theil zugeht, so haben Wir Uns hiedurch be-
wogen gefunden, jene Strafe gegen solche
muthwillige Austreter zu schaͤrfen.
Wir verordnen also, daß, statt daß der-
Kleichen Flüchtlinge nach dem 36. J. erst bey
einem folgenden Aushebungsfalle, ohne zu loo-
sen, einzureihen wären, dieselben sogleich
nach ihrer Habhaftwerdung gestellt werden
sollen.
Diesemnach sollen alle jene Dienstpflich-
rige, die sich, um der Rekrutenziehung zu
entgehen, nicht gehoͤrig stellen, im Lande ver-
bergen, oder wie immer auf einige Zeit ohne
legale Erlaubniß entfernen, ohne weiters,
es mag sie das Loos getroffen haben oder
nicht, so wie sie wieder zum Vorscheine kom-
men, oder sonst ausfindig gemacht werden,
auf der Stelle von der Ortsobrigkeit ihres
Aufenthaltes habhaft gemacht, und nicht nur
gleich an das Regiment oder Bataillon des
einschlaͤgigen Kantons zum Dienste abgegeben,
sondern auch verpflichtet werden, um so viele
Zeit, als sie entfernet waren, und welche vom
Tage des anberaumten Ziehungstermins bis
zu jenem ihrer wirklichen Habhaftmachung
festzusetzen ist, länger als die bestimmte Ka-
pitulationszeit zu dienen.
Räcksichelich der Konfiskation des Ver-
mögens verbleibt es bey den im Kantons-Reg-
lement §. 34 und 30 getroffenen Bestim-
mungen.
Gegen diejenigen, welche solchen auskre-
tenden Dienstpflichtigen wissentlich Vorschub
oder Aufenthalt im Lande geben, ist nach
355 —
dem C. 37 mit unnachsichtlicher Strenge zu
verfahren.
Gegenwaͤrtige, Verordnung lassen Wir
nicht nur durch das Regierungsblatt allgemein
bekannt machen, sondern sie ist auch bey je-
der Gemeinde besonders zu publiziren.
Wir machen es anbey allen Land- und
Patrimonial--Gerichten, Magistraten und
Ortsobrigkeiten unter eigener Verantwortlich-
keit zur Pflicht, daß sie diese Verordnung in
genauen Vollzug bringen, der angezeigten
Ungebuͤhr kraͤftigst begegnen, besonders waͤh-
rend der Ziehung der Landkapitulanten auf
jeden fremden Aufenthalt mit aller Thaͤtigkeit
wachsam seyn, und so wie sich bey diesem
Aufenthalte ein Verdacht, der Rekruten-Aus-
hebung sich entzogen zu haben, bewaͤhrt, den
Austretenden sogleich verhaften lassen, und
das Geeignete hiernach verfuͤgen sollen.
Muͤnchen den 16. September 1806.
Max Joseph.
Freyherr von Montgelac.
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl.
von Biaroweki.
(Die Gesuche um Befreyung und Entlassung von
der Militär -Mlichtigkelt betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben durch die vielen bey Uns über-
reichten Bittschriften die Ueberzeugung ge-
schöpft, daß ungeachtet der durch das Kan-
tons-Reglement deutlich und bestimmt vor-
geschriebenen Ordnung, nach welcher die