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b. Diejenigen Papiere, welche bie einem
Theile zugetheilten Schulben, und das ihm
zugewiesene Vermögen betreffen, auch an
diesen abgeliefert werden.
c. Die Urkunden und Papiere, welche
einzelnen ritterschaftlichen Familien angehö-
ren, entweder diesen zurückgegeben, oder
an die einschlägigen Behörden desjenigen Sou-
verain, unter dessen Hohheir sie sich befin-
den, abgeliefert werden, z. B. Vormund-
schafts -, Kurarel-Rechnungen.
6. Die bey einzelnen Kantonen befindlichen
Si#stungen sind zu untersuchen: ob sie fer-
ner fortbestehen können. In dlesem Falle
geht die Rufficht öber solche Stiftungen,
und ihre Verwendung nach dem Stiftungs-
briefe an densenigen Souverain über, in
dessen Gebiethe der größte Theil des Stif-
tungsfonds gelegen ist.
Nach diesen Vorschviften sollen die künf-=
tigen Verbéltnisse der rirterschaftlichen Guts-
besitzer und ihrer Angehbrigen zu den ver-
schiedenen Zweigen Unserer Staatsgewalt
sogleich reguliret, und das Erfoderliche zur
Auflösung ihrer vormaligen Kantonalver-
fassung mit den dabey bethelligten Sonve-
rainen eingeleitet werden.
Alle Gesetze, Verträge und Privilegien,
welche in Beziehung auf die vormalige rit-
terschaftliche Verfassung errichtet, und den
ritterschaftlichen Mitgliedern ertheilet wor-
1 in sind, haben alle verbindliche Kraft ver-
loren, und wenn über elnen Gegenstand in
der gegenwärtigen Deklaration beine befon-
dere Normenthalten ist, so sind Unsere all-
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gemeinen Gesetze und Verorbiumgen zu be.
felgen.
Da Wir in derselben überall auf das in-
Diouiduelle Wohl der Uns subsicirten ritter-
schaftlichen Familien, so weit die neue vo-
litische Ordnung der Dinge es Uns gestattet
hat, die billigste Rücksicht genommen haben,
so erwarten Wir von ihnen, daß sie vor-
züglich durch Treue und patriotische An-
hänglichkeit an Uns und Unsern Staat sich
jederzeit auszeichnen werden.
Unseren Landes-Kollegien und übrigen
Behbrden werden diese Vorschriften zur
schuldigen Nachachrung hierdurch bekannt
gemacht. München den 31. Dezember 1806.
WMar Josepfp.
Freyherr von Montgelas.
Auf kbniglichen allerböchsten Befehl.
von Flad.
(Die Hevraths-Bewilligungen betreffend)
Wir Maximiltan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Durch einige an Uns gebrachte Anfragen,
hinsichtlich Unierer über die Heyraths-Be-
willigungen für Staatediener unterm 16.
Dezember vorigen Jahres erlassenen Verord-
nung, seben Wir Uns veranlaßt, solgende
nadhere Bestimmungen nachzutragen:
1. Die Magistrats= und Stadtgerichts-
räthe find nicht unter jenes Personal zu
reihen, bey dessen Verehelichunnen Wir
Uns die Bewilligungen Selbst zu ertbeilen in
dem 6. F. obiger Verordnung vorbehalten
haben,; sondern bep vorkommenden solchen