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Konkurses Anspruch machen, der nicht zehen
Jahre lang die Seelsorge ausgeuͤbt hat.
3. Da die Pensionen und Tischtitel kein
geeigneter Maasstab zur Beurtheilung des
Verdienstes sind, so steht der Konkurs allen
Weltpriestern und Religiosen, ohne Unter-
schied, offen.
4. Der Konkurs wird genau nach jenen
Vorschriften geordnet werden, welche in den
von Wilhelm V., Max Joseph III.,
und Karl Theodor hhbchstseligen Anden=
kens erlassenen Landesverordnungen, und in
den Satzungen des Kirchenraths von Trient
deutlich vorgezeichnet sind.
§. Jeder Kompetent hat seine Zeugnisse acht
Tage vor der Eröffnung des Konkurses zur
böoniglichen Landes-Direktion gehorsamst ein-
zusenden, und an dem bestimmten Tage per-
sönlich zu erscheinen.
6. Kein Driester kann auf eine zum könig-
lichen Datronat-Rechte gehörige Pfründe,
oder Pfarrey befördert werden, welcher sich
nicht den vorgeschriebenen Prüfungen unter-
worfen, und bey dem Konkurse ein öffentli-
ches Zeugniß seiner Fähigkeit erworben hat.
#F. Wirkliche Pfarrer hingegen, welche
durch die wirkliche Investitur und Installation
auf eine gesehmäßige Art schon als fähig an-
erkannt sind, können ohne weitere Prüfung
auf eine andere Pfarrey oder Pfründe ver-
setzt, und befördert werden.
8. Die nämliche Ausnahme ist auf jene
Priester anwendbar, welche zehen Jahre
läng ein öffentliches Amt im Staate, oder
eine Prosfessors-Stelle bekleidet haben. Mün-
chen am r. Dezember 1806.
Königliche Landes-Direktion.
Frepherr von Weichs.
Maier.
Auftrag
an
saͤmmtliche koͤnigliche Magistrate in Baiern.
(Die fuͤr 1806 noch ausstehende Rathswahl-Ta-
xen betreffend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Von den sämmtlichen Magistraten der
Städte und Märkte, welche für das heurige
Jahr 1g die gewöhnlichen Rathswahl-Ta-
Fen von den anher wirklich bestandenen Ma-
Fistratogliedern noch nicht eingesendet haben,
sind selbe längstens in 8 Tagen ohne wei-
ters zu erwartende Ratifikations-Befehle zum
hiesigen Erpeditions-Amt gegen Schein zu
übermachen. München den §s. Dezember
1806.
Kéönigliche Landes-Direktion.
Frepherr von Weichs.
Oaider.
Bekanntmachungen.
(Die Schulen im Fürstenthume Bamberg betr.)
Im Namen Sr. Majestat des Königs.
Die von mehreren Gemeinden ungeachtet
des getragenen schweren Druckes der Kriegs-
lasten für die Emporbringung ihres Schul-
wesens bewiesene thätige Theilnahme wird