Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

wegen Enrlassung des auf diese Art gezoge- 
nen Mannes Berichr zu erstatten. 
§. Alle mit Umgehung dieser vorgeschrie- 
benen Ordnung bey Uns unmittelbar zu stel- 
lende Gesuche sind daher ernsilich und mit dem 
Anhange verbothen, daß auf dieselbe durch- 
aus keine Rücksicht genommen, und darauf 
gar keine Eneschließung ertheilt werden solle. 
6. Den Land-, Hofmarks Gerichten und 
Magistraten wird eben so strengsteno verborhen, 
einzelne Zeugnisse auszustelten, sondern sie 
haben vielmehr, wenn alle jene Erfodernisse 
vorhanden sind, die der C. lo. bey Bestim- 
mung der nothwendigen Beabschiedung fest- 
setzt, alles nach dieser Bestimmung Bey- 
ubringende vollständig zu erschöpfen, und 
Lach dem Zisser 4. dieses C. zu verfahren. 
7. Alle jene, welche, wie es sich sehr viel- 
kältig ergeben har, sogar den gemeinen Sol- 
daten zur Umgehung ihrer Diensibehörden 
und zu Unserer unmittelbaren Behelligung ge- 
gen die vorgeschriebene Ordnung Bittschrif- 
ten verfertigen, haben nicht nur diese dafür 
erhaltene Tare zurück zu bezahlen, sondern 
über dieß eine strenge Ahndung zu erwarten. 
3. Schließlich machen Wir Unsern bau- 
des= Direktionen noch zur besondern Pflicht, 
gehörige Sorge zu tragen, daß alle Entlas- 
sungs= und Befrepungs-Gesuche, oder viel- 
mehr die etwa über die Klassiskationen mit 
Grund entstehenden Beschwerden, der festge- 
sepxten Ordnung nach, auf dem im Kantons- 
Reglement vorgeschriebenen Wege einbefs- 
dert, und hierauf mit Spenge gehalten 
werde, so wie Wir Unsere sämmtliche Militär= 
Behörden ebenfalls hienach angewiesen haben. 
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Diese Verordnung, welche Wir durch das 
Regierungsblart zu Jedermanne Wissenschaft 
bekanut zu machen befohlen haben, i#t ge- 
hörig zu publiziren, und über deren Vollzug 
strenge zu wachen. München den 18. Sep- 
tember 1806. 
Mar Joseph. · 
Freyherr von Montgelas. 
Auf koͤnigl. allerhoͤchsten Befehl. 
von Biarowöky. 
  
  
Provinzial = Verordnung. 
(Die Brandassekuranz betressend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Man findet aus vielfältigen Veranlassun= 
gen nothwendig, die Vorschriften in Rück- 
erinnerung zu bringen, welche die General= 
Verordnung und nachfolgende Weisungen 
über den Beytritt zur Brandassekuranz, und 
Einsendung des Katasters zur Kommission 
enthalten. Diesemnach werden sämmrliche 
Unterthanen, welche an der baierischen 
Brandassekuranz in München Theil nehmen 
können, erinnert, daß der Beytritt nur bis 
Ende November seden Jahres als geltend 
für das darauf folgende Assekuranz-Jahr bey 
der unmittelbaren Behörde kann erklärt wer- 
den, jede spätere Erklärung nicht mehr wirk- 
sam ist, und von keiner Behörde darf an- 
genommen werden. 
Sämmtliche Behörden, welche sich auch 
hiernach zu achten wissen, haben die Ka- 
taster nach den von der Kommission schon sa 
vielfäling erhaltenen Anweisungen ordentlich
	        
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