Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

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6. der Platz bey dem Perlachthurme, 
Ludwigs-Platz, genannt werden. 
Muͤnchen den 15. Oktober 1806. 
Max Joseph. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf koniglichen allerhoͤchsten Befehl. 
von Flad. 
der 
  
Provinzial Verordnung. 
(Die Feuersgefahr in den Nagelschmieden betr.) 
Im Namen Sr. Majestät des Köniqgs. 
Wiederholte in Nagelschmieden ausgebro- 
cheue Feuer begründen die Besorgniß, daß 
der größte Theil derselben eine feuergefähr- 
liche Anlage haben müße. 
Sämmtliche Behörden erhalten demnach 
den Auftrag, die Feuerbeschauer darauf ins 
besondere anzuweisen, die Anlagen der Na- 
gelschmieden zu umersuchen, die befundene 
Feuergefährlichkeit anzuzeigen, auf deren Ab- 
wendung dann nachdrucksamst zu bestehen ist. 
München den 20. September 1806. 
Königliche Landes-Direktion. 
Frepherr von Weichs. 
von Heinseth. 
  
Auftrag 
an die königlichen Land-Herrschafts= und 
Hofmarksgerichte und Magistrate der 
Provinz Baiern. 
(Die Handeks Patenke und dffentlichen Fahrmärkte 
betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Köntgs. 
Gemäß eingekommenen Beschwerden han- 
deln auf ein Handels Patent, oder einen 
Handelsvorweis mehrere Personen, und selbst 
auf dem nämlichen Markte, sollen Vater, 
Mutter und Sohn oft an drey verschiedenen 
Plätzen feilhalten. Einige Krämer behalten 
immer die besten Plätze, und errichten zum 
Abbruche der Uebrigen ungewöhnlich lange 
Stände; selbst einigen Krämern, die ssch mit 
gar keinem Patent, oder Vorweise legitimiren 
können, soll der Handel auf öffentlichen Märk- 
ten in einigen Orten gestattet werden. 
Zur Erledigung dieser Beschwerden em- 
Pfangen sämmtliche Unterbehörden den Auf- 
trag, bey Anfang des offentlichen Marktes 
die Verfügung zu treffen, daß die Ausländer 
und die iuländischen Landkrämer angehalten 
werden, ihre Parente und Handelsvorweise 
vorzuzeigen; — wer nun mit keinem Patent 
oder Handelsvorweise versehen ist, derfelbe 
ist sogleich vom Markte zurückzuweisen. Da 
das Patent und der Vorweis nur für die 
Person des Inhabers gelten, so darf nur 
ihm, nicht aber andern, zu seiner Familie 
oder Gesellschaft gehörigen Personen, ein 
Handel auf Märkten gestattet werden. 
In Rückscht der Plätze und Stände ist 
die Anstalt zu treffen, daß keinem vor dem 
andern zuviel eingeräumt, und die entstehen- 
den Irrungen nach Billigkeit ausgeglichen 
werden, welche# durch Verloofung der Plätze 
am besten brwirkt werden kann. München 
den 8. Oltober 1806. 
Kbnigliche Landes-Direktien. 
Freyherr von Weichs. 
« Niggl.
	        
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