Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

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vernuͤnftige Aeltern nicht unterlassen werden, 
ihre Kinder vor der Aufnahme in die Schu- 
len durch die Vaccination vor der Gefahr 
der Ansteckung an natuͤrlichen Pocken zu 
sichern, und es wird den Schullehrern zur 
vorzuͤglichen Pflicht gemacht, sie noͤthigen 
Falls hieran zu erinnern. Gleichfalls sollen 
die bey ihrer Austellung und Verpflichtung 
hiezu anzuhaltenden Hebammen den Aeltern 
jedes Neugebohrnen die Nothwendigkeit der 
Impfung ans Herz legen, und von der Ge- 
burt dem Impfarzte des Distrikts die An- 
zeige machen. 
. Auch ohne besondere Auffoderung 
glaubt man bey den die Impfung verrichten- 
den Individuen zu der Erwartung berechtige 
zu seyn, daß sie an Unbemittelten die Im- 
pfung unentgeltlich verrichten werden. Auf 
den entgegengesetzten Fall ist den Polizeybe= 
hörden aufgegeben, diesenigen der höheren 
Landes-Stelle zur Anzeige zu bringen, 
welche sich nicht scheueten, dieser Pflicht sich 
entziehen zu wollen. 
tlo. Bey dem Erscheinen der natürlichen 
Pockenkrankheit in einem Distrikte soll der 
Arzt des Bezirkes sogleich eine schriftliche 
Anzeige mit einer Tabelle, worin Name, 
Stand der Aeltern, Haupterscheinungen der 
Krankheit bemerkt sind, dann eine gleiche 
Anzeige bey dem Wiederverschwinden der 
Krankheit mit Angabe der daran Gestorbenen 
zur unterfertigten Stelle einsenden. 
11. Der Physikus des Bezirkes hat im 
Einverständnisse mit der einschlägigen Poli- 
jeybehörde unverzüglich die erfoderlichen An- 
ordnungen zu treffen, um diejenigen Woh- 
nungen, in welchen sich die narürliche Pocken- 
krankheie zeigt, nach Gehalt der Sache ei- 
nige Zeit lang unter strengerer Polizey= Auf- 
sicht zu erhalten. 
12. Der Distrikt der Stade, so wie des 
Landes, der zuerst beweisen kann, daß inner= 
halb seines Bezirkes, außer den Neugebohr-= 
nen, kein der Pockenkrankheit mehr faͤhiges 
Individuum vorhanden sey, soll deshalb öf- 
fentlich genannt, und demselben das gebüh- 
rende Lob ertheilt werden. 
Gegenwärtige Verordnung soll allen Ge- 
meinden der Provinz Bamberg publizirt wer- 
den. Bamberg den 31. Oktober 1806. 
Königliche Landes-Direktion. 
Frevherr von Stengel. 
Frledmann. 
  
(Die Behdlzung der Elementarschulen betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Der bestehenden allgemeinen Verordnung 
gemäß muß jede Gemeinde für die Beheöl- 
zung ihrer Schule sorgen. Damit nun für 
den nächsten und alle folgende Winter die 
deßfalls häufig eingetretenen Differenzien in 
Bezug der Schulen-Beheizung gänzlich auf- 
hören, haben die Landgerichte die stäts bey- 
zubehaltende Einrichtung zu treffen, daß jede 
Gemeinde ihre Schule nach einem befriedi- 
genden Ueberschlage mit dem gehörigen Win- 
terholze versehe. Bamberg den 29. Okto- 
ber 1806. 
Königliche Lbandes-Direktion. 
Frepherr von Stengel. 
Friedmwmanu.
	        
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