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(Die Verpflichtung der Postbeamten betreff.)
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Damit die in der organischen Verordnung
über die Eiurichtung des Postwesens in Un-
seren Staaten vom 14. Februar laufenden
Jahres G. 10. und 1a. festgesetzte Verpflich-
tung der Postbeamten, nach einer gleichförmi-
gen und den gegenwärtigen Verhälinissen an-
gemessenen Vorschrift, allenthalben vorgenom-
men werde; wollen Wir hiemit beyfolgende
Verpflichrungs-Formel allgemein eingeführr,
und beobachtet wissen, wornach sich also zu
achten tst. Mönchen den 0. Oktober 1806.
Max Joseph.
Freyherr. von Montgelas.
Auf kbnigl. allerhöcchsten Befehl.
von Flad.
Pflichts-Formel
„„ fuͤr
bie koͤniglich- baierischen Postbeamten.
Ihr sollet schwoͤren zu Gott einen koͤrper-
lichen Eid, und geloben, daß ihr dem aller-
durchlauchtigsten, großmächtigsten König und
Herru Herrn Maximilian Jeseph, Ké=
nig von Baiern, als eueren rechtmäßigen Lan-
desherrn erkennen, Allerhöchstdemselben treu
und gehorsam seyn, seinen nachgesetten Lan-
desbehörden allenthalben die schuldige Folge
leisten, der euch als — — ertheilten Dienst-
Instrukrion, dann der über das Postwesen un-
term 14. Februar 1806. erfolgten organischen
Verordnung, und allen künftig noch erfolgen-
den Beschlüssen, so wie den Weisungen des
euch vorgesetzten königlichen Kommissärs genau
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nachleben, und rücksichelich des euch übertra-
genen Amtes, so wie in Anderweg, nichts, wac
den Allerhöchsten Gerechtsamen des Souverai-=
nes und dem Wohl des Staates entgegen seyn
könnte, weder selbst unternehmen, noch durch
andere zu unternehmen gestatten, sondern bey-
des auf jede Art zu befördern trachten werdet;
ohne Vorbehalt und Gefährde.
Eides-Formel.
Was mir so eben vorgehalten worden, und
ich wohl verstanden habe, dem schwöre ich ge-
treulich nachzukoemmen, so wahr mir Got
helfe, und sein heiliges Evangelium.
(Die Aufnahme der Eleven in das kbnigliche Ka-
deten-Korps zu München betressend.)
Seine Majesiät der König haben mit lan-
desväterlicher Sorge und Großmuth bey Or-
ganisation des Kaderen-Korps zu bestimmen
geruht, daß alle in dieses Institut ausgenom-
men werdende Jünglinge unentgeldliche Er-
ziehung und Unterricht erhalten, und jene, so
nach erreicht = 14 jährigen Alter den Militär=
stand wählen, sich einer gewißen Anstellung
zu erfreuen haben sollen.
Allerhöchstdieselben haben ferner zum Wohl
jener Staatsdiener und Unterthanen, deren
geringe Einkünfte oder starke Familien ihnen
nicht erlanben, den mäßigen Betrag von mo-
natlichen 17 fl. für Kost und Kleidung zu
entrichten, allergnädigst zu beschließen geruhr,
roo Jünglinge auf ärarische Kosten nähren
und kleiden zu lassen. Wenn mun in diese
Zahl Söhne bemittelter oder mit hinlänglichen
Besoldungen versehener Aeltern aufgenom-
men werden, so ist die gewiße Folge, daß