—
tung und Vorkenntnissen, mit welchen sie
ins Seminar einzutreten pflegen, nicht hin-
reichen kann, sie, nebst den übrigen unent-
behrlichen Kenntnissen, auch in der Musik,
wenn sie sich noch gar keine Anfangsgründe
davon eigen gemacht haben, gründiich zu un-
terrichten; so wird hiemit allergnédigst ver-
ordnet, daß sich jeder, der in das Schulleh-
rer= Institut zu München aufgenommen zu
werden wünschet, sene Anfangsgründe im
Orgelspielev schon vor seiner Aufnahme eigen
gemacht haben mässe. Nur außerordentlich
sähige Kandidaten, und solche, welche die
philosophischen Kurse, oder wemgstens die
Gynmastal-Klassen mit Jutem Erfolge zu-
rückgelegt haben, dürfen hierin allenfalls
eine Ausnahme hoffen. München den 4.
August 1806.
Königliche Landes-Direktion.
Freyherr von Weschs.
Zaupser.
Weisung
der königlich-baierischen obersten Justizstelle
in Schwaben.
(Die Nachläßigkeit der Advokaten und Prokura-
koren betreffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Die unterzeichnete königliche oberste Justiz--
stelle hat seir mehrerer Zeit mit größtem Miß-
fallen wahrnehmen mussen, daß bey verschie-
denen zu ihrer oberstrichterlichen Entscheidung
gelangten Appellations-Drozessen nicht nur
zon
Präclustv: Termine, sondern auch Appella-
tions-Fatalien durch Nachläßigkeit der Ad-
vokaten und Prokuratoren versäumt, und da-
durch die Partheyen an der Befugniß, ihr
Recht in dem gesetzlichen Wege weiters zu
verfolgen, verkürzet worden sind.
Da nun durch dergleichen Handlungen
die Pflichten eines Advokaten, zu dessen Be-
sorgung eine Parthey ihre Rechtssache ver-
trauensvoll übergiebt, gewissenlos verletzet,
und die Partheyen ohne alles ihr Verschul-
den auf das empfindlichste beschädiget wer-
den; so wird zu möglichster Verhütung sol-
cher durch pflichtwidrige Sorglosigkeit der
Advokaren und Prokuratoren den Partheyen
zugehenden Beschädigungen hiemit, in Ge-
mähheit schon bestehender Gesetze, allergnd-
digst verordnet: daß von nun an in allen
Fällen, wo ein Präclusiv-Termin, oder gar
ein Appellations= Fatale versäumt seyn, und
nicht sogleich die Schuldlosigkeit des die
Schrift unterzeichnenden Advokaten oder Pro-
kurators an dieser Versäumniß aus dem Ex-
hibiro, oder dessen Beylagen selbst sich dar-
stellen wird, die Präsumtion wider den Ad-
vokaten oder Prokurator eintreten, und der-
selbe nicht nur jedesmal seines dießfallsigen
Deservits verlustigt erklärt, in alle bey die-
ser Gelegenheit erlaufene Kösten verurtheilt,
und nach Befund seiner hieben unterlaufe-
nen mehreren oder minderen Verschuldung
noch besonders bestraft, sondern auch seiner
Parthey, wegen des aus der Versäumniß ihr
entstehenden Schadens, ihren Regreß wider