Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Kriegsauflage in allen Staͤdten und Maͤrk- 
ten Eine und eine halbe Stadt= oder Markt- 
steuer erhoben werden. 
Es soll aber hiebey keine, etwa im Ordi- 
nario sonst übliche Personalbefreyung statt 
haben; und es darf auch nicht das sonst im 
Ordinario übliche Stadt= oder Marktsteuer= 
Aversum, sondern es muß der ganze wirkliche 
Katastral-Ertrag dieser 12 Stadt= und Markt- 
steuern an die einschlägigen Rentämter ein- 
geliefert werden. . " 
Das Rechnungs-Comité hat aus allen 
Stadt= und Markiskamer: Rechnungen den 
bisherigen reinen Ertrag einer jeden Stadt- 
und Markisteuer auszuziehen, und hiernach 
die obigen Erlagen zu kontrolliren. Mün- 
chen am 7. November 180. 
Mar Joseph. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl. 
G. Geiger. 
  
Auftrag 
an 
sämmtliche königliche Rentamter in Baiern. 
(Die Erhebung des geistlichen Staats-Beptrages 
(Dezimation) betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Da der geistliche Staats-Beytrag (Dezi- 
mation), welchen die sämmtliche Geistliche, 
Kirchen, und milde Stiftungen 2c. von ihren 
Besttzungen, und fruchtbringenden Rechten 
zur Bestreitung der unentbehrlichen Staats- 
bedürfnisse nach ihrer Verbindlichkeit jähr- 
lich zu entrichten haben, im gegenwärtigen 
Monate verfällt, so werden die sämmrlich- 
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königlichen Rentämter in Baiern hiemie an- 
gewiesen, die Reichnisse ungesäumt auf die 
niämliche Weise, wie es in den letzt vorher- 
gehenden Jahren geschehen ist, und mit Vor- 
behalt der einstigen Revision und rechtlichen 
Ausgleichung nach dem bisherigen Regula- 
tive in ihren Rentbezirken von den erwähn- 
ten Kontribnenten ohne Unterschied, ob sie im 
In= oder Auslande existiren, gehörig zu er- 
beben, und unmittelbar zur königlichen Pro- 
vinzial-Hauprkasse hieher ohne Abgang ein- 
zusenden. München den 10. November 1806. 
Königliches General-Land eskom-= 
missariat, als Provinzial- 
Etats-Kuratel. 
Frhr. von Weichs. Frhr. von Widnmann. 
von Schmbger. 
  
  
Bekanntmachung. 
  
(Die Scheldemünzen betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Da mehrere Anfragen geschehen, welche 
Scheide-Münzen zu Folge der allerhöchsten 
Verordnung vom ag. Oktober (XXXXV. 
Sctück des Negierungsblattes) als auslän- 
disch zu betrachten #ind; so wird erklärt, 
daß nur diejenigen Münzen als inländisch 
erkannt werden, welche mit dem ke- 
niglichbaierischen Stempel aus- 
geprägt sind. München den 16. No- 
vember 1806. 
Königliches General-Landes- 
Kommissariat. 
Freyherr von Welchs. 
von Schmbger.
	        
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