Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Dieses ist zur Nachachtung der koͤniglichen 
administrativen und Justtzstellen durch das 
Regierungsblatt bekannr zu machen. Mün- 
chen ben 10. Hornung 18o7. 
Auf kniglichen besondern allerhochsten Befehl. 
Freoherr von Montgelas. 
« von Flad. 
  
(Die Organisation der Verwaltung des Stiftungs- 
Vermögens in Augsburg betreffend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Batiern. 
Wir haben über die Verwaltung der Ju- 
stiz= der Polizey= und des Kommunal-Ver- 
mögens der Stadt Augsburg unterm 2. 
Dezember 1806, und unterm 12. Jänner# 
1807 die organischen Veslimmungen erlas- 
sen, und ertheilen nunmehr über die Ver- 
waltung des dortigen Stiftunge- 
Vermögene die vorbehaltenen Beschlüsse, 
wie folgt: 
I. Das Stiftungs-Vermögen der. Stadt 
Augsburg, welches durch die im vdrigen 
Jahre dort bestandene Organisations-Kom- 
mission in seinem ganzen bedeutenden Um- 
fange zu Unserm allerhöchsten Wohlgefallen 
erhoben worden ist, theilt sich nach der 
Anwendvung des II. und V. Artibels der über 
die Verwaltung des Stiftungs-Vermögens 
unterm 29. Dezember 1866 erlassenen orga- 
nischen Gesete 
1. in das Vermögen: 
a. des Fatholischen, und 
b. des evangelischen Kultus; 
  
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2. in das Vermoͤgen? 
a. der katholischen, und 
b. der evangelischen Erziehungs- 
und Unterrichts-Anstalten; und 
3. in das Vermögen: 
a. der paritätischen, 
b. der katholischen, und 
c. der ebangelischen Wohlthütig- 
keits-Anstalten. # 
II. Dieses gesammte Stistungs-Verm- 
gen bleibt, in Folge der im V. UArtikel der 
allegirten organischen Geseße enthaltenen 
Versicherung, Unsrer Stade Augs- 
burg gewidmet. 
III. Die Quellen des bezeichneten Seif- 
tungs Vermögens werden, zur Erreichung 
der im VI. Artikel der organischen Gesetze 
angeführten Zwecke, nach der im ersten Ar- 
tikel dieses Rescripts enthaltenen siebenfa- 
chen Unter-Abtheilung kon solidlrt. 
IV. Von dleser Konsolidirung bleibt das 
Vermögen jener Privat= und Fami- 
lien-Stiftungen ausgenommen, wel- 
ches nach den Stiftungs-Urkunden keinem 
objektiven, allgemeinen, oder besondern 
Stiftungazwecke, sondern der fubjekti- 
vben Bestimmung eines reinen Fas- 
milien-Zweckes gewidmet ist. 
V. Für die unmittelbare Ver waltung 
des konsolidirten Stiftungsvermögens wird, 
in Erwägung des quantitativon Verhältnis- 
ses der aus dem Grundvermögen sich erge- 
benden Jahres = Rente, folgende Perso: 
nal-Bestellung als nothwendig und 
binreichend angeordner.
	        
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