Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

11. wann die Definitiv'-Sentenz 
publizirt, und 
12. wann diese exequirt worden ist. 
Zu mehrerer Deutlichkeit haben Wir bey- 
liegendes Formular entwerfen lassen, welches 
künftig im Allgemeinen zum Grunde zu le- 
gen ist. 
§. 8. Am Ende deo Jahres soll von je- 
dem einsendenden Obergerichte mit der Tabelle 
des lehten Quartals ein umständlicher Be- 
richt über die Resultate, welche sich aus der 
Kriminal, Justiz-Verwaltung des ganzen 
verflossenen Jahres ergeben haben, an Unser 
Justiz-Ministerium eingesendet werden. Die- 
ser Jahrsbericht soll enthalten 
1. das genaue und vollständige Verzeich- 
niß aller Gattungen von Verbrechen, 
welche im Laufse des Jahres in Unter- 
suchung gekommen, oder abgeurtheile 
worden sind, und ist bey einem jeden 
Verbrechen besonders anzuzeigen: 
a. die Zahl der desselben angeschuldigten 
Personen überhaupe, 
b. wie viel davon verurtheile, 
c. losgesprochen, 
d. von der Instang abselvirt, oder 
e. noch nicht abgeurtheilt worden find. 
2. Soll berichtet werden, welche Verbre- 
chen im Verhältniß gegen das vorige 
Jahr zu= oder abgenommen haben, — 
welches die wahrscheinliche Ursache da- 
von sey, — und durch welche Verfügun- 
gen dem Ueberhandnehmen solcher Ver- 
brechen entgegengewirkt werden könne. 
3. Sollen die Beamten, welche durch Ge- 
schicklichkeit und Thätigkeit in Kriminal- 
Sachen sich vorzüglich vortheilhaft aus- 
gezeichnet haben, wie auch im Gegen- 
theile die besonders unfleißigen, nachläs- 
sigen oder ungeschickten Inquirenten an- 
gezeigt werden. Endlich sollen 
4. die Mängel der Justiz-Verfaßung, — 
der Prozeß= Ordnung, — oder der Straf- 
geseb gebung selbst, welche sich in der 
Anwendung bewiesen haben, unverholen 
angezeigt, und zu deren Abdilfe die 
geeigneten Vorschläge gethan werden. 
§. . Das Obergericht in Innsbruck, so 
wie auch das Hofgericht in Memmingen rück- 
sichtlich dersenigen im untergeordneten Lan- 
destheile, welche nach dem österreichischen 
Kriminal-NRechte beurtheilt werden, hat den 
in 6. g. bestimmten Jahresberiche mit der 
jährlichen Kriminal: Haupt-Tabelle an die 
oberste Justiz= Stelle in Ulm einzusenden, 
die sodann diese Tabelle nebst Bericht läng- 
stens im Februar an Unser Justiz-Departe- 
ment einzubefördern hat. 
6. lo. Die Gültigkeit der voranstehenden 
Verordnung nimm ihren Anfang mit dem 
ersten Jänner des nächstkünftizen Jahres. 
München den 13. Dezember 1806. 
Max Joseph. 
Graf von Morawitzko. 
Auf kdniglichen allerbchsten Besenl. 
von Rauffer.
	        
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