Kriegsauflage in allen Staͤdten und Maͤrk-
ten Eine und eine halbe Stadt= oder Markt-
steuer erhoben werden.
Es soll aber hiebey keine, etwa im Ordi-
nario sonst übliche Personalbefreyung statt
haben; und es darf auch nicht das sonst im
Ordinario übliche Stadt= oder Marktsteuer=
Aversum, sondern es muß der ganze wirkliche
Katastral-Ertrag dieser 12 Stadt= und Markt-
steuern an die einschlägigen Rentämter ein-
geliefert werden. . "
Das Rechnungs-Comité hat aus allen
Stadt= und Markiskamer: Rechnungen den
bisherigen reinen Ertrag einer jeden Stadt-
und Markisteuer auszuziehen, und hiernach
die obigen Erlagen zu kontrolliren. Mün-
chen am 7. November 180.
Mar Joseph.
Freyherr von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl.
G. Geiger.
Auftrag
an
sämmtliche königliche Rentamter in Baiern.
(Die Erhebung des geistlichen Staats-Beptrages
(Dezimation) betreffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Da der geistliche Staats-Beytrag (Dezi-
mation), welchen die sämmtliche Geistliche,
Kirchen, und milde Stiftungen 2c. von ihren
Besttzungen, und fruchtbringenden Rechten
zur Bestreitung der unentbehrlichen Staats-
bedürfnisse nach ihrer Verbindlichkeit jähr-
lich zu entrichten haben, im gegenwärtigen
Monate verfällt, so werden die sämmrlich-
432
königlichen Rentämter in Baiern hiemie an-
gewiesen, die Reichnisse ungesäumt auf die
niämliche Weise, wie es in den letzt vorher-
gehenden Jahren geschehen ist, und mit Vor-
behalt der einstigen Revision und rechtlichen
Ausgleichung nach dem bisherigen Regula-
tive in ihren Rentbezirken von den erwähn-
ten Kontribnenten ohne Unterschied, ob sie im
In= oder Auslande existiren, gehörig zu er-
beben, und unmittelbar zur königlichen Pro-
vinzial-Hauprkasse hieher ohne Abgang ein-
zusenden. München den 10. November 1806.
Königliches General-Land eskom-=
missariat, als Provinzial-
Etats-Kuratel.
Frhr. von Weichs. Frhr. von Widnmann.
von Schmbger.
Bekanntmachung.
(Die Scheldemünzen betreffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Da mehrere Anfragen geschehen, welche
Scheide-Münzen zu Folge der allerhöchsten
Verordnung vom ag. Oktober (XXXXV.
Sctück des Negierungsblattes) als auslän-
disch zu betrachten #ind; so wird erklärt,
daß nur diejenigen Münzen als inländisch
erkannt werden, welche mit dem ke-
niglichbaierischen Stempel aus-
geprägt sind. München den 16. No-
vember 1806.
Königliches General-Landes-
Kommissariat.
Freyherr von Welchs.
von Schmbger.