Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

— 466 
Konkurses Anspruch machen, der nicht zehen 
Jahre lang die Seelsorge ausgeuͤbt hat. 
3. Da die Pensionen und Tischtitel kein 
geeigneter Maasstab zur Beurtheilung des 
Verdienstes sind, so steht der Konkurs allen 
Weltpriestern und Religiosen, ohne Unter- 
schied, offen. 
4. Der Konkurs wird genau nach jenen 
Vorschriften geordnet werden, welche in den 
von Wilhelm V., Max Joseph III., 
und Karl Theodor hhbchstseligen Anden= 
kens erlassenen Landesverordnungen, und in 
den Satzungen des Kirchenraths von Trient 
deutlich vorgezeichnet sind. 
§. Jeder Kompetent hat seine Zeugnisse acht 
Tage vor der Eröffnung des Konkurses zur 
böoniglichen Landes-Direktion gehorsamst ein- 
zusenden, und an dem bestimmten Tage per- 
sönlich zu erscheinen. 
6. Kein Driester kann auf eine zum könig- 
lichen Datronat-Rechte gehörige Pfründe, 
oder Pfarrey befördert werden, welcher sich 
nicht den vorgeschriebenen Prüfungen unter- 
worfen, und bey dem Konkurse ein öffentli- 
ches Zeugniß seiner Fähigkeit erworben hat. 
#F. Wirkliche Pfarrer hingegen, welche 
durch die wirkliche Investitur und Installation 
auf eine gesehmäßige Art schon als fähig an- 
erkannt sind, können ohne weitere Prüfung 
auf eine andere Pfarrey oder Pfründe ver- 
setzt, und befördert werden. 
8. Die nämliche Ausnahme ist auf jene 
Priester anwendbar, welche zehen Jahre 
läng ein öffentliches Amt im Staate, oder 
eine Prosfessors-Stelle bekleidet haben. Mün- 
chen am r. Dezember 1806. 
Königliche Landes-Direktion. 
Frepherr von Weichs. 
Maier. 
  
Auftrag 
an 
saͤmmtliche koͤnigliche Magistrate in Baiern. 
(Die fuͤr 1806 noch ausstehende Rathswahl-Ta- 
xen betreffend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Von den sämmtlichen Magistraten der 
Städte und Märkte, welche für das heurige 
Jahr 1g die gewöhnlichen Rathswahl-Ta- 
Fen von den anher wirklich bestandenen Ma- 
Fistratogliedern noch nicht eingesendet haben, 
sind selbe längstens in 8 Tagen ohne wei- 
ters zu erwartende Ratifikations-Befehle zum 
hiesigen Erpeditions-Amt gegen Schein zu 
übermachen. München den §s. Dezember 
1806. 
Kéönigliche Landes-Direktion. 
Frepherr von Weichs. 
Oaider. 
  
Bekanntmachungen. 
(Die Schulen im Fürstenthume Bamberg betr.) 
Im Namen Sr. Majestat des Königs. 
Die von mehreren Gemeinden ungeachtet 
des getragenen schweren Druckes der Kriegs- 
lasten für die Emporbringung ihres Schul- 
wesens bewiesene thätige Theilnahme wird
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.