herzustellen, und die Beamten selbst sich die-
sem Geschaͤfte zu unterziehen, das von zu
großer Bedeutung ist, als daß es dem
Schreiberpersonal uͤberlassen, und durch fluͤch-
tige Rachsicht des Beamten geführt werden
könne. Die Beamten der Inkorporations=
Orte insbesondere haben ihre Zugangs-Ka-
taster oder Fehlanzeigen an ihre Landgerichte
bis zum 15. Dezember jeden Jahres in duplo-
einzusenden, und die Landgerichte haben sol-
che mit dem unmittelbar gerichtischen Kataster
und dem General-Konspekte bis Ende Dezem-
ber jeden Jahres zur Kommission einzube-
fördern.
Damit sie aber auch diesem nachkommen,
und die Kataster der Inkorporations Orte
vorher, wie ihnen durch die General-Ver-
ordnung aufgetragen ist, durchgehen, sund
das Mangelhafte können ersetzen lassen, so
sind sie auch befugt, den zur gesetzten Zeit
nicht eingelaufenen, durch auf Kösten der
säumigen Inkorporations-Behäörden abzuord-
nende Bothen abhelfen zu lassen, wie auch
die Kommission gegen die sädumigen Land= und
Herrschaftsgerichte und unmittelbaren Städte
ohne Nachsicht Bothen auf deren Kösten ab-
ordnen muß, wenn die von ihnen an sle ein-
zusendenden Kataster nicht mit Ende Dezember
jeden Jahres einlaufen, indem auch gegen
sie die geeigneten Zwangomittel eintreten, wenn
sie die ihr anberaumten Fristen nicht beobach-
tet. München den 15. September 1806.
Königliche Vandes-Direktion.
Frepherr von Weichs.
Haider.
Auftrag
an sämmtliche Civilbehörden in Ober= und
Niederbaiern.
(Die Beyträge zur Militär-Wietwenkasse für die
Befrepung von der Militärptlichtigkeit betr.)
Bereits unterm 11. Juny 1804 hat man
bekanut gemacht, daß bey jeder Befreyung
von der Militärpflichtigkeit eine besondere
Erhebung von fl. als Beytrag für den Mi-
lirär-Wittwenfond bewilliger sey.
Allein zu Folge der Anzeige des königlich-
baierischen Kriegs-Oekonomierathes fließen
diese Beyträge theils nicht allenthalben in der
O#dnung, theils gar nicht ein.
Sämmtlich einschlägige Behörden wer-
den daher wiederholt zur Genügung dieser
allerhöchsten Vorschrift nachdrücklichst ange-
wiesen, sohin beauftrager, nicht nur die aus-
ständigen Anzeigen und Beyträge zu berichti-
gen, sondern auch künftig die Einsendungen
von Quartal zu Quartal, und zwar mit na-
mentlichen Anzeigen der Entlassenen, oder
soferne keine solche Entlassungen sich anbege-
ben haben, mittelst Fehlanzeigen zu konti-
nuiren.
Uebrigens wird noch bemerkt, daß sich
diese Beytragsgebühr auf alle und jede Fälle,
wenn ein Kantonefflichtiger wegen Ansässig-
machung oder Auswanderung (wenn zu keß-
terem aus besondern Gründen die Erlaubniß
erfolgt) oder aus was immer für einer Ur-
sache, die zum Linien = oder Feldökonomie-
dienst orwiesene Unbrauchbarkeit ausgenom-