Das erwaͤhnte Rechnungs-Vomité
muß dafuͤr sorgen, daß von allen der Her-
rengiltsteuer unterworfenen Gutsbesitzern diese
Fassionen richtig einlaufen, und wenn sich
durch die Vergleichung mit der am Anfange
des heurigen Jahres von allen Grundherren
praͤstirten Anlage bezeigte, daß einige solche
Grundherren (die in der Dezimation liegende
Geistlichkeit ausgenommen) bisher noch keine
Herrengiltsteuer entrichteten; hat dieses Rech-
nungs-Comité ungesäumt Anzeige hievon
zur Landschaft zu machen, damit die Bele-
gung der Herrengiltsteuer eintrette.
8. Jene in, oder ausländische Geistlichkeit,
Körperschaften, Kirchen und Stiftungen,
welche der Staatsauflage, so man insgemein
Dezimation nennt, unterworfen sind, haben
nach dem approximativen Anschlage des Pro-
zentes zu dem Werthe ihres Vermögens, Fünf
Achttheile des Katastral-Betrages der De-
zimation, das heißt: von jedem Dezima-
tions. Gulden Sieben und Dreyßig Kreuzer,
zwey Pfenninge an das einschlägige Rent-
amt zu bezahlen.
Wenn aber dergleichen in= oder auslän=
dische geistliche Individnuen, Kerperschaften,
Kirchen oder Siiftungen auch überdieß sol-
che Güter besitzen, welche in einer besondern
NRittersteuer, oder in einer besondern Herren-
giltsteuer liegen; so haben sie den Werth
dieser lehztern Gürer auf die nämliche Art,
wie oben im 6. und 7. &. angeordnet ist, zu
fassioniren, und : Prozene von dem fassio-
nirten Werthe derselben Güter abgesondert,
und neben der ## Dezimation an jene Rentt-
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aͤmter, worin diese Guͤter entlegen sind, zu
bezahlen.
9. Alle Besilzer der verkauften Staatsrea-
litaͤten, es sehen Haupt-Pfleggruͤnde, Klo-
stergruͤnde, Braͤuhaͤuser, Meyereyen, Aecker,
Wiesen, Weiher, Fischwasser, Kloster- oder
andere Staatswaldungen, Kloster- oder
andere Staatsgebaͤude auf dem Lande, oder
in Staͤdten und Maͤrkten, haben, wenn derglei-
chen Realitaͤten noch nicht in der gemeinen
Landsteuer liegen, von dem beym ersten Ver-
kaufe bedungenen ganzen Kaufschillinge eben-
falls 1 Prozent, das ist: 15 Kreuzer vom
Hundert Gulden des ursprünglichen Kauf-
schillings an das einschlägige Remame zu
bezahlen.
to. Wegen der großen Ungleichheit, welche
bisher in der Repartition der Stadt= und
Marktsteuern liegt, ist es Unsere Absiche,
und hiemie Unser bestimmter Befehl, daß
alle Realitten in den Städten und Märk-
ten, sie mögen den Bürgern oder andern Ein-
wohnern zugehören, auf die nämliche Art
im Derail geschäßt und katastrirt werden
sollen, wie es nunmehr in Unserer königlichen
Haupt= und Residenzstadt München bereits
geschehen ist.
Unser General= Landeskommissariat hat
hierüber alsogleich die Instruktionen auszu-
fertigen, und über den uneinstelligen Voll-
zug zu wachen. "
Weil aber selbst bey dem sorgfältigsten
Betriebe solch ein umfassendes Geschäft erst
in ein Paar Jahren zur Vollständigkeit ge-
langen kann: so soll für die gegenwirtige