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sere, rücksichtlich der Reisebewilligungen
der Staatsdiener bestehende Verordnungen
nicht mit der gehörigen Genauigkeit befolgt
werden.
Wire erneuern und bestätigen daher
hiemit Unsere älteren Verfügungen, und
namentlich die neueste Verordnung vom
§. März 1804, ausdrücklich.
Zugleich wollen Wir zur Beseitigung
jedes Mißverständnisses, und um jeder
willkürlichen Interpretation auszuweichen,
hierdurch erklären: daß die §. 2. der er-
wähnten Verordnung für die Reisebewil-
ligungen der Räthe und des Kanzley-Perso-
nals vorgeschriebene Modalität sich aller-
dings auch von jenen der Kollegial-Direk-
toren verstehe.
Wir versehen Uns von allen Unsern
Staatsdienern, besonders aber von den Vor-
ständen der Kollegien, daß sie jede fernere
Verletzung dieser, für die Erhaltung der
Ordnung im Dienste so wesentlichen Nor-
men um so sorgfältiger zu vermeiden bedache
sepn werden, als Wir Uns im entgegen-
gesetzten Falle Uns in der unangenehmen
Nothwendigkeit befinden würden, solche an
den Uebertretern ernstlich zu ahnden.
München, den r. Jänner 1306.
Max Josepp.
Frhr. v. Montgelas.
Auf kbnigl. allerhöchsten Befehl.
von Flad.
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Instruktion
für sämmtliche königliche administrative
Landesstellen und Justiz-Kollegien.
(Die Form ihrer Berichte betreffend.)
Es ist eine norhwendige Folge der von
Seiner königlichen Mchestät Unserm aller-
gnädigsten Herrn neu angenommenen Wur-
de, daß sämmtliche obere Landesstellen sich
künftig in ihren Berichten, so wie einzelne
Unterthanen in ihren Bittschriften und Vor-
stellungen einer dieser Würde angemessenen
und entsprechenden Form bedienen.
Um allen Anfragen hierunter bevor-
zukommen und Mißgriffe zu vermeiden, wird
daher andurch verordnet:
1. Die Anrede an Seine königliche Maje-
stät in Berichten und Vorstellungen heiße:
Allerdurchlauchtigster großmächtigster
König!
Allergnädigster König und Herr!
2. Im Kontexte schreibt man:
Euer koͤniglichen Majestaͤt,
und
Allerhoͤchstdieselbe.
3. Am Schlusse bedient man sich der Sub-
jectionsformel:
Aluerunterthänigst treu gehorsamst.
4. Die Aufschrift lautet endlich:
An Seine königliche Majestät
von Baiern.
Sämmtliche Landesstellen und Behör-
den werden sich nach gegenwärriger Vor-