Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Hofstaͤbe — Justizpflege rc. 
Hofst aͤbe. Sieh Uniformen veraͤnderte. 
Holzabgaben in Schwaben aus den Ka- 
meralwaldungen. Sieh Bauholz. 
Hblzerne Riegel in Kaminen. Derbefon- 
ders in einigen Geblrgsgegenden von Obere 
balern herrschende Mißbrauch, dieselbe in Ka- 
mine einzumauern, wird den Maurermeistern 
untersagt, und zur Herausnahme der bereits 
eingemauerten den kdniglichen Landgerichten 
gemessener Auftrag gegeben. 414. 
Hubert! Ordens = Ritter, kbdnizliche, nen 
ernannte. 155. 
agdberechtigte. Sieh Wilddiebstahl. 
Jahrmärkte = Beziehung in Vaiern. 
Die desfalls bisher ergangenen Verordnungen 
werden erldurert, und in ihrem ganzen Um- 
fange wiederholt bekannt gemacht. 316—318. 
Der Mißbrauch der nur für eine Person 
ertheilten Handelspatente von nu#hreren, und 
die Junelgnung der besten Plätze und Stände 
guf den Märkten, wird durch gemessene Vor- 
kehrungen abgeschaft. 305. 
Man sehe auch Handelsvorwels-Gesuche. 
Indigenats = Ertheilung. 4325. 
Innere Angelegenheiten. Sieh Ministe- 
rial = Organisation. 
Sieh Reisepässe-Erthel- 
Insassen, adeliche. 
lung, und Landsassen. 
Insertionsgebühren wegen Einberu- 
fung der abwesenden Militärpflicheigen. Sieh 
unter Militär. 
Installation, wieder elngeführte. Sieh Land= 
sassen, oberpfälzische. 
Instanzen = Ordnung. Sieh Gerichts-Iu- 
anzen. 
Insiruktoren (Haus-Instruktoren)) Erfor- 
dernisse bey Anstellung derselben. 123, 121. 
Inrelligenzblätter, provinzlelle. Sieh 
Regierungsblatr. 
Journale. Sieh zeitschriften. 
Inden. Sleh Cuarta Scholarom. 
Jurisdiktion. Sieh Gerichtsbarkeit. 
Justlz-Ministerlum. Sieh Minlsterlal- 
Organisation. 
Justizyflegeiln den neuerworbenenkd- 
nigllchen Landesthellen der Provinz 
Schwaben. Form, nach welcher dleselbe 
von den sämmtlichen Gerichtsbebdrden darin 
künfrig verwaltet werden soll. zos — 307. 
a) Allgemeine Einführung der baierl- 
schen Gerichtsordnung (Cod. jud. bar.) 
„Jaustizräthe — Justigstelle, die oberste, r. 
in dieser Probinz, und Anwendung derselben in 
den berests anhängigen Prozessen. zos, 306. 
b)Neuer Appellationszug von dem Ober- 
amte zu Günzburg, — den Magistraten 
zu Augsburg und kindau. — dem bis- 
her kais. österr. Ap'pellatlonsgerich- 
te in Schwaben, — der obersten In- 
stlzstelle zu Wien, — und in den bey den 
bochsten Relchsgerichten anhängigen Pro- 
zefsen an das Hofgericht zu Memmin- 
gen, und an die oberste Iustizstelle 
in Ulm. Jos, 306. c) Bestimmung der 
Instanzen = Ordnung in bürgerlichen 
Rechtssachen. Jo. d) Verwaltung der pein- 
lichen Gerlchtsbarkeit nach der kasserl. dsterr. 
Gerichtsordnung. 306, 307. e) Proviforische 
Beybehaltung des gemeinen Rechts, der österr. 
Gesetze, der Staturen 2c. 307. 
Justi zrárhe, oberste, ernannte. 16. 202. 
224. 304. 308. 328. 392. 
Justizstellen, könlgliche, in Ober= und 
Niederbalern. Uebersicht über die Ge- 
schaͤfte derselben vom Jahre 1805, und zwar 
a) der obersten Justigstelle in Muͤnchen. 133. 
b) der Hofgerichte zu München und Strau- 
bina. 133, 134. 
Bestimmung des Wirkungskreises der obersten 
Instizstellen in Balern und Schwaben 
rucksichtlich der Rechrahändel in der Provinz 
Neuburg. 121, 122. 
Justizstelle, die oberste in Schwaben, 
und das Hofgericht allda werden als die ge- 
elgneten Tribunale für die Jusiiz-Angelegen- 
heiten in den vorarlbergischen Herrschaften 
aufgestellt. 100. 
Die Revisienasuchungen von dem In Für- 
stenthume Eichstädt bestehenden kduiglichen 
Hofgerichte werden au das oberste Justiz= Tri- 
bunal in Schwaben gewiesen. 173, 173. 
Justizstelle, dle oberste, für Tyrol, 
und die Fürsienthümer Trient und Briren, 
wird der obersten Justizstelle in Schwaben 
untergeben, und diese als hochste Instanz 
in bürgerlichen und peinlichen Rechtshändeln 
für erwähnte Landectheile nach den nämli- 
chen Verdälenissen, in welchen für sie nurer 
voriger Regierung die oberste Justizstelle in 
Wien bestand, ausfgestellt. 29—. 
Justizsielle, die oberüe, in Franken, 
erhält nach geschehener Trennung den Für- 
stenthums Würzburg durch Unterordnung der 
Rechtshändel des Fürstentbums Ansbach in 
letzter Instanz, und des oberpfälzischen Hof-
	        
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