Hofstaͤbe — Justizpflege rc.
Hofst aͤbe. Sieh Uniformen veraͤnderte.
Holzabgaben in Schwaben aus den Ka-
meralwaldungen. Sieh Bauholz.
Hblzerne Riegel in Kaminen. Derbefon-
ders in einigen Geblrgsgegenden von Obere
balern herrschende Mißbrauch, dieselbe in Ka-
mine einzumauern, wird den Maurermeistern
untersagt, und zur Herausnahme der bereits
eingemauerten den kdniglichen Landgerichten
gemessener Auftrag gegeben. 414.
Hubert! Ordens = Ritter, kbdnizliche, nen
ernannte. 155.
agdberechtigte. Sieh Wilddiebstahl.
Jahrmärkte = Beziehung in Vaiern.
Die desfalls bisher ergangenen Verordnungen
werden erldurert, und in ihrem ganzen Um-
fange wiederholt bekannt gemacht. 316—318.
Der Mißbrauch der nur für eine Person
ertheilten Handelspatente von nu#hreren, und
die Junelgnung der besten Plätze und Stände
guf den Märkten, wird durch gemessene Vor-
kehrungen abgeschaft. 305.
Man sehe auch Handelsvorwels-Gesuche.
Indigenats = Ertheilung. 4325.
Innere Angelegenheiten. Sieh Ministe-
rial = Organisation.
Sieh Reisepässe-Erthel-
Insassen, adeliche.
lung, und Landsassen.
Insertionsgebühren wegen Einberu-
fung der abwesenden Militärpflicheigen. Sieh
unter Militär.
Installation, wieder elngeführte. Sieh Land=
sassen, oberpfälzische.
Instanzen = Ordnung. Sieh Gerichts-Iu-
anzen.
Insiruktoren (Haus-Instruktoren)) Erfor-
dernisse bey Anstellung derselben. 123, 121.
Inrelligenzblätter, provinzlelle. Sieh
Regierungsblatr.
Journale. Sieh zeitschriften.
Inden. Sleh Cuarta Scholarom.
Jurisdiktion. Sieh Gerichtsbarkeit.
Justlz-Ministerlum. Sieh Minlsterlal-
Organisation.
Justizyflegeiln den neuerworbenenkd-
nigllchen Landesthellen der Provinz
Schwaben. Form, nach welcher dleselbe
von den sämmtlichen Gerichtsbebdrden darin
künfrig verwaltet werden soll. zos — 307.
a) Allgemeine Einführung der baierl-
schen Gerichtsordnung (Cod. jud. bar.)
„Jaustizräthe — Justigstelle, die oberste, r.
in dieser Probinz, und Anwendung derselben in
den berests anhängigen Prozessen. zos, 306.
b)Neuer Appellationszug von dem Ober-
amte zu Günzburg, — den Magistraten
zu Augsburg und kindau. — dem bis-
her kais. österr. Ap'pellatlonsgerich-
te in Schwaben, — der obersten In-
stlzstelle zu Wien, — und in den bey den
bochsten Relchsgerichten anhängigen Pro-
zefsen an das Hofgericht zu Memmin-
gen, und an die oberste Iustizstelle
in Ulm. Jos, 306. c) Bestimmung der
Instanzen = Ordnung in bürgerlichen
Rechtssachen. Jo. d) Verwaltung der pein-
lichen Gerlchtsbarkeit nach der kasserl. dsterr.
Gerichtsordnung. 306, 307. e) Proviforische
Beybehaltung des gemeinen Rechts, der österr.
Gesetze, der Staturen 2c. 307.
Justi zrárhe, oberste, ernannte. 16. 202.
224. 304. 308. 328. 392.
Justizstellen, könlgliche, in Ober= und
Niederbalern. Uebersicht über die Ge-
schaͤfte derselben vom Jahre 1805, und zwar
a) der obersten Justigstelle in Muͤnchen. 133.
b) der Hofgerichte zu München und Strau-
bina. 133, 134.
Bestimmung des Wirkungskreises der obersten
Instizstellen in Balern und Schwaben
rucksichtlich der Rechrahändel in der Provinz
Neuburg. 121, 122.
Justizstelle, die oberste in Schwaben,
und das Hofgericht allda werden als die ge-
elgneten Tribunale für die Jusiiz-Angelegen-
heiten in den vorarlbergischen Herrschaften
aufgestellt. 100.
Die Revisienasuchungen von dem In Für-
stenthume Eichstädt bestehenden kduiglichen
Hofgerichte werden au das oberste Justiz= Tri-
bunal in Schwaben gewiesen. 173, 173.
Justizstelle, dle oberste, für Tyrol,
und die Fürsienthümer Trient und Briren,
wird der obersten Justizstelle in Schwaben
untergeben, und diese als hochste Instanz
in bürgerlichen und peinlichen Rechtshändeln
für erwähnte Landectheile nach den nämli-
chen Verdälenissen, in welchen für sie nurer
voriger Regierung die oberste Justizstelle in
Wien bestand, ausfgestellt. 29—.
Justizsielle, die oberüe, in Franken,
erhält nach geschehener Trennung den Für-
stenthums Würzburg durch Unterordnung der
Rechtshändel des Fürstentbums Ansbach in
letzter Instanz, und des oberpfälzischen Hof-