Königlich-Baierisches
Negierungsblatt.
XXXIXK. Stück. München, Mittwoch den 34. September 1806.
Königliche allerhöchste Verordnungen.
(Die zum Nachtheile der dienenden Soldaten ge-
schehenden Guts-Uebergaben betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Unhter Unsern Truppen befinden sich viele
Landkapitulanten, deren Diensizeit zwar ge-
genwärtig verflossen ist, die aber ohne gros-
sen Nachtheil des Dienstes nicht auf einmal
entlassen werden können, sondern deren Ent-
lassung nur nach und nach, und so wie der
allmählige Ersatz geschiehe, Statt finden
kann.
Diese noch einige Zeit norhwendige Bey-
behaltung der ausgedienten Soldaten soll aber
denselben auf keine Art in ihren ubrigen Ver-
hältmissen nachtheilig werden, und Wir wol-
len die im Dienste des Vaterlandes stehenden
Landkapitulanten gegen alle aus der verlän-
gerten Dienstzeit entspringen könnende Nach-
theile standhaft und wirksam geschützt wissen.
Wir verordnen daher, daß von den Land-
und Patrimonial-Gerichten rücksichtlich der
Gutsübergaben an andere zum Nachtheis# der
zwar ausgedienten, aber noch im Kriegs-
dienste zurückbehaltenen Mannschaft, durch-
aus keine Verfügungen getrofsen, vielmehr
für sie und ihr Bestes auf alle Weise jede
nur mögliche Vorsorge pflichtmäßig angewen-
det werden solle.
Von sämmtlichen Grundherren erwarten
Wir, daß sie zur Erreichung Unserer hiemit
bestimmrt erklärten Gesinnungen gehörig mit-
wirken werden, und Wir erklären zugleich,
daß alle dergleichen zum Nachtheile der die-
nenden Mannschaft geschehenen Vorschricte
als unstatthaft und nichtig angesehen werden
sollen.
Diese Verordnung haben Wir beschlos-
sen durch das Regierungsblatt bekannt ma-
chen zu lassen. München den ro. Sept18. 06
Max Joseph.
Freyherr von Montgelas.
Auf kduigl. allerhochsten Befehl.
von Flad.
(Die gemeinen Mannlehen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Das baierische Lehenrecht bestimmt (Cod.
civ. bav. b. IV. Cap. 18. S. 4. N. 1.
und 2.) daß alle hierlaͤndische Lehen, wie sie
immer Namen haben, entweder zu der Klasse