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Verfügung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens,
betreffend die Dienstvorschrift über Marschgebührnisse bei Einbernsungen zum Dienst, sowie bei
Cutlassungen vom 22. Februar 1887. Vom 24. Januar 1900.
Das Muster 0 der Dienstvorschrift über Marschgebührnisse bei Einberufungen zum
Dienst, sowie bei Entlassungen vom 22. Februar 1887 (Reg. Blatt für 1887 S. 82),
ist durch das anliegende neue Muster, in welchem sich zwei neue Spalten (5 und 6)
eingeschaltet finden, ersetzt worden.
Für Württemberg tritt eine Aenderung dieses Musters dahin ein, daß in der Ueberschrift
statt der Worte: „Steuerkasse (Gemeinde) Klreises“ „Gemeinde
Oberamts“ gesetzt und die Bescheinigung auf der Nachweisung von der Gemeindepflege
vollzogen wird.
Vorhandene gedruckte Formulare der bisherigen Nachweisung können von den Gemeindebehörden
aufgebraucht werden.
Hiernach sind auch die den Gemeinden durch Verfügung des Ministeriums des Innern
vom 15. März 1887 Nr. 2 401 für den Handgebrauch der Gemeindepfleger besonders
überwiesenen Exemplare der Nr. 8 des Regierungsblatts für 1887 zu ergänzen. Die
Königlichen Oberämter haben sich über den Vollzug dieser Anordnung zu vergewissern.
Stuttgart, den 24. Jannar 1900.
Pischek. Schott v. Schottenstein.