Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Das  Ministerium  behält  sich  jedoch  vor,  für  die  Uebergangszeit  und,  was  die  Vor—
bildungserfordernisse  anlangt,  auch  nach  derselben  in  geeigneten  Fällen  Ausnahme  von
den  Bestimmungen  in  §§  1  bis  6  zuzulassen.

Dresden,  am  14.  April  1893.

Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
v.  Seydewitz.

Nr.  31.  Bekanntmachung,

eine  authentische  Interpretation  der  S#  1  und  19  der  Taxordnung  für
Feldmesser  vom  1.  Oktober  1892  betreffend;

vom  9.  März  1893.

Nachdem  bekannt  geworden  ist,  daß  die  §§  1  und  19  der  Taxordnung  für  Feldmesser
vom  1.  Oktober  1892  eine  irrige  Auslegung  erfahren  haben,  welche  eine  Benachtheiligung
des  betheiligten  Publikums  zur  nothwendigen  Folge  haben  muß,  so  wird  hierdurch  bekannt
gemacht,  daß  unter  den  in  den  angeführten  §§  1  und  19  vorgesehenen  besonderen  Vereinbarungen
  über  die  den  Feldmessern  für  ihre  Arbeiten  zu  gewährende  Vergütung  nur
solche  vertragsmäßige  Bestimmungen  zu  verstehen  sind,  durch  welche  ein  Pauschalbetrag
der  für  die  Arbeiten  zu  gewährenden  Vergütung  festgesetzt  wird.  Dagegen  ist  es,  wie  aus
den  §§  36,  78  und  148  unter  8  der  Reichs-Gewerbeordnung  sich  ohne  Weiteres  ergiebt,
insoweit  dabei  nicht  eine  nach  §  79  dieses  Gesetzes  zu  beurtheilende  Taxermäßigung  in
Frage  steht,  unzulässig,  beim  Abschlusse  von  Feldmesserverträgen  Abweichungen  von
einzelnen  Sätzen  der  Taxordnung  vom  1.  Oktober  189  2  festzusetzen.  Zuwiderhandlungen
unterliegen  der  Strafbestimmung  in  §  148  unter  8  der  Reichs-Gewerbeordnung.

Dresden,  den  9.  März  1893.

Die  Ministerien  der  Finanzen,  der  Justiz  und  des  Innern.
v.  Thümmel.  Schurig.  v.  Metzsch.

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Serichtigung.
Dem  Worte  „Werkstatts-Aufseher“  —  diesjähriges  Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  Seite  80
letzte  Zeile  —  ist  ein“  beizufügen.

Fiedler.

Gersdorf.

 

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &  Söhne,  Dresden.