Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

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sere, rücksichtlich der Reisebewilligungen 
der Staatsdiener bestehende Verordnungen 
nicht mit der gehörigen Genauigkeit befolgt 
werden. 
Wire erneuern und bestätigen daher 
hiemit Unsere älteren Verfügungen, und 
namentlich die neueste Verordnung vom 
§. März 1804, ausdrücklich. 
Zugleich wollen Wir zur Beseitigung 
jedes Mißverständnisses, und um jeder 
willkürlichen Interpretation auszuweichen, 
hierdurch erklären: daß die §. 2. der er- 
wähnten Verordnung für die Reisebewil- 
ligungen der Räthe und des Kanzley-Perso- 
nals vorgeschriebene Modalität sich aller- 
dings auch von jenen der Kollegial-Direk- 
toren verstehe. 
Wir versehen Uns von allen Unsern 
Staatsdienern, besonders aber von den Vor- 
ständen der Kollegien, daß sie jede fernere 
Verletzung dieser, für die Erhaltung der 
Ordnung im Dienste so wesentlichen Nor- 
men um so sorgfältiger zu vermeiden bedache 
sepn werden, als Wir Uns im entgegen- 
gesetzten Falle Uns in der unangenehmen 
Nothwendigkeit befinden würden, solche an 
den Uebertretern ernstlich zu ahnden. 
München, den r. Jänner 1306. 
Max Josepp. 
Frhr. v. Montgelas. 
Auf kbnigl. allerhöchsten Befehl. 
von Flad. 
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Instruktion 
für sämmtliche königliche administrative 
Landesstellen und Justiz-Kollegien. 
(Die Form ihrer Berichte betreffend.) 
Es ist eine norhwendige Folge der von 
Seiner königlichen Mchestät Unserm aller- 
gnädigsten Herrn neu angenommenen Wur- 
de, daß sämmtliche obere Landesstellen sich 
künftig in ihren Berichten, so wie einzelne 
Unterthanen in ihren Bittschriften und Vor- 
stellungen einer dieser Würde angemessenen 
und entsprechenden Form bedienen. 
Um allen Anfragen hierunter bevor- 
zukommen und Mißgriffe zu vermeiden, wird 
daher andurch verordnet: 
1. Die Anrede an Seine königliche Maje- 
stät in Berichten und Vorstellungen heiße: 
Allerdurchlauchtigster großmächtigster 
König! 
Allergnädigster König und Herr! 
2. Im Kontexte schreibt man: 
Euer koͤniglichen Majestaͤt, 
und 
Allerhoͤchstdieselbe. 
3. Am Schlusse bedient man sich der Sub- 
jectionsformel: 
Aluerunterthänigst treu gehorsamst. 
4. Die Aufschrift lautet endlich: 
An Seine königliche Majestät 
von Baiern. 
Sämmtliche Landesstellen und Behör- 
den werden sich nach gegenwärriger Vor-
	        
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