11. wann die Definitiv'-Sentenz
publizirt, und
12. wann diese exequirt worden ist.
Zu mehrerer Deutlichkeit haben Wir bey-
liegendes Formular entwerfen lassen, welches
künftig im Allgemeinen zum Grunde zu le-
gen ist.
§. 8. Am Ende deo Jahres soll von je-
dem einsendenden Obergerichte mit der Tabelle
des lehten Quartals ein umständlicher Be-
richt über die Resultate, welche sich aus der
Kriminal, Justiz-Verwaltung des ganzen
verflossenen Jahres ergeben haben, an Unser
Justiz-Ministerium eingesendet werden. Die-
ser Jahrsbericht soll enthalten
1. das genaue und vollständige Verzeich-
niß aller Gattungen von Verbrechen,
welche im Laufse des Jahres in Unter-
suchung gekommen, oder abgeurtheile
worden sind, und ist bey einem jeden
Verbrechen besonders anzuzeigen:
a. die Zahl der desselben angeschuldigten
Personen überhaupe,
b. wie viel davon verurtheile,
c. losgesprochen,
d. von der Instang abselvirt, oder
e. noch nicht abgeurtheilt worden find.
2. Soll berichtet werden, welche Verbre-
chen im Verhältniß gegen das vorige
Jahr zu= oder abgenommen haben, —
welches die wahrscheinliche Ursache da-
von sey, — und durch welche Verfügun-
gen dem Ueberhandnehmen solcher Ver-
brechen entgegengewirkt werden könne.
3. Sollen die Beamten, welche durch Ge-
schicklichkeit und Thätigkeit in Kriminal-
Sachen sich vorzüglich vortheilhaft aus-
gezeichnet haben, wie auch im Gegen-
theile die besonders unfleißigen, nachläs-
sigen oder ungeschickten Inquirenten an-
gezeigt werden. Endlich sollen
4. die Mängel der Justiz-Verfaßung, —
der Prozeß= Ordnung, — oder der Straf-
geseb gebung selbst, welche sich in der
Anwendung bewiesen haben, unverholen
angezeigt, und zu deren Abdilfe die
geeigneten Vorschläge gethan werden.
§. . Das Obergericht in Innsbruck, so
wie auch das Hofgericht in Memmingen rück-
sichtlich dersenigen im untergeordneten Lan-
destheile, welche nach dem österreichischen
Kriminal-NRechte beurtheilt werden, hat den
in 6. g. bestimmten Jahresberiche mit der
jährlichen Kriminal: Haupt-Tabelle an die
oberste Justiz= Stelle in Ulm einzusenden,
die sodann diese Tabelle nebst Bericht läng-
stens im Februar an Unser Justiz-Departe-
ment einzubefördern hat.
6. lo. Die Gültigkeit der voranstehenden
Verordnung nimm ihren Anfang mit dem
ersten Jänner des nächstkünftizen Jahres.
München den 13. Dezember 1806.
Max Joseph.
Graf von Morawitzko.
Auf kdniglichen allerbchsten Besenl.
von Rauffer.