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torisiren Wir die Kommission, so wie die
Landgerichte und Straßenbau-Inspektionen,
die von Uns unterm 16. August v. J. erlaß
sene Straßenbau-Polizey-Verordnung bie
zum 1. September in Vollzug zu setzen, und
soll jeder dagegen Handelnde von den dand-
gerichten, oder der gedachten Kommission,
mit Exekution belegt werden: denn es bleibt
die Wiederherstellung der Straßen unrhun-
lich, selbst mit der größten Anstrengung des
Landes und des Aerariums, wenn jene Stra-
ßenbau-Polizey nicht in Ausübung kömme.
⅛. .
Die Spezial: Straßenbau-Konkurrenz=
Kommission, von welcher sich 2 Mitglieder
stets in München befinden müssen, welche
sich ihres Siegels bedient, hat die etwa vor-
fallenden Ausgaben für Reisen u. d. gl. zu
berechnen. Sie soll aus den Landesdirektions-
räthen Wolf und von Schwaiger, dem
Straßenbau-Direktor von Ellersdorfer,
und aus dem beym geheimen Central:Was-
ser= und Straßenbau-Bureau angestellten
Oberingenieur von Pigenot bestehen. Die
zwey erstern haben alle Gegenstände zu bear-
beiten und zu entscheiden, die in das Deliti-
kum einschlagen, und die Streitigkeiten der
Konkurrirenden; — die zwey letztern, solche,
welche das Straßen= und Brückenbau-Fach
betreffen.
Der erstere Landes-Direktionsrath soll
insbesondere diejenigen Gegenstände bey der
Kommissson bearbeiten, welche die sämmtli-
chen Straßen jenseits des Isarflusses, und
der zwente, welche die Straßen dießseits an-
gehen. T
Diese Kommission erlaͤßt die Verfügun-
gen an die Landgerichte und Rentaͤmter, theilt
die Konkurrenz nach Straßenstunden, Ma-
terial-Hausen und Landgerichten aus, und
trift die Anstalten dergestalt, daß die Bey-
fuhr mit dem 1. April ihren Anfang nehmen
kann. Sie wird befugt, da, wo es noͤthig
ist, die militaͤrische Huͤlfe zu requiriren. Ihre
Berichte erstartet sie an das geheime Finanz-
Ministerium, worunter sie steht.
Sie hat das Detail des Beyfuhr= Ge-
schäftes dergestalt einzurichten, daß eine,
pünktliche Konrrolle statt finde, gutes Ma-
teriale auf die Straßen gebracht, und die
Beyfuhr bis zum 1. Oktober beendet werde.
Für die nachtheiligen Folgen, welche aus
einer von ihr geduldeten zweckwidrigen Ver-
fahrungsart entstehen, wird dieselbe verant-
wortlich gemacht.
K. Lo.
Das Präsidium der Landes-Direktion
hat diese Kommissoon sogleich in Thärigkeit
zu seten, welche sich sofort konstiruirt, und
binnen 74 Tagen die nöthigen Verfügungen
und Einleitungen an die Landgerichte erlassen-
haben muß. Derselben ist ein Kanzellist bey-
zugeben, und sogleich ein Bureau-Lokal im
Angusiüinerstocke anzuweisen, wozu Wir das
von der Stadtbau-Kommissson innehabende
bestimmen, welcher Bau-Kommission in dem
jetzigen Polizey-Gebäude im zu#n Stock ein