(Die Einfuͤhrung der baierischen Gerichts-Oro=
nung in den neucn Provinz-Theilem betreffend.)
Wir Maximmilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben verordnet, daß vom Anfange-
des lausenden Etats-Jahres an, die in Un-
seren älteren Staaten bestehende Gerichts-Ord-
nung auch in den durch den Preßburger Frie-
den neuerworbenen Landestheilen der Provinz
Schwaben als gesetliche Norm beobachtet
werden solle.
Do seither durch die rheinische Bundes-
Akte und in Folge derselben durch den mit
der Krone Würremberg geschlossenen Vertrag
noch verschiedene ehemalig: reichsständische
Gebiethe und ritterschaftliche Besihungen Un-
serer Souversnität unterworfen worden,
so wollen Wir, daß auch in allen dicsen
neuen Gebieths-Theilen Unserer Provinz
Schwaben die baierische Gerichts-Ordnung.
alo allgemein geltend eingeführt) und zwar
vom 1. Jänner 1807 an, in volle Wirkung
gesetzt werden solle.
Diese Vererdnung haben Wir durch das
Regierungsblatt bekannt machen zu lassen be-
schlossen, damit ste allenthalben schuldigst be-
obachtet werde. Munchen den 15. Dezem=
ber 1806.=
Max Joseph.
Freyherr von Montgelas.
Auf königlichen allerhöchsten mefehl.
von Flad.
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Auftrag
an
die königlichen Kand= und Herrschaftsgerichte
in Baiern.
(Die Verrichtungen der Land-Physiker und Chi-
rurgen bey Kriminalfällen berresfend.)
Im Namen Sr. Majestät des Königs.
Nachdem man hierorts wiederholt ersehen
hat, daß einerseits die sich hin und wieder
ergebenden Vergiftungen und andere polizey-
liche oder kriminalische Unglückofälle oft nur
dadurch tödtlich werden, weil die nöthige
Hilfe zu spät gesucht wird, anderseits die
tödtlich gewordenen derley Fälle der Unterju-
chung wegen den sogenannten noch tolerirten
einfachen Baadern zum Nachtheil der Sache
übertragen werden, so ergeht hiemit an alle
königliche Land= und Herrschaftögerichte in
Baiern der Auftrag::
1. Den Obmannschaften nachdrücklich, und
unter derselben Verantwortlichkeit aufzutra-
gen, die obenberührten Fälle nicht nur auf
der Stelle an die geeigneten richterlichen Be-
hörden, sondern auch an den nächstgelegenen
Landgerichts-Physikus zu berichten, und
2. zu allen sich ergebenden derley Inspek-
tionen und Obduktionen statt der hiezu und
tanglichen Land= oder einfachen Baader die
hierorts approbirten Wundärzte, vorzüglich
im Falle des Mangels aber die hierorte eben-
falls approbirten chyrurgißchen Baader bey-
zuzieben. München den 4. Dezember 1806.
Königliche Landes-Direkrion.
Freyherr von Weichs.
Raßhofer.