vorkenntnissen, mit welchen sie 
ins Seminar einzutreten pflegen, nicht hin- 
reichen kann, sie, nebst den übrigen unent- 
behrlichen Kenntnissen, auch in der Musik, 
wenn sie sich noch gar keine Anfangsgründe 
davon eigen gemacht haben, gründiich zu un- 
terrichten; so wird hiemit allergnédigst ver- 
ordnet, daß sich jeder, der in das Schulleh- 
rer= Institut zu München aufgenommen zu 
werden wünschet, sene Anfangsgründe im 
Orgelspielev schon vor seiner Aufnahme eigen 
gemacht haben mässe. Nur außerordentlich 
sähige Kandidaten, und solche, welche die 
philosophischen Kurse, oder wemgstens die 
Gynmastal-Klassen mit Jutem Erfolge zu- 
rückgelegt haben, dürfen hierin allenfalls 
eine Ausnahme hoffen. München den 4. 
August 1806. 
Königliche Landes-Direktion. 
Freyherr von Weschs. 
Zaupser. 
Weisung 
der königlich-baierischen obersten Justizstelle 
in Schwaben. 
(Die Nachläßigkeit der Advokaten und Prokura- 
koren betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Die unterzeichnete königliche oberste Justiz-- 
stelle hat seir mehrerer Zeit mit größtem Miß- 
fallen wahrnehmen mussen, daß bey verschie- 
denen zu ihrer oberstrichterlichen Entscheidung 
gelangten Appellations-Drozessen nicht nur 
zon 
Präclustv: Termine, sondern auch Appella- 
tions-Fatalien durch Nachläßigkeit der Ad- 
vokaten und Prokuratoren versäumt, und da- 
durch die Partheyen an der Befugniß, ihr 
Recht in dem gesetzlichen Wege weiters zu 
verfolgen, verkürzet worden sind. 
Da nun durch dergleichen Handlungen 
die Pflichten eines Advokaten, zu dessen Be- 
sorgung eine Parthey ihre Rechtssache ver- 
trauensvoll übergiebt, gewissenlos verletzet, 
und die Partheyen ohne alles ihr Verschul- 
den auf das empfindlichste beschädiget wer- 
den; so wird zu möglichster Verhütung sol- 
cher durch pflichtwidrige Sorglosigkeit der 
Advokaren und Prokuratoren den Partheyen 
zugehenden Beschädigungen hiemit, in Ge- 
mähheit schon bestehender Gesetze, allergnd- 
digst verordnet: daß von nun an in allen 
Fällen, wo ein Präclusiv-Termin, oder gar 
ein Appellations= Fatale versäumt seyn, und 
nicht sogleich die Schuldlosigkeit des die 
Schrift unterzeichnenden Advokaten oder Pro- 
kurators an dieser Versäumniß aus dem Ex- 
hibiro, oder dessen Beylagen selbst sich dar- 
stellen wird, die Präsumtion wider den Ad- 
vokaten oder Prokurator eintreten, und der- 
selbe nicht nur jedesmal seines dießfallsigen 
Deservits verlustigt erklärt, in alle bey die- 
ser Gelegenheit erlaufene Kösten verurtheilt, 
und nach Befund seiner hieben unterlaufe- 
nen mehreren oder minderen Verschuldung 
noch besonders bestraft, sondern auch seiner 
Parthey, wegen des aus der Versäumniß ihr 
entstehenden Schadens, ihren Regreß wider
	        
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