Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

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diese wohlthärige Unterstügung Bedürftigern 
entrissen wird. 
Um daher alle sich ergeben könnende Miß- 
bräuche zu entfernen, haben Seine königliche 
Masestäat verordnet, daß jene Aeltern, welche 
auf diese allerhöchste Gunade einen Anspruch zu 
machen sich geeignet fühlen, uber ihre Ver- 
mögens= und sonstigen Umstände die Zeugniße 
ihrer respektiven Obrigkeiten beybringen, und 
ihren Gesuchen beylegen sollen. 
Diese allerhöchste Verordnung wird zufolge 
eines besonderen allergnddigsten Auftrages hie- 
mit zur allgemeinen Wissenschaft und Nach- 
achtung öffentlich bekannt gemacht. München 
den 9. Oktober 1806. 
Hönigliches Kadeten-Korps- 
Kommando. 
Wernek, General-Majer. 
....□—... 
Provinzial-Verordnung. 
  
(Die Schul, Adstanten betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Da in vandschulen nicht selten der Fall 
eintritt, daß des Schulwesens ganz unkündi- 
ge Menschen von den Schullehrern als Ad- 
stanten angenommen, und mehr zu Provisur- 
Kngen und zur Verrichtung körperlicher Ar- 
beiren, als zur Theilnahme am Unterrichte 
gebraucht werden, dergleichen unfdhige Sub- 
jekte aber nach Verlaufe einiger Jahre, dessen 
ungeachtet, Ansopruch auf wirkliche Schul- 
dienste machen, und östers sogar von Lokal= 
Schulvorständen hiezu empfohlen werden; s“ 
wird hiemit bekannt gemacht, daß künftighin 
kein Schulgehilfe, wenn er auch eines Schul- 
lehrers Sohn ist, auf einen wirklichen Schul- 
dienst Anspruch machen dürfe, wenn er niche 
wenigstens einen Lehrkurs im Schullehrer- 
Seminar zurückgelegt hat. München den 29. 
September 1806. 
Königliche Landes-Direktion. 
Frevherr von Weichs. 
Reger. 
——#idii—s- 
Auftrag 
an sämmtliche Administrations= Behörden der 
Kirchen und milden Seiftungen der könig- 
lichen Provinz Schwaben. 
C(Den Getreid-Starus und Fruchtverkauf betr.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Um von Zeit zu Zeit zu zweckmäßigen Ver- 
fügungen die Uebersicht zu erlangen, welcher 
Früchten -Vorrath auf den Speichern der 
Kirchen, Fabriken, und der übrigen milden 
Stiftungen vorliege, haben kuͤnftig, mit dem 
Etats-Jahre 1805 anfangend, die saͤmmtli- 
chen Verwaltungs-Brehoͤrden jederzeit bey 
Einsendung des Monats= respekk. Quarealss 
Extrakts nebst dem Pekunial-Status auch eine 
gesonderte Tabelle über alle Getreid-Sorren, 
dann Afterfeüchten, und Stroh mit Aufführung 
der Elnnahme, Ausgabe, und des Vorratho 
nach dem angefügten Formular unterthänigst 
einzuschicken. 
Damit sofort das Fruchtverkaufs= Geschäft 
bey den Klrchen und Stistungen künftig in die 
möglichst reinen und vollkomnenen Wege ge- 
 
	        
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