Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Werkholzes, und aller uͤbrigen Baumateria- 
lien, wie sie auch immer Namen haben koͤn- 
nen, wird ohne Nachsicht bestraft werden. 
Es ist auch dießfalls den Militaͤr: Patrouil- 
len und saͤmmtlichen Schildwachen vorzuͤg- 
lich und schaͤrfestens anbefohlen worden, kei- 
ne Arbeiter, wo sie auch hingehoͤren moͤgen, 
noch Fremde mit dergleichen Gegenstaͤnden 
belastet, passiren zu lassen, sondern diese so- 
gleich anzuhalten, und der Polizey zu uͤber- 
liefern, es sey dann, daß ihnen solche zu 
entbehrende Reste von ihren Vorgesetzten ver- 
reicht worden waͤren, und daß sie die Erlaub- 
niß, diese mitnehmen zu duͤrfen, schriftlich 
vorzeigen koͤnnten. Eben so straffaͤllig ist 
10. das Ausheben der Vogelnester, das 
Fangen der Voͤgel, das Jagen und Mitfuͤh- 
ren großer Jagd- und Fanghunde, das Fi- 
schen, und das bey Tage den Anstand be- 
leidigende oͤffentliche Baden in den freyen 
Kanaͤlen und Seen, nicht minder das Ver- 
derben und Berunreinen der Gebaͤude, der 
Statuen, Urnen, Denkmaͤler, Maschinen, 
Wasserwerke und Einfassungen, auch das 
Nameneinschreiben oder Einschneiden in Baͤu- 
me, und das Tabakrauchen in der Gegend 
des Schlosses und der übrigen Lustgebäude, 
u. s. w. 
Zur Erfuͤllung vorstehender Gebothe sind 
die in gedachten königlichen Gärten angeord- 
neten Militär -Patronillen und Schildwachen 
angewiesen, daß sie alle dagegen handelnden 
Frevler ohne Rücksicht der Person anhalten, 
und zur geeigneten Strafe an die Polizey- 
363 
Behoͤrden uͤberliefern sollen. Muͤnchen den 
18. September 1806. 
Königliches General-Landes- 
Kommissariat. 
Frepherr von Weichs. 
von Schmbger. 
  
(Das Namensfest Seiner Majestät des Kdnigs 
betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Am 12. Oktober als am Namensfeste 
Seiner Majestaͤt des Koͤnigs wird ein allge- 
meines Dankfest gefeyert. · 
Es soll daher an diesein Tage in allen ka- 
tholischen Pfarrkirchen ein Hochamt und 
Te Deum, in den protestantischen aber eine 
dieser Nationalfeyerlichkeit angemessene Pre- 
digt gehalten werden. München den a. Ok- 
tober 1806. 
Königliche Landes-Direktion. 
Freyherr von Weichs. 
Mayr. 
  
Bekanntmachungen. 
  
(Die gefürstete Grafschaft Sternstein betr.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Dadie gefürstere Grasschafe Sternstein, 
welche durch den XXIV. Arrikel des rheini- 
schen Konföderations-Traktats der königlich- 
baierischen Suveränert untergeordnet wor- 
den ist, am 18. September dieses Jahrs im 
Namen Seiner königlichen Majestät von der
	        
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