Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Werden diese Vergehen von Malzbrechern 
begangen, welche bey eigenen Malzmuͤhlen der 
Bierbraͤuer oder Brandweinbrenner angestellt 
sind, oder gebraucht werden, so unterliegen siefür 
ihre Dersonen einer Geldstrafe von 10 Rthlrn.; 
gegen die Eigenthümer der Malzmöhle aber 
soll gleich in dem ersten Falle mit Abbrechung 
der eigenen Malzmühle verfahren werden. 
Im Falle, wo eine heimliche Malzmühle, 
von was immer für einer Art, entdeckt wird, 
wird gegen den Eigenthümer mit Joo Rehlrn. 
Geldsirafe, Abbrechung der Mühle, und öf- 
fentlicher Anzeige seines Namens verfahren. 
S. XXVI. D. Diejenigen Aufschlagsbe- 
amten und Aufschläger, welche 
a. wissentlich zur Defraudation des Auf- 
schlages auf was immer für eine Weise mit- 
wirken, oder 
b. die entdeckte Gefährde unangezeigt lass 
sen, oder 
c. wohl gar die eingebrachten Ausschlagsge- 
sälle unterschlagen oder veruntreuen, sollen ohne 
weiters kassir, und zu allen öffentlichen Aem- 
tern und Geschäften unfähig erklärt werden. 
Diejenigen Aufschlagsbeamten hingegen, 
welche zwar nicht zu Gefährden mitwirken, 
aber doch in khrem Amre nachlässig erscheinen, 
und deßwegen die vorgehenden Betrügereyen 
nicht wahrnehmen, sollen nach einmaliger frucht- 
loser Ahndung und Warnung amovirt werden. 
Außerdem werden die Unteraufschläger als 
bloße Kommissionárs betrachtet, und können 
daher auch ohne Angabe einer Ursache abge- 
Andert, entlassen, und die Geschäáfte einem 
andern übertragen werden. 
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Unsere Bräubeamcen sollen, wenn sie eine 
oder die andere im H. XXII. bezeichneten Ge- 
führden spielen, derselben in dem gegenwärti- 
gen §. XXIV. festgesetzten Strafe unrerwor- 
sen seyn. 
. XXVII. In allen Fällen, wo die ver- 
hängten Geldstrasen wegen Armuth von den 
strafbaren Personen nicht erholt werden kön- 
nen, sind sie stuffenweise bey Siegelmäßigen 
mit 3, 6 und 123 monatlicher Gesängniß, bey 
Unssegelmäßigen hingegen mit eben so langer 
Zuchthausstrafe zu surrogiren. 
ö. XXVIII. Damit aber die verpönten Ge- 
fährden desto eher enrdeckt werden, so wird 
hiemit verordnet, daß jedem, der eine solche 
Gesährde aufbringe, und anzeigt, wenn sich 
die Sache verifizirt, die Hälfte der darauf ges 
sebten Geldstrase zufallen solle; die andere 
Hälfte aber soll dem geeigneten Oberaufschlag- 
amte zur Verrechnung zugestellt werden. 
6. XXIX. In der nämlichen Absicht wird 
weiter verordnet, daß der Beamte oder Ver- 
walter, welcher die von seiner Dienstherrschaft, 
oder ben gebrödeten Dienern derselben, auf 
eine oder die andere Art gespielten Gefährden 
angiebt, wenn sich das Vergehen bestättiger, 
von derselben, ohne genugende Pension, so 
lange nicht durch Aufkündung aus dem Dien- 
ste entlassen werden kann; als nicht andere 
Ursachen eintreten, welche nach Recht und Ur- 
theil der vorgesetzten Justizstellen zur Dienstes- 
entlassung qualifiziren. 
Die herrschaftlichen Bräumeister hingegen, 
so wie die gebräderen Malzbrecher, dann Bräu= 
und Brandweinbrennerey= Gehilsen, welche
	        
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