Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

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dener Art zum Malzbrechen angestellt sind, 
auf einen Tag vorzufordern, respekt. sich or- 
dentlich verschaffen zu lassen, dieselben uͤber 
ihre durch gegenwaͤrtige Verordnung ihnen 
auferlegte Pflichten und Obliegenheiten durch 
faßlichen Vortrag zu unterrichten, sie daruͤber 
ordentlich in die eidliche Pflicht zu nehmen, 
und ihnen aufzutragen: 
1. Daß sie von Niemand ein Malz zum 
Brechen übernehmen wollen, wenn ihnen nicht 
zugleich die von dem Unteraufschläger auezu- 
stellenden Polecten behändiget werden; 
2. daß sie von Niemand mehr Malz, als 
die ihnen zukommende Polette ausweiset, über- 
nehmen, und deswegen das ihnen zum Bre- 
chen zukommende eingesprengte Malz in 
ordentlichen abgeeichten Mässereyen ohne Stoß 
und ungehdust genaumessen, und 
3. daß sie überhaupts weder unmittelbar, 
noch mittelbar zu irgend einer Gefährde mie- 
wirken wollen. 
6. XlI. Auf gleiche Weise haben die Stadt- 
gerichte der Hauptstädte München, Landshur, 
Straubing, Ingolstadt und Burghausen so- 
gFleich nach Hublikation gegenwärtiger Verord- 
nung die ihrer Jurisdiktion unterworfenen 
Müller und Malzbrecher vorzurufen. und zu 
verpflichten. 
I. XII. Diese Handlung soll vonves Land- 
und Stadegerichten jedesmal erneuert werden, 
so ost mit den Mühl-Inhabern und Malz-- 
brechern eine Veränderung vorgehr. Deßwe- 
gen sollen alle jene Bierbréuer oder Brand= 
weinbrenner, welche eigene Malzmühlen haben, 
besonders gehalten sepn, jede Veränderung 
mit den zum Malhbrechen bestellten Arbeitern 
dem Land= oder Scadtgerichte sogleich anzu- 
zeigen, und den neu anstehenden Malzbrecher 
vor ihnen erscheinen zu machen; im widrigen 
Falle werden sie der Unterschlagung des Auf- 
schlages schuldig angesehen und bestraft. 
9. XIII. Weil aber bey dergleichen Parti= 
kular-Malzmühlen die Unterschleise am leich- 
testen möglich sind, so sollen nicht nur die 
bereits vorhandenen, bey den einschlägigen 
Land= und Stadtgerichten angezeigt, und da- 
selbst in einem ordentlichen Kataster vorgemerkt 
werden, sondern auch von nun an Nieman= 
den erlaube seyn, ohne Unser Vorwissen und 
Bewilligung solche zu bauen. 
Auch behalten Wir Uns bevor, über den 
Bestand der bereits hier und dort vorhande- 
nen Mühlen dieser Art nach Polizey-Grund- 
sätzen das Zweckmäßige zu verfügen. 
§. XIV. Wer im Mangel einer näheren 
Mühle sein Malz auf einer ausländischen Müh- 
le brechen lassen muß, hat solches vorlaufig 
bey dem einschlägigen Aufschlagamte anzuzei- 
gen, und bey dem treffenden Mautamte von 
jedem Schäffel eingesprengten Malzes 2 fl. 
42 kr. Aufschlag zu entrichten, und das ein- 
geführte Malz in den zu übergebenden Quar- 
tals-Anzeigen mit Anlegung der Maut-Po- 
letten bestimm anzugeben. Die Mautämter 
selbst aber haben diesen Betrag sogleich an 
das Oberaufschlagamt einzusenden. 
Wer aber aus obiger Ursache sein Malz 
in einer andern Unserer Provinzen, welche zu 
den oben bestimmten baierischen Aufschlags= 
Distrikten nicht namentlich gezogen sind, unum-
	        
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