Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1806. (1)

Beyhlagel. 
  
Bormundschafts-Vormerkungs-Buch 
des 
königlichen Land= oder Stadtgerichts N. 
  
Vorschriften über das Vormerkungs-Buch. 
Das Vormerkungs-Buch ist alphabetisch und halbbrüchig herzustellen, und damit solches auf 
mehrere Jahre brauchbar wird, ist der geeignete Bedacht zu nehmen, damit bey jedem Buchstaben 
hinlänglicher Raum offen stehe, dann muß jeder Pupill mit seinem Erbsantbeil sonderbar aufgeführt 
werden, wozu wenigstens besonders bey Pupillen, wo ihr Vermdgen von Bedeutung ist, zwey bis 
drevy Seiten erfordert werden. 
Ber jedem Kindesvertrag, Gutsübergab, oder Erbsvergleich ist sogleich in vorgedachtes Vor- 
merkungs-Buch, nebst dem Tanf= und Zunamen, die Herkunft und das bestimmte Alter des Pupillen 
einzutragen, was demselben an baarem Gelde, Nachfristen, Grundstücken und Mobilien ausgemacht, 
zu was Zeit, und zu wessen Handen abgeführt, wann und wo auf Zinse gelegt wordeu sey; ser- 
ners, wann sich die Vormundschafté-Rechnungen jedesmal verfallen. 
Damlt aber die Land= und Sradtgerichte sich näher ersehen lbanen= wie der Ertrag in dieses 
Vormerkungs-Buch geschehen muß, folgen einige Beyspiele. 
  
  
4 
A. 
Die Vormünder sind: Adam Jehann, den 3. September 1g03. 10 
Johann Müller Schullehrer, und Niche Jahre alt, Färbers-Sohn von Bergen. 
Bauer, bepde von Bergen. 
Die erste Vormundschafts-Rechnung rana Diesem sind gemäß Vertrags-Brief vom 74. 
sich mit Ende Septembers 18085. August 1803. auf Absterben seines Vaters 
f Michael Adam zum vaͤterlichen Erbsantheil 
300 fl., dann zu Erlernung einer Profession 
50 fl. folgend ausgemacht worde::. 
A ad Nr. XI.
	        
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