Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

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stehenden Hindernisse folgendes zu verordnen 
sich bewogen gefunden: 
1. In der Provinzial= Hauptstadt Bam- 
berg soll eine Haupt= oder Zentral-Impf-An- 
stalt unter der unmittelbaren Leitung der dor- 
tigen Medizinal-Sektion bestehen. 
a. Auf dem platten Lande ist das Impf- 
geschäft den Landgerichts-Aerzten anvertraur, 
jedoch ist auch den Wundärzten erlaubt, sich 
diesem Geschäfte zu unterziehen, wenn sie 
zuvor bey dem Physikus des Bezirkes sich 
ausgewiesen haben werden, daß sie hievon 
die erfoderliche Kenntniß besitzen. 
3. Die Zentral-Impfanstalt soll jeder- 
zeit mit einem hinreichenden Verrathe des 
bestbeschaffenen Kuhpocken= Stoffs versehen 
seyn, um damit die besondere Impfanstal- 
ten versorgen zu können. 
4. Die Distrikts-Aerzte der Provinzial= 
Hauptstadt sind gehalten, durch die Distrikts- 
Chirurgen den Impfstoff, für dessen Aecht- 
heit sie verantwortlich sind, in die Zentral- 
Impfanstalt, zu deren Sitz das allgemeine 
Krankenhaus dahier bestimmt ist, in der 
verlangten Menge einzusammeln, und ab- 
zugeben. 
§. Jeder sich mit der Vaccination beschäf- 
tigende praktische Arzt kann sich nach Ver- 
hältniß seines Wohnores mit einer Haupt- 
oder Filial-Impfanstalt in Verbindung sebhen, 
um daher den nôöthigen Impfstoff zu ent- 
nehmen. 
6. Nach jeder Impfung soll der Impfarzt 
den Tag der Impfung, Namen, Alter und 
Gesundheits-Beschaffenheit des Impflings, 
von wem der Impfstoff entnommen, (mit 
allenfallsiger Angabe deos Gesundheirtsum- 
standes dieses ihm bekannten Individuums) 
den Fortgang und Verlauf der Peckener- 
scheinungen in tabellarischer Ordnung auf- 
zeichnen. Vierteljährig werden diese Tabel- 
len von dem Distrikts-Phystkus bey der 
Stadtpolizey-Direktion, und von dem Land“ 
gerichts-Arzte, welcher die Tabellen der 
Wundärzte seines Bezirkes in die Seinige 
aufnimmt, so wie anderer ausübender Aerz- 
te in duplo bey dem Landgerichte überge- 
ben, worauf benannte Unterbehörden die Du- 
plikate alsbald mit einem Begleitungsberich- 
te zur Medizinal = Sektion der königlichen 
Landesdirektion einsenden. 
7. Wenn die Impfung bey einem Impf= 
linge fehlschlägt, soll sie nach drey Mona-- 
ten, oder einem halben Jahre wieder vorge- 
nommen, und dabey mehrere Impfmethoden 
versucht, und wenn die Impfung abermals 
nicht hafter, dieses in obigen Tabellen un- 
ter der Rubrik der Unempfänglichkeit be- 
merkt werden. 
8. Geistliche und Schullehrer werden auf- 
gefodert, bey jeder Gelegenheit durch geeig- 
nete Darstellungen und Ermahnungen das Ih- 
rige zur Verbreitung dieses nützlichen Insti- 
tute pflichtschuldigst benzutragen; insbesondere 
sollen die Lehrer in Stadt; und Landschulen 
hierüber die passenden Vorträge mit dem Un- 
terrichte der Ingend verbinden, wozu thnen die 
Jennerschen Tabellen als Leitfaden anempfoh- 
len werden. Uebrigens erwartet man, daß
	        
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