dieses Vermögen ganz oder auch nur zum
Theile zu rentiren anfängt, für jeden eine
eigene Rechnung auf und fortgeführt
werden.
S. 5.
Da die Waisen-Rechnungen nur alle
zwey Jahre, folglich vom 1. Oktober #80#
bis letzten September 1807 und so fort erst
wieder gestellt werden dürfen, so wird der
Fall öfters eintreten, daß die erste Rechnung
eines Pupillen, wenn diese auf den zweyjäh-
rigen Rechnungs-Termin beschränkt werden
wollte, außer der allgemeinen Rechnungs-
Periode fällt, und daß die Gerichte solcherge-
stalten alle Jahre einige Waisen-Rechnungen
zu stellen hänen. Dleses zu hindern, und den
einmal eingeführten Rechnungs-erioden ihren
Lauf zu sichern, muß über jenes Pupillar=
Vermögen, welches auch nur ein Vierteljahr
vor dem Ende der laufenden Rechnungs-Pe-
riode zu rentiren angefangen hat, schon
die erste Rechnung gestellt und eingereihet
werden.
g. 6.
Damie man aber wisse, welcher Pupil-
len Vermäögen von Zeit zu Zeit sich zur Rech-
nung eignet, muß ein DPupillen-Vormer-
kungsbuch bis letzten September 180#5 her-
gestellt seyn, und forthin unterhalten wer-
den, in welches das einem vater= oder mut-
terlosen Waisen angefallene Vermögen so-
gleich nach der Kinds = oder Erbe= Abthei-
lung eingetragen, und welches allemal mit
den Rechnungen eingesendet werden muß.
K. 7.
So wie die Vormünder die Einnahmen
und Ausgaben zu besorgen, und zu Anferti-
gung der Rechnung in einem von ihnen zu
führenden Manuale dem königl. Land= oder
Stadtgerichte alle zwey Jahre vorzulegen ha-
ben, und hiefür, so wie für das ganze Pu-
pillar-Vermögen überhaupts verantwortlich
sind, so haben die Land= und Stadtgerichte
das Vormerkungöbuch und das Formelle
der Rechnung zu besorgen, und sind fur die
pünktliche Einlage zur Zustiskation verant-
wortlich.
§. 8g.
In Hinsicht der sich ergebenden kleinern
Geldreste, deren verzinsliche Anlegung nicht
thunlich ist, haben sich sämmrliche Waisen-
Administrationen nach Inhalt der General=
Verordnung vom r. März 19g04 des schwä-
bischen Provinzial Regierungsblattes Nro. XI.
Seite 186 und 181, &. 2, Nro. 2. und §
zu benehmen, wozu auch die städtischen Wai-
sen-Administrationen hiemit ausdrücklich an-
gewiesen werden.
§S. 9.
Hat ein noch unter Vormundschaft ste-
hender Pupill seine Volljährigkeit erreicht,
und wird er von Seite seiner Obrigkeit zur
Selbstrerwaltung seines Vermegens für fi-
hig erklärt; so ist die Vermundschafts-Aus-
lieferungs-Rechnung mit Ende der zur sol-
chen Zeit laufenden Rechnungs-Periode zu
stellen, und demselben die Selbstverwaltung
seines Vermögeno zu überlassen.