Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

theil zugeht, so haben Wir Uns hiedurch be- 
wogen gefunden, jene Strafe gegen solche 
muthwillige Austreter zu schaͤrfen. 
Wir verordnen also, daß, statt daß der- 
Kleichen Flüchtlinge nach dem 36. J. erst bey 
einem folgenden Aushebungsfalle, ohne zu loo- 
sen, einzureihen wären, dieselben sogleich 
nach ihrer Habhaftwerdung gestellt werden 
sollen. 
Diesemnach sollen alle jene Dienstpflich- 
rige, die sich, um der Rekrutenziehung zu 
entgehen, nicht gehoͤrig stellen, im Lande ver- 
bergen, oder wie immer auf einige Zeit ohne 
legale Erlaubniß entfernen, ohne weiters, 
es mag sie das Loos getroffen haben oder 
nicht, so wie sie wieder zum Vorscheine kom- 
men, oder sonst ausfindig gemacht werden, 
auf der Stelle von der Ortsobrigkeit ihres 
Aufenthaltes habhaft gemacht, und nicht nur 
gleich an das Regiment oder Bataillon des 
einschlaͤgigen Kantons zum Dienste abgegeben, 
sondern auch verpflichtet werden, um so viele 
Zeit, als sie entfernet waren, und welche vom 
Tage des anberaumten Ziehungstermins bis 
zu jenem ihrer wirklichen Habhaftmachung 
festzusetzen ist, länger als die bestimmte Ka- 
pitulationszeit zu dienen. 
Räcksichelich der Konfiskation des Ver- 
mögens verbleibt es bey den im Kantons-Reg- 
lement §. 34 und 30 getroffenen Bestim- 
mungen. 
Gegen diejenigen, welche solchen auskre- 
tenden Dienstpflichtigen wissentlich Vorschub 
oder Aufenthalt im Lande geben, ist nach 
355 — 
dem C. 37 mit unnachsichtlicher Strenge zu 
verfahren. 
Gegenwaͤrtige, Verordnung lassen Wir 
nicht nur durch das Regierungsblatt allgemein 
bekannt machen, sondern sie ist auch bey je- 
der Gemeinde besonders zu publiziren. 
Wir machen es anbey allen Land- und 
Patrimonial--Gerichten, Magistraten und 
Ortsobrigkeiten unter eigener Verantwortlich- 
keit zur Pflicht, daß sie diese Verordnung in 
genauen Vollzug bringen, der angezeigten 
Ungebuͤhr kraͤftigst begegnen, besonders waͤh- 
rend der Ziehung der Landkapitulanten auf 
jeden fremden Aufenthalt mit aller Thaͤtigkeit 
wachsam seyn, und so wie sich bey diesem 
Aufenthalte ein Verdacht, der Rekruten-Aus- 
hebung sich entzogen zu haben, bewaͤhrt, den 
Austretenden sogleich verhaften lassen, und 
das Geeignete hiernach verfuͤgen sollen. 
Muͤnchen den 16. September 1806. 
Max Joseph. 
Freyherr von Montgelac. 
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl. 
von Biaroweki. 
  
(Die Gesuche um Befreyung und Entlassung von 
der Militär -Mlichtigkelt betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben durch die vielen bey Uns über- 
reichten Bittschriften die Ueberzeugung ge- 
schöpft, daß ungeachtet der durch das Kan- 
tons-Reglement deutlich und bestimmt vor- 
geschriebenen Ordnung, nach welcher die
	        
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