Lokal einzuraͤumen ist. Muͤnchen am 19.
Febr. 1806.
Max Josepb.
Freyherr ron Montgelas.
Auf koniglichen allerhchsten Befehl.
von Geiger.
Auftrag
an simmtliche Rentämter in Baiern.
(Die Perzeptionskösten des grundherrlichen An-
lehens bey den Rentämtern betreffend).
Nachfolgende allerhöchste Entschließung,
die Perzeptionskösten des grundherrlichen
Anlehens, betrefsend, wird hierdurch öf-
sentlich bekannt gemacht, und sämmrliche
Rentämter in Baiern zur genauesten Be-
folgung derselben angewiesen. München den
1. Febrüar 1806.
Königlicheo General ' Laudes-
Kommissariat.
Reichefreyherr von Weichs.
von Schmbger.
Machdem die Rentbeamten in Baiern
einen Theil des Landanlehens der Grund-
herren einzuheben, und zur Landschaftskasse
einzusenden haben, diese Gelder aber in ge—-
nau kontrollirtem Maaße jederzeit an Unsere
Staatstisposttienskasse ehne allen Abzug auf
der. Stelle hinübergegeben werden müssen,
so hat die von einigen NRentbeamen unter:
nommene Inbehaltung des Be soldungs- Per—
zentes und der Bothenlehner bey der Ein-
sendung dieser Gelder nicht st statt, sondern
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dieselbe haben die ersagten Perzente und al-
lenfallsige Bothenlehner nach gänzlicher En-
digung der Perzeptien in eine Desination
zu bringen, dem kenigl. Genergl Landes-
Kommissariat zur Justisikation und Geneh-
migung verzulegen, und sodamn in der königl.
Rentenrechnung in Ausgabe zu stellen.
Welches den simmtlichen Rentimtern in
Baiern zu erffnen ist. München den 2#.
Jaͤnner 1806.
Auf Sr. loͤnigl. Majeat besondern
allerhoͤchsten Befehl.
Frhr. von Montgelas.
von Melzl.
Auftrag.
(Den Prebburger Friedensschlußt betressend?).
Den simmtlichen Landgerichten in Ober-
und Niederbaiern wird als Jolue des offiziell
bekannt gemachten Preßburger Friedens der
Befehl ertheilt, benehmlich mit den Rent-
Amtern ihrer Landgerichts-Bezirke und der-
selben Inkorperations: Orten sene Rechte,
Bestungen und Ansprüche pflichtmaͤßig auf-
zusuchen, und in eine Anzeige zu bringen,
die auf eines jeden Landgerichts- Bezirk
zug haben, und worauf nach dem XV.
tikel gemeldten Friedens die gatnenr -
Monarchte mit Einschluß- des dermaligen
Herzogthums Salzburg und Varchtelrer aden
Verzicht geleister hat. Eben- so# sind auch
jene Rechte, Bettuigent und Anspruͤcht in
Anzeige zu bringen, worauf- deni naͤmlichen
Artikel gemäß die batcrische M onarchie zu
Gunsten der ersternKt sich verzichtet hat.