Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

herzustellen, und die Beamten selbst sich die- 
sem Geschaͤfte zu unterziehen, das von zu 
großer Bedeutung ist, als daß es dem 
Schreiberpersonal uͤberlassen, und durch fluͤch- 
tige Rachsicht des Beamten geführt werden 
könne. Die Beamten der Inkorporations= 
Orte insbesondere haben ihre Zugangs-Ka- 
taster oder Fehlanzeigen an ihre Landgerichte 
bis zum 15. Dezember jeden Jahres in duplo- 
einzusenden, und die Landgerichte haben sol- 
che mit dem unmittelbar gerichtischen Kataster 
und dem General-Konspekte bis Ende Dezem- 
ber jeden Jahres zur Kommission einzube- 
fördern. 
Damit sie aber auch diesem nachkommen, 
und die Kataster der Inkorporations Orte 
vorher, wie ihnen durch die General-Ver- 
ordnung aufgetragen ist, durchgehen, sund 
das Mangelhafte können ersetzen lassen, so 
sind sie auch befugt, den zur gesetzten Zeit 
nicht eingelaufenen, durch auf Kösten der 
säumigen Inkorporations-Behäörden abzuord- 
nende Bothen abhelfen zu lassen, wie auch 
die Kommission gegen die sädumigen Land= und 
Herrschaftsgerichte und unmittelbaren Städte 
ohne Nachsicht Bothen auf deren Kösten ab- 
ordnen muß, wenn die von ihnen an sle ein- 
zusendenden Kataster nicht mit Ende Dezember 
jeden Jahres einlaufen, indem auch gegen 
sie die geeigneten Zwangomittel eintreten, wenn 
sie die ihr anberaumten Fristen nicht beobach- 
tet. München den 15. September 1806. 
Königliche Vandes-Direktion. 
Frepherr von Weichs. 
Haider. 
Auftrag 
an sämmtliche Civilbehörden in Ober= und 
Niederbaiern. 
(Die Beyträge zur Militär-Wietwenkasse für die 
Befrepung von der Militärptlichtigkeit betr.) 
Bereits unterm 11. Juny 1804 hat man 
bekanut gemacht, daß bey jeder Befreyung 
von der Militärpflichtigkeit eine besondere 
Erhebung von fl. als Beytrag für den Mi- 
lirär-Wittwenfond bewilliger sey. 
Allein zu Folge der Anzeige des königlich- 
baierischen Kriegs-Oekonomierathes fließen 
diese Beyträge theils nicht allenthalben in der 
O#dnung, theils gar nicht ein. 
Sämmtlich einschlägige Behörden wer- 
den daher wiederholt zur Genügung dieser 
allerhöchsten Vorschrift nachdrücklichst ange- 
wiesen, sohin beauftrager, nicht nur die aus- 
ständigen Anzeigen und Beyträge zu berichti- 
gen, sondern auch künftig die Einsendungen 
von Quartal zu Quartal, und zwar mit na- 
mentlichen Anzeigen der Entlassenen, oder 
soferne keine solche Entlassungen sich anbege- 
ben haben, mittelst Fehlanzeigen zu konti- 
nuiren. 
Uebrigens wird noch bemerkt, daß sich 
diese Beytragsgebühr auf alle und jede Fälle, 
wenn ein Kantonefflichtiger wegen Ansässig- 
machung oder Auswanderung (wenn zu keß- 
terem aus besondern Gründen die Erlaubniß 
erfolgt) oder aus was immer für einer Ur- 
sache, die zum Linien = oder Feldökonomie- 
dienst orwiesene Unbrauchbarkeit ausgenom-
	        
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