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14. Für einen Landrichter wird die fixre
Besoldung auf 12o0 fl. bestimmt. Zu dem
Unterhalte zweyer Dienst-Pferde bewilligen
Wir demselben eine Aversional: Summe von
jährlichen zoc fl., so wie für die Behölzung
1 fl., wovon jedoch auch der Landgerichts-
Aktnar zu behölzen ist. Anstatt der in Baiern
von jeder Familie bewilligten ao kr., wollen
Wir den Landrichtern von allen verrechnenden
Sporteln ein Sechstheil als Zulage überlass
sen. Diese Zulage sowohl, als das Haber-
und Holz-Aversum sind bloß mit der Funk-
tion verbunden, und zessiren mit derselben.
15. Damit in den Taxen kein Uebermaaß
geschehe, ist die Beobachtung der Tarord=
nungen genau vorzuschreiben; da, wo noch
keine bestehen, neue, oder wenigst die des
nächstgelegenen Distrikts provisorisch einzu-
führen, und den Kreisämtern besondere Wach-
samkeit über alle Tar= und Sportel= Exzesse
anzuempfehlen.
16. Der Gehalt eines Landgerichts-Ak-
tuars wird auf soo fl. gesetzt, ohne jedoch
einen Nebenbezug zu genießen, die frepe Woh-
nung ausgenommen, oder wo diese einem
von dem Landgerichtssitze entfernten Aktuar
nicht eingerdumt werden kann, eines Haus-
zinses von 25 fl.
17. Ein Rentbeamter, welcher, aueschluͤß-
lich der Mautgefaͤlle, nicht die Summe von
20000 fl. verrechnet, erhaͤlt 900 fl.; die
uͤbrigen aber 1200 fl. fixe Besoldung.
18. Den ersteren, wenn sie zugleich Haupt-
Mautner sind, kann, in Hinsicht des Mauc-
dienstes, nie mehr zugelegt werden, als ih-
nen an 12c0# fl. mangelt.
to. Den letzteren gebühre eine besondere
Besoldung, rücksichtlich des zugleich zu be-
sorgenden Maut-Dienstes, nicht; sondern
diese ist in der Regel in die beziehenden
1209 fl. einzurechnen. Nur bey sehr beträcht-
lichen Mautamtern werden Wir Ausnahms-
weise eine Zulage bewilligen.
ao. Das Prozent von den Bruto-Ein-
nahmen der Mautgefälle wird den Rentbe-
amten nur in soferne gestatter, als sie solche
Gesälle unmittelbar erheben.
al. Rücksichtlich der Prozente von den üb-
rigen Gefällen, und der Besoldung der Schrei-
ber bleibt es bey der Normal-Verordnung.
àa. Die Rentbeamten haben Amts-Kau-
tionen in baarem Gelde zu erlegen, und zwar
dergestalt, daß der dreyßigste Theil der Bru-
to-Einnahme zum Kautions-Kapitale zu be-
stimmen ist. Nur in außerordentlichen Fäl-
len, wenn ein übrigens ausgezeichnetes Sub-
jekt durchaus keine baare Geld-Kaution auf-
zubringen vermöchte, behalten Wir Uns auf
vorläufige Berichts-Erstattung bevor, Ans-
nahmsweise sideijussorische Kautionen anzu-
nehmen.
a3. Nach diesen vorgängigen allgemeinen
Bestimmungen werden für dermal in Tyrol
folgende vier und zwanzig Landgerichte, und
zwey und zwanzig Rentämter aufgestelle.
aà4. I. Das Kandgericht Innsbruck
wird aus den landeêöherrlichen Gerichten
Sonnenburg, Ambras, Stubay,
und Arams zusammengesetzt.