Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Königlich-Baierisches 
Regierung sblatt. 
  
V. Stück. München, Mittwoch den 29. Jänner 1806. 
  
Königliche allerhöchste Verordnung. 
  
(Die Eidesleistung der Amvälde betreffend). 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern, 
des heil. römischen Reichs Erzpfalzgraf, 
Erztruchseß, und Kurfürst. 
J Erwägung, daß die durch den baieri- 
schen Gerichts-Koder Kap. 13, C. 1. 24° 
in der Regel gestattete Eidesleistung der An- 
wälde in die Seele ihrer Prinzipalen, nach 
der allgemeinen Erfahrung der Justigstellen 
und der einstimmigen Meinung der NRechts- 
lehrer, die von dem Geseßgeber bezielte Ab- 
sicht nur sehr mangelhaft erfüllt, und in 
weiterer Erwägung, daß die Partheyen ge- 
wöhnlich von der Gerichtsbehörde nicht so# 
weit entfernt sind, daß die persönliche Er- 
scheinung vor derselben viele Kosten verur- 
sachen kann, so wie in endlicher Erwägung, 
daß bey größerer Entfernung, oder reeller 
Verhinderung der Partheyen, die persönliche 
Eidesablegung vor den unteren Gerichten 
aus besonderem Auftrage und bey Aus- 
wärtigen durch Requisitorialien an ihre kom- 
petente Gerichtsstellen gar leicht gepflogen 
werden kann, finden Wir Uns bewogen, die 
obige Verfügung des Gerichtskoder dahin 
zu modiftziren: 
odaß der Eid in der Regel, wo nicht vor 
der Obrigkeit aus erheblichen Ursachen 
solchen durch einen Anwald in seines DPrin- 
zipalen Seele schwören zu lassen, für zu- 
lässig befunden, oder dieses von dem Ge- 
gentheile bewilliget würde, von der Par- 
they persönlich abgeschworen werden solle'. 
Unsere sämmtlichen Justizstellen haben 
sich in vorkommenden Fällen nach dieser ge- 
sehzlichen Bestimmung schuldigst zu achten. 
München, den 11. Jänner 1806. 
Max Joseph. 
Frhr. v. Monrgelas. 
Au: königl. allerhdchsten Befehl. 
von Flad. 
  
Insiruktion 
für die 
Elementar-Lehrer in den tünigiichen 
Stadt= und Landschulen. 
(Fortsetzung). 
S. 11. 
Wenn der Lehrer über sede Empfin- 
dung, über jede Seelen-Kraft, über
	        
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