Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

zu dem akademischen Stipendien-Ephorat 
auf die hohe Schule nach Landshut zu be- 
geben, und sich dort durch unermüdete Aus- 
bildung und tadellosen Lebenswandel Unserer 
ihnen oben bewilligten Gnade eines Stipen= 
diums stärs würdig zu betragen. München 
den 15. November 1806. 
Max Joseph. 
Graf von Morawitzky. 
Auf kbniglichen allerhochsten Befehl. 
RNemmer. 
  
(Die Malzmessung betreffend.) 
Wir Maximilian Josepyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Es ist zwar in der, wegen der künftigen 
Perzeption der Bier= und Brandwein-Auf- 
schlagsgefälle, unterm a4. September dieses 
Jahres erlassenen Verordnung §. 10. Nro. 2. 
bestimmt worden, daß die Müller von Nie- 
mand mehr Malz, als die ihnen zukom- 
mende Polette ausweiser, übernehmen, und 
deßwegen das ihnen zum Brechen zukom= 
mende eingesprengte Malz in ordentlichen 
abgeeichten Messereyen ohne Stoß und un- 
geháuft messen solleu. 
Da Uns aber vorgestellt worden ist, daß 
sich, ohne Nebenabsicht oder Schuld des 
Bräuers, bey der wirklichen Abmessung des 
Malzes in der Mühle, sfast immer eine mehr, 
oder wenig bedeutende Differenz im Malz- 
betrage in Gegenhalt der Polette ergeben 
werde, und folglich der Ueberschuß zurück- 
genommen, oder der Abgang erseßt werden 
müßte, welch beydes mit Schwierigkeiten ver- 
bunden wäre, so erklären Wir diese Stelle 
428 — 
Unserer Verordnung allergnaͤdigst dahin, daß 
zwar die Muͤller das ihnen zugefuͤhrte Malz, 
wenn es auch etwas mehr, oder weniger 
ausmacht, als die Polette enthaͤlt, zum 
Brechen annehmen, und wirklich brechen 
dürfen, jedoch den ssch bey der Messung be- 
zeigten Ueberschuß oder Abgang sogleich auf 
der Malzpolekte anmerken sollen. 
Gegenwärtige Erlduterung ist also zu 
Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung 
schleunigst ôffentlich bekannt zu machen. 
München den 14. November 1806. 
Max Joseph. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl. 
von Melzl. 
  
Provinzial-Verordnung 
für Ober= und Niederbaiern. 
(Die allgemeine Kriegssteuer betreffend.) 
Im Namen Sr. Wajestät des Königs. 
In Beziehung auf die allerhöchste, dem 
XXXXVII. Stücke des Regierungsblattes 
bereits einverleibte General-Verordnung 
vom 7. des laufenden Monats und Jahrs, die 
Encrichtung einer allgemeinen Kriegsauflage 
betreffend, wird hier nachfolgende, über das 
Derail der Emrichrung und Behandlung 
erfolgte Provinzial-Instruktion zur allgemei- 
nen Wissenschaft und Nachachtung hiemit 
kund gemachr, und zugleich bemerkt, daß alle 
von den Aemtern, oder privilegirten Privaten 
deßfalls einzusendende Berichte, und Gel- 
der zwar an das königlich-baierische 
General= Landes = Kommässariat, 
oder die Provinzial-Hauptkasse überschrie-
	        
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