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zmen Ministeridl: Departements in auswärti-
gen Angelegenheiten unter keinem Vorwande
zu umgehen, und an dieses Ministerium von
sedem Blatte, wie es erscheint, achtzehn Exem-
plarien zur weitern Disposition abzugeben.
Zu Urkund dessen haben Wir diesen Brief
allerhöchsteigenhändig unterzeichnet, mit Un-
serm aufgedruckten königlichen Sekret-In-
siegel befestiget, und zur allgemeinen Kennt-
niß und Darnachachtung durch das Regie-
rungsblatt bekannt zu machen, befohlen.
Gecgeben in Unserer Haupt= und Restdenz=
Stadt München den sechszehnten Tag des
Monats November im Eintausend achthun-
dert und sechsten Jahre, Unseres Reiches im
ersten.
Max Joseph.
Frepherr von Monegelas.
Auf kniglichen allerhdchsten Befehl.
von Flad.
Auftrag.
. an
saͤmmtliche Polizeybehoͤrden in Ober / und
Niederbaiern.
(Die Kalender betreffend.)
Sämmrliche Polizeybehörden haben in
Zeit von acht Tagen anzuzeigen, welche in-
ländische Kalender in den anvertrauten Be-
zirken verlegt werden, wer der Herausgeber
und Verleger des Kalenders sey.
Ob diese mit einem Privilegium oder Kon-
zession versehen sind.
Von den Drivilegien oder Konzessionen sind
vidimirte Abschriften beyzulesen.
den 20. November 1306.
Königliches General-Kandes-
Kommissariat.
Frepherr von Weschs.
von Schmöger.
Mücchen
Bekanntmachungen.
— ÒÁ —
(Die Prüfung der Adspiranren zu dem Land-Ph#-
sikaten in der obern Pfalz betreffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Zu Folge eines allerhöchslen Reseripts vom
30. September 1806 soll sowohl für die zu
Landbeamten, als Aktuars= Stellen, als
auch für die zu den Stellen der Landgerichts-
Aerzten adspirirenden oberpälzischen Subjekte,
welche ihre Studien nach den voransgegan-
genen Vorschriften vollendet, und auch den
Praxis genommen haben, zur Prüfung der-
selben noch im heurigen Jahre ein Konkurs
ausgeschrieben werden.
Die königliche Landes-Direktion der obern
Pfalz bestimme also zur Konkurs-Prüfung
medizinischer Kandidaten für oberpfälzische
Landgerichts-Phrstkate den 20. Dezember,
und macht es allen jenen, welche sich einer
medizinischen Prüfung unterwersen wollen,
hiemit kund, damit selbe an erwähntem Tage
Morgens 0 Uhr bey der Landes-Direktions-
Kanzelley sich melden, mit der Voraus;
sehung, daß jene Subjekten über die Vollen-
dung ihrer medizinischen Kurse, und ihres
geendigten Praxis ehevor ihre Zeugnisse an-