zu dem akademischen Stipendien-Ephorat
auf die hohe Schule nach Landshut zu be-
geben, und sich dort durch unermüdete Aus-
bildung und tadellosen Lebenswandel Unserer
ihnen oben bewilligten Gnade eines Stipen=
diums stärs würdig zu betragen. München
den 15. November 1806.
Max Joseph.
Graf von Morawitzky.
Auf kbniglichen allerhochsten Befehl.
RNemmer.
(Die Malzmessung betreffend.)
Wir Maximilian Josepyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Es ist zwar in der, wegen der künftigen
Perzeption der Bier= und Brandwein-Auf-
schlagsgefälle, unterm a4. September dieses
Jahres erlassenen Verordnung §. 10. Nro. 2.
bestimmt worden, daß die Müller von Nie-
mand mehr Malz, als die ihnen zukom-
mende Polette ausweiser, übernehmen, und
deßwegen das ihnen zum Brechen zukom=
mende eingesprengte Malz in ordentlichen
abgeeichten Messereyen ohne Stoß und un-
geháuft messen solleu.
Da Uns aber vorgestellt worden ist, daß
sich, ohne Nebenabsicht oder Schuld des
Bräuers, bey der wirklichen Abmessung des
Malzes in der Mühle, sfast immer eine mehr,
oder wenig bedeutende Differenz im Malz-
betrage in Gegenhalt der Polette ergeben
werde, und folglich der Ueberschuß zurück-
genommen, oder der Abgang erseßt werden
müßte, welch beydes mit Schwierigkeiten ver-
bunden wäre, so erklären Wir diese Stelle
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Unserer Verordnung allergnaͤdigst dahin, daß
zwar die Muͤller das ihnen zugefuͤhrte Malz,
wenn es auch etwas mehr, oder weniger
ausmacht, als die Polette enthaͤlt, zum
Brechen annehmen, und wirklich brechen
dürfen, jedoch den ssch bey der Messung be-
zeigten Ueberschuß oder Abgang sogleich auf
der Malzpolekte anmerken sollen.
Gegenwärtige Erlduterung ist also zu
Jedermanns Wissenschaft und Nachachtung
schleunigst ôffentlich bekannt zu machen.
München den 14. November 1806.
Max Joseph.
Freyherr von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl.
von Melzl.
Provinzial-Verordnung
für Ober= und Niederbaiern.
(Die allgemeine Kriegssteuer betreffend.)
Im Namen Sr. Wajestät des Königs.
In Beziehung auf die allerhöchste, dem
XXXXVII. Stücke des Regierungsblattes
bereits einverleibte General-Verordnung
vom 7. des laufenden Monats und Jahrs, die
Encrichtung einer allgemeinen Kriegsauflage
betreffend, wird hier nachfolgende, über das
Derail der Emrichrung und Behandlung
erfolgte Provinzial-Instruktion zur allgemei-
nen Wissenschaft und Nachachtung hiemit
kund gemachr, und zugleich bemerkt, daß alle
von den Aemtern, oder privilegirten Privaten
deßfalls einzusendende Berichte, und Gel-
der zwar an das königlich-baierische
General= Landes = Kommässariat,
oder die Provinzial-Hauptkasse überschrie-