Bauholz-Abgaben — Bier u. Brandw. .
Perordnung, durch welche der Nominalwerth
dieser Banknoten auf den Kommerzialwerth re-
duzirt wird, und dieselbe in Jahlungen nicht
anuders als um zwey Prezente unter dem
. Augsburger Wechselkurs angenommen werden
sollen. 235, à36.
Bauholz = Abgaben, die, in Schwas
ben, aus den Kameral-Waldungen an die
hiezu berechtigten Unterthanen, werden zur
Handhabung der Ordnung und Gleichfdrmig-
keit besonderen Vorschriften unterworfen. 260,
261.
Belehnungs = Akt bey Ritterlehen.
Vorschrift, nach welcher sich die Rirterlehen-
Vasallen, oder derselben Anwälde hiebey zu
fuͤgen haben. 190, 191.
Benefizlen = Verlelhung. Sieh Pfar-
reyen, und geistliche Pfünden.
Berlcht-Form. Insiruktion für sämmt-
lich= königliche admiuistrative Landesstellen und
Juftizkollegien rc. in Hinsicht der Berichte we-
gen der angenommenen Königswürde. 7, 3.
Berichte und Birtschriften über Schul-
gegenstände; Form derselben. Sieh unter
Schulen.
Wlederholte Vorschrift zu der in Berich-
ten und Vorstellungen an die kbulgli-
chen höhern kandeskolleglen von den
Unterbehdrden und Partheyen zu beobachten-
den Submisstons= Formel. 307.
Besolduugs= Scheine, verhandelte
oder zedirte sollen bey den kdniglichen Kas-
sen nicht mehr vorgemerkt werden. 152.
Bettelmbdche. Erhdhung des Alimentatlons-=
Beytrages für dieselben in den Zentralklostern.
287, 288.
Beutel = Lehen. Ueber das Formelle der
Behandlung derselben ben Verlderungsfäl-
len wird den kdniglichen Rentämtern und
andern betreffenden Rechnungsbehdrden in
der Proolnz Schwaben eine nähere Vor-
schrift ertheilt. 116% — 112. — Formular el-
— nes Belehnungs-Protokolls. 112, 113.7
Bi bliotbeten. eheentlsche. Allgemeine Auf-
icht hlerüber. 425, 426.
“—s und Brandwein-Aufschlag In
Ober= und Nieder-Baiern. Konigli-
che allerhöchste Verordnung, gemäß welcker
eine zweckmäßigere Erhebungsart ben diesen
Gefällen in den ältern und neuen kandes-
Inklaven der Provinz Balern eingeführt wird.
377. —386.
à) Neue Aufschlags-Quote vom Malz. J77.
Bier, Verloosung — Bittschriften.
b) Bezirk, auf welchen sich diese Verord=
nung ausdehnk. 377, 378.
4) Einbringungsart des eiulgen Städten
und Märkten bewilligten Bierpfennings.
378.
d) Vorschriften für die des Blerbräuens
und Brandwelnbrennens-Berechtigte we-
gen richtiger Einbringung dieses Auf-
schlages. 378, 370.
e) Vorbeugung gegen die hieben von Mul-
lern, Malzmillern und andern unterlau-
fenden Gefährden. 370.
Vorschriften, wenn das Malz auf aus-
ländische Mühlen gebracht, oder in an-
dern Provinzen gebrochen werden muß.
380.
6) Verfahrungs = Norme für die Unterauf=
schläger bey Einbringung dieses Aufschla-
ges. 381.
5b) Art der Entrichtung desselben,
Nachlaß= Bestimmungen. 38r. 392.
i) Strafe, welcher die Bräuhausbesttzer,
Brandwelubrenner, Bräumeister, Bränge-
hilfen, Beamte, Malzmiller, Aufschlä-
ger und Unteraufschläger wegen Vorent-
haltung oder Veruntreuung des Aufschlags
unterworfen werden. 383 — 385.
x) Gerichtliches Verfahren und Gerichts-
stand In Aufschlags -Defraudationsfällen
385.
Nachtrag zu der wegen des Bier= und
Brandweln = Aufschlages ergangenen aller-
bdchsten Berordnung, in Bezug auf das Ver-
fahren der Landrichter hlerbep. 404.
Fernerer Nachtrag zu derselben, rücksichtlich
der Malzmessung. 428.
Bier-Verloosung. Sieh Mäezenbier.
Bierwirthe. Beschränkung derselben in der
willlkührlichen Bierabnahme von Bräuern un-
ter dem Bränujahre. 385. — Die Bierschul-
den dieser Wirthe werden den Wechsel, und Mer-
kantil -Schulden gleichgestellt. 85.
. Bittschriften-Form in Nachlaß—- s. a.
Sachen. Auftrag an saͤmmtliche Ädvoka-
ten, Prokuratoren, und Notarien der Pro-
vinz Neuburg wegen der hiebey zu beobach-
tenden Aufschrift. 247.
Bittschriften um Befrevung und Entlas-
sung von der Militr-Pflichtigkeic; sietz un-
ter Militär.
Bierschriften. Sleh Handelsvorwels-Ge-
suche der Landkrämer, — Kadeten.
und