Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Königlich-Balerisches 
Regierungsblaettt. 
  
IX. Stück. München, Mittwoch den 36. Februar 180é6. 
  
Königliche allerhöchste Verordnungen. 
(Die Postanstalten in Boiern betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern, 
des heil. römischen Reichs Erzpfalzgraf, 
Erztruchseß, und Kurfürst. 
Ueeer die rücksichtlich der Verhálmisse= 
des Postwesens von Unseren Landesstellen 
erstatteten Berichte, über die von dem Herrn 
Fürsten von Thurn und Taxis an Uns ge- 
brachten Vorstellungen und Anträge, und 
über die hierauf stattgefundenen konferenziel- 
len Verhandlungen haben Wir Uns umstand- 
lichen Vortrag erstatten lassen, und hierauf 
folgende Entschließungen gefaßt: 
1. Wir verleihen dem Herrn Fürsten von 
Thurn und Texis für sich und dessen männ- 
liche Descenden; die Würde eines königlich- 
baierischen Erbland-Postmeisters als ein 
Thronlehen welches derselbe bey einem je- 
den Haupe und Rebenfalle persönlich zu 
empfangen, und die festgesetzten Lehenge- 
bühren zu enrrichten hat. 
a. Diese Belehnung beschränket sich aus- 
drücklich auf die altbaierischen, und die durch 
den Friedensschluß von Preßburg erhaltenen 
Staaten, worinn bis jetzt keine eigene oder 
besondere Postanstalten eingeführet waren. 
3. Unter dieser Einschränkung überlassen 
Wir vor der Hand dem Herrn Fürsten von 
Thurn und Taxis die Regie des gesammten 
ostwesens, jedoch unrer der Aufsicht und 
Mitwirkung besonderer dazu aufgestellter 
königlicher Kommissäre. 
4. Bey einem jeden Oberpostamte in 
Unseren Landen wird ein solcher Kommissär 
angestellt, welcher unmittelbar unter Unse- 
rem geheimen Ministerial: Departement der 
auswärcigen Angelegenheiten zu stehen hat. 
§. Die Oberpostaäner sind jedoch nach 
dem Territorial-Maaßstabe zu puriftziren, 
so daß alle baierischen Postämter von jeder 
Unterordnung unter ein außer Unserer Lan= 
deshoheit gelegenes Oberpostamt völlig be- 
frepet, und bloß baierischen Oberpostamtern 
untergeordnet werden, weßwegen Wir dem- 
nächst einem Vorschlage Unseres Erbland- 
Postmeisters entgegen sehen. 
6. So oft eine Postbedienung erledigee 
wird, so hat Unser Erbland-Postmeister zwey 
oder drey tüchtige in dem Lande gebohrne 
Subjekte vorzuschlagen, außer wo bey Post-
	        
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