Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

(Die Einfuͤhrung der baierischen Gerichts-Oro= 
nung in den neucn Provinz-Theilem betreffend.) 
Wir Maximmilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben verordnet, daß vom Anfange- 
des lausenden Etats-Jahres an, die in Un- 
seren älteren Staaten bestehende Gerichts-Ord- 
nung auch in den durch den Preßburger Frie- 
den neuerworbenen Landestheilen der Provinz 
Schwaben als gesetliche Norm beobachtet 
werden solle. 
Do seither durch die rheinische Bundes- 
Akte und in Folge derselben durch den mit 
der Krone Würremberg geschlossenen Vertrag 
noch verschiedene ehemalig: reichsständische 
Gebiethe und ritterschaftliche Besihungen Un- 
serer Souversnität unterworfen worden, 
so wollen Wir, daß auch in allen dicsen 
neuen Gebieths-Theilen Unserer Provinz 
Schwaben die baierische Gerichts-Ordnung. 
alo allgemein geltend eingeführt) und zwar 
vom 1. Jänner 1807 an, in volle Wirkung 
gesetzt werden solle. 
Diese Vererdnung haben Wir durch das 
Regierungsblatt bekannt machen zu lassen be- 
schlossen, damit ste allenthalben schuldigst be- 
obachtet werde. Munchen den 15. Dezem= 
ber 1806.= 
Max Joseph. 
Freyherr von Montgelas. 
Auf königlichen allerhöchsten mefehl. 
von Flad. 
486 
Auftrag 
an 
die königlichen Kand= und Herrschaftsgerichte 
in Baiern. 
(Die Verrichtungen der Land-Physiker und Chi- 
rurgen bey Kriminalfällen berresfend.) 
Im Namen Sr. Majestät des Königs. 
Nachdem man hierorts wiederholt ersehen 
hat, daß einerseits die sich hin und wieder 
ergebenden Vergiftungen und andere polizey- 
liche oder kriminalische Unglückofälle oft nur 
dadurch tödtlich werden, weil die nöthige 
Hilfe zu spät gesucht wird, anderseits die 
tödtlich gewordenen derley Fälle der Unterju- 
chung wegen den sogenannten noch tolerirten 
einfachen Baadern zum Nachtheil der Sache 
übertragen werden, so ergeht hiemit an alle 
königliche Land= und Herrschaftögerichte in 
Baiern der Auftrag:: 
1. Den Obmannschaften nachdrücklich, und 
unter derselben Verantwortlichkeit aufzutra- 
gen, die obenberührten Fälle nicht nur auf 
der Stelle an die geeigneten richterlichen Be- 
hörden, sondern auch an den nächstgelegenen 
Landgerichts-Physikus zu berichten, und 
2. zu allen sich ergebenden derley Inspek- 
tionen und Obduktionen statt der hiezu und 
tanglichen Land= oder einfachen Baader die 
hierorts approbirten Wundärzte, vorzüglich 
im Falle des Mangels aber die hierorte eben- 
falls approbirten chyrurgißchen Baader bey- 
zuzieben. München den 4. Dezember 1806. 
Königliche Landes-Direkrion. 
Freyherr von Weichs. 
Raßhofer.
	        
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