Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Das erwaͤhnte Rechnungs-Vomité 
muß dafuͤr sorgen, daß von allen der Her- 
rengiltsteuer unterworfenen Gutsbesitzern diese 
Fassionen richtig einlaufen, und wenn sich 
durch die Vergleichung mit der am Anfange 
des heurigen Jahres von allen Grundherren 
praͤstirten Anlage bezeigte, daß einige solche 
Grundherren (die in der Dezimation liegende 
Geistlichkeit ausgenommen) bisher noch keine 
Herrengiltsteuer entrichteten; hat dieses Rech- 
nungs-Comité ungesäumt Anzeige hievon 
zur Landschaft zu machen, damit die Bele- 
gung der Herrengiltsteuer eintrette. 
8. Jene in, oder ausländische Geistlichkeit, 
Körperschaften, Kirchen und Stiftungen, 
welche der Staatsauflage, so man insgemein 
Dezimation nennt, unterworfen sind, haben 
nach dem approximativen Anschlage des Pro- 
zentes zu dem Werthe ihres Vermögens, Fünf 
Achttheile des Katastral-Betrages der De- 
zimation, das heißt: von jedem Dezima- 
tions. Gulden Sieben und Dreyßig Kreuzer, 
zwey Pfenninge an das einschlägige Rent- 
amt zu bezahlen. 
Wenn aber dergleichen in= oder auslän= 
dische geistliche Individnuen, Kerperschaften, 
Kirchen oder Siiftungen auch überdieß sol- 
che Güter besitzen, welche in einer besondern 
NRittersteuer, oder in einer besondern Herren- 
giltsteuer liegen; so haben sie den Werth 
dieser lehztern Gürer auf die nämliche Art, 
wie oben im 6. und 7. &. angeordnet ist, zu 
fassioniren, und : Prozene von dem fassio- 
nirten Werthe derselben Güter abgesondert, 
und neben der ## Dezimation an jene Rentt- 
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aͤmter, worin diese Guͤter entlegen sind, zu 
bezahlen. 
9. Alle Besilzer der verkauften Staatsrea- 
litaͤten, es sehen Haupt-Pfleggruͤnde, Klo- 
stergruͤnde, Braͤuhaͤuser, Meyereyen, Aecker, 
Wiesen, Weiher, Fischwasser, Kloster- oder 
andere Staatswaldungen, Kloster- oder 
andere Staatsgebaͤude auf dem Lande, oder 
in Staͤdten und Maͤrkten, haben, wenn derglei- 
chen Realitaͤten noch nicht in der gemeinen 
Landsteuer liegen, von dem beym ersten Ver- 
kaufe bedungenen ganzen Kaufschillinge eben- 
falls 1 Prozent, das ist: 15 Kreuzer vom 
Hundert Gulden des ursprünglichen Kauf- 
schillings an das einschlägige Remame zu 
bezahlen. 
to. Wegen der großen Ungleichheit, welche 
bisher in der Repartition der Stadt= und 
Marktsteuern liegt, ist es Unsere Absiche, 
und hiemie Unser bestimmter Befehl, daß 
alle Realitten in den Städten und Märk- 
ten, sie mögen den Bürgern oder andern Ein- 
wohnern zugehören, auf die nämliche Art 
im Derail geschäßt und katastrirt werden 
sollen, wie es nunmehr in Unserer königlichen 
Haupt= und Residenzstadt München bereits 
geschehen ist. 
Unser General= Landeskommissariat hat 
hierüber alsogleich die Instruktionen auszu- 
fertigen, und über den uneinstelligen Voll- 
zug zu wachen. " 
Weil aber selbst bey dem sorgfältigsten 
Betriebe solch ein umfassendes Geschäft erst 
in ein Paar Jahren zur Vollständigkeit ge- 
langen kann: so soll für die gegenwirtige
	        
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