Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Königlich-Baierisches 
Negierungsblatt. 
  
XXXIXK. Stück. München, Mittwoch den 34. September 1806. 
  
Königliche allerhöchste Verordnungen. 
  
(Die zum Nachtheile der dienenden Soldaten ge- 
schehenden Guts-Uebergaben betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Unhter Unsern Truppen befinden sich viele 
Landkapitulanten, deren Diensizeit zwar ge- 
genwärtig verflossen ist, die aber ohne gros- 
sen Nachtheil des Dienstes nicht auf einmal 
entlassen werden können, sondern deren Ent- 
lassung nur nach und nach, und so wie der 
allmählige Ersatz geschiehe, Statt finden 
kann. 
Diese noch einige Zeit norhwendige Bey- 
behaltung der ausgedienten Soldaten soll aber 
denselben auf keine Art in ihren ubrigen Ver- 
hältmissen nachtheilig werden, und Wir wol- 
len die im Dienste des Vaterlandes stehenden 
Landkapitulanten gegen alle aus der verlän- 
gerten Dienstzeit entspringen könnende Nach- 
theile standhaft und wirksam geschützt wissen. 
Wir verordnen daher, daß von den Land- 
und Patrimonial-Gerichten rücksichtlich der 
Gutsübergaben an andere zum Nachtheis# der 
zwar ausgedienten, aber noch im Kriegs- 
dienste zurückbehaltenen Mannschaft, durch- 
aus keine Verfügungen getrofsen, vielmehr 
für sie und ihr Bestes auf alle Weise jede 
nur mögliche Vorsorge pflichtmäßig angewen- 
det werden solle. 
Von sämmtlichen Grundherren erwarten 
Wir, daß sie zur Erreichung Unserer hiemit 
bestimmrt erklärten Gesinnungen gehörig mit- 
wirken werden, und Wir erklären zugleich, 
daß alle dergleichen zum Nachtheile der die- 
nenden Mannschaft geschehenen Vorschricte 
als unstatthaft und nichtig angesehen werden 
sollen. 
Diese Verordnung haben Wir beschlos- 
sen durch das Regierungsblatt bekannt ma- 
chen zu lassen. München den ro. Sept18. 06 
Max Joseph. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf kduigl. allerhochsten Befehl. 
von Flad. 
  
(Die gemeinen Mannlehen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Das baierische Lehenrecht bestimmt (Cod. 
civ. bav. b. IV. Cap. 18. S. 4. N. 1. 
und 2.) daß alle hierlaͤndische Lehen, wie sie 
immer Namen haben, entweder zu der Klasse
	        
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