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6. der Platz bey dem Perlachthurme,
Ludwigs-Platz, genannt werden.
Muͤnchen den 15. Oktober 1806.
Max Joseph.
Freyherr von Montgelas.
Auf koniglichen allerhoͤchsten Befehl.
von Flad.
der
Provinzial Verordnung.
(Die Feuersgefahr in den Nagelschmieden betr.)
Im Namen Sr. Majestät des Köniqgs.
Wiederholte in Nagelschmieden ausgebro-
cheue Feuer begründen die Besorgniß, daß
der größte Theil derselben eine feuergefähr-
liche Anlage haben müße.
Sämmtliche Behörden erhalten demnach
den Auftrag, die Feuerbeschauer darauf ins
besondere anzuweisen, die Anlagen der Na-
gelschmieden zu umersuchen, die befundene
Feuergefährlichkeit anzuzeigen, auf deren Ab-
wendung dann nachdrucksamst zu bestehen ist.
München den 20. September 1806.
Königliche Landes-Direktion.
Frepherr von Weichs.
von Heinseth.
Auftrag
an die königlichen Land-Herrschafts= und
Hofmarksgerichte und Magistrate der
Provinz Baiern.
(Die Handeks Patenke und dffentlichen Fahrmärkte
betreffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Köntgs.
Gemäß eingekommenen Beschwerden han-
deln auf ein Handels Patent, oder einen
Handelsvorweis mehrere Personen, und selbst
auf dem nämlichen Markte, sollen Vater,
Mutter und Sohn oft an drey verschiedenen
Plätzen feilhalten. Einige Krämer behalten
immer die besten Plätze, und errichten zum
Abbruche der Uebrigen ungewöhnlich lange
Stände; selbst einigen Krämern, die ssch mit
gar keinem Patent, oder Vorweise legitimiren
können, soll der Handel auf öffentlichen Märk-
ten in einigen Orten gestattet werden.
Zur Erledigung dieser Beschwerden em-
Pfangen sämmtliche Unterbehörden den Auf-
trag, bey Anfang des offentlichen Marktes
die Verfügung zu treffen, daß die Ausländer
und die iuländischen Landkrämer angehalten
werden, ihre Parente und Handelsvorweise
vorzuzeigen; — wer nun mit keinem Patent
oder Handelsvorweise versehen ist, derfelbe
ist sogleich vom Markte zurückzuweisen. Da
das Patent und der Vorweis nur für die
Person des Inhabers gelten, so darf nur
ihm, nicht aber andern, zu seiner Familie
oder Gesellschaft gehörigen Personen, ein
Handel auf Märkten gestattet werden.
In Rückscht der Plätze und Stände ist
die Anstalt zu treffen, daß keinem vor dem
andern zuviel eingeräumt, und die entstehen-
den Irrungen nach Billigkeit ausgeglichen
werden, welche# durch Verloofung der Plätze
am besten brwirkt werden kann. München
den 8. Oltober 1806.
Kbnigliche Landes-Direktien.
Freyherr von Weichs.
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