Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

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torisiren Wir die Kommission, so wie die 
Landgerichte und Straßenbau-Inspektionen, 
die von Uns unterm 16. August v. J. erlaß 
sene Straßenbau-Polizey-Verordnung bie 
zum 1. September in Vollzug zu setzen, und 
soll jeder dagegen Handelnde von den dand- 
gerichten, oder der gedachten Kommission, 
mit Exekution belegt werden: denn es bleibt 
die Wiederherstellung der Straßen unrhun- 
lich, selbst mit der größten Anstrengung des 
Landes und des Aerariums, wenn jene Stra- 
ßenbau-Polizey nicht in Ausübung kömme. 
⅛. . 
Die Spezial: Straßenbau-Konkurrenz= 
Kommission, von welcher sich 2 Mitglieder 
stets in München befinden müssen, welche 
sich ihres Siegels bedient, hat die etwa vor- 
fallenden Ausgaben für Reisen u. d. gl. zu 
berechnen. Sie soll aus den Landesdirektions- 
räthen Wolf und von Schwaiger, dem 
Straßenbau-Direktor von Ellersdorfer, 
und aus dem beym geheimen Central:Was- 
ser= und Straßenbau-Bureau angestellten 
Oberingenieur von Pigenot bestehen. Die 
zwey erstern haben alle Gegenstände zu bear- 
beiten und zu entscheiden, die in das Deliti- 
kum einschlagen, und die Streitigkeiten der 
Konkurrirenden; — die zwey letztern, solche, 
welche das Straßen= und Brückenbau-Fach 
betreffen. 
Der erstere Landes-Direktionsrath soll 
insbesondere diejenigen Gegenstände bey der 
Kommissson bearbeiten, welche die sämmtli- 
chen Straßen jenseits des Isarflusses, und 
der zwente, welche die Straßen dießseits an- 
gehen. T 
Diese Kommission erlaͤßt die Verfügun- 
gen an die Landgerichte und Rentaͤmter, theilt 
die Konkurrenz nach Straßenstunden, Ma- 
terial-Hausen und Landgerichten aus, und 
trift die Anstalten dergestalt, daß die Bey- 
fuhr mit dem 1. April ihren Anfang nehmen 
kann. Sie wird befugt, da, wo es noͤthig 
ist, die militaͤrische Huͤlfe zu requiriren. Ihre 
Berichte erstartet sie an das geheime Finanz- 
Ministerium, worunter sie steht. 
Sie hat das Detail des Beyfuhr= Ge- 
schäftes dergestalt einzurichten, daß eine, 
pünktliche Konrrolle statt finde, gutes Ma- 
teriale auf die Straßen gebracht, und die 
Beyfuhr bis zum 1. Oktober beendet werde. 
Für die nachtheiligen Folgen, welche aus 
einer von ihr geduldeten zweckwidrigen Ver- 
fahrungsart entstehen, wird dieselbe verant- 
wortlich gemacht. 
K. Lo. 
Das Präsidium der Landes-Direktion 
hat diese Kommissoon sogleich in Thärigkeit 
zu seten, welche sich sofort konstiruirt, und 
binnen 74 Tagen die nöthigen Verfügungen 
und Einleitungen an die Landgerichte erlassen- 
haben muß. Derselben ist ein Kanzellist bey- 
zugeben, und sogleich ein Bureau-Lokal im 
Angusiüinerstocke anzuweisen, wozu Wir das 
von der Stadtbau-Kommissson innehabende 
bestimmen, welcher Bau-Kommission in dem 
jetzigen Polizey-Gebäude im zu#n Stock ein
	        
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