Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Lokal einzuraͤumen ist. Muͤnchen am 19. 
Febr. 1806. 
Max Josepb. 
Freyherr ron Montgelas. 
Auf koniglichen allerhchsten Befehl. 
von Geiger. 
  
Auftrag 
an simmtliche Rentämter in Baiern. 
(Die Perzeptionskösten des grundherrlichen An- 
lehens bey den Rentämtern betreffend). 
Nachfolgende allerhöchste Entschließung, 
die Perzeptionskösten des grundherrlichen 
Anlehens, betrefsend, wird hierdurch öf- 
sentlich bekannt gemacht, und sämmrliche 
Rentämter in Baiern zur genauesten Be- 
folgung derselben angewiesen. München den 
1. Febrüar 1806. 
Königlicheo General ' Laudes- 
Kommissariat. 
Reichefreyherr von Weichs. 
von Schmbger. 
Machdem die Rentbeamten in Baiern 
einen Theil des Landanlehens der Grund- 
herren einzuheben, und zur Landschaftskasse 
einzusenden haben, diese Gelder aber in ge—- 
nau kontrollirtem Maaße jederzeit an Unsere 
Staatstisposttienskasse ehne allen Abzug auf 
der. Stelle hinübergegeben werden müssen, 
so hat die von einigen NRentbeamen unter: 
nommene Inbehaltung des Be soldungs- Per— 
zentes und der Bothenlehner bey der Ein- 
sendung dieser Gelder nicht st statt, sondern 
78 — 
dieselbe haben die ersagten Perzente und al- 
lenfallsige Bothenlehner nach gänzlicher En- 
digung der Perzeptien in eine Desination 
zu bringen, dem kenigl. Genergl Landes- 
Kommissariat zur Justisikation und Geneh- 
migung verzulegen, und sodamn in der königl. 
Rentenrechnung in Ausgabe zu stellen. 
Welches den simmtlichen Rentimtern in 
Baiern zu erffnen ist. München den 2#. 
Jaͤnner 1806. 
Auf Sr. loͤnigl. Majeat besondern 
allerhoͤchsten Befehl. 
Frhr. von Montgelas. 
von Melzl. 
  
Auftrag. 
(Den Prebburger Friedensschlußt betressend?). 
Den simmtlichen Landgerichten in Ober- 
und Niederbaiern wird als Jolue des offiziell 
bekannt gemachten Preßburger Friedens der 
Befehl ertheilt, benehmlich mit den Rent- 
Amtern ihrer Landgerichts-Bezirke und der- 
selben Inkorperations: Orten sene Rechte, 
Bestungen und Ansprüche pflichtmaͤßig auf- 
zusuchen, und in eine Anzeige zu bringen, 
die auf eines jeden Landgerichts- Bezirk 
zug haben, und worauf nach dem XV. 
tikel gemeldten Friedens die gatnenr - 
Monarchte mit Einschluß- des dermaligen 
Herzogthums Salzburg und Varchtelrer aden 
Verzicht geleister hat. Eben- so# sind auch 
jene Rechte, Bettuigent und Anspruͤcht in 
Anzeige zu bringen, worauf- deni naͤmlichen 
Artikel gemäß die batcrische M onarchie zu 
Gunsten der ersternKt sich verzichtet hat.
	        
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