Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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dem  gemeinschaftlichen  Oberamt  der  Oberkirchenbehörde  zur  Genehmigung  und,  wenn
diese  Genehmigung  erfolgt  ist,  ebenso  der  betreffenden  Kreisregierung  vorgelegt.
Findet  die  eine  oder  andere  dieser  Behörden  Anstände,  so  bleibt  diesen  anheimgestellt,
vor  Ertheilung  ihres  Bescheids  im  gegenseitigen  Benehmen  sich  zu  verständigen.  Bleibt
Meinungsverschiedenheit  über  die  Genehmigung  der  Urkunde,  so  findet  §.  13  Abf.  2

entsprechende  Anwendung.
S.  18.

Auf  Grund  der  genehmigten  Ausscheidungs=  und  Abfindungsurkunde  wird  die  Ausscheidung
  und  Abfindung  durch  Uebergabe  der  Vermögensobjekte,  Gebäude,  Grundstücke,
dinglichen  Rechte,  beweglichen  Sachen,  Pfandscheine  und  sonstigen  Schulddokumente  oder
Werthe,  gegebenen  Falls  durch  Uebernahme  von  Schulden,  vollzogen  und  werden  die
etwa  erforderlichen  Einträge  in  die  öffentlichen  Bücher  herbeigeführt.

S.  19.

Nach  Vollzug  der  Ausscheidung  beauftragt  das  gemeinschaftliche  Oberamt  einen
Rechnungsverständigen  mit  Berechnung  der  Ansprüche  oder  Verbindlichkeiten,  welche  für
Rechnung  der  Gemeinde-,  Stiftungs=  oder  gemischten  Stiftungspflege  einerseits  und  der
Kirchenpflege  andererseits  vom  Tage  der  Erledigung  der  Schulstelle  ab  bis  zu  dem  Tag,
auf  welchen  die  Schlußabrechnung  zu  stellen  ist,  dadurch  erwachsen  sind,  daß  bis  dahin
die  betheiligte  Verwaltung  die  ihr  bisher  zugeflossenen  Einnahmen  aus  Werthen,  die  zur
Mesnerei  gehören,  für  diese  bezogen,  beziehungsweise  die  ihr  bisher  obgelegenen  Leistungen
  in  solange  fortgereicht  hat.

Im  Falle  des  §.  6  Abs.  2  ist  die  Abrechnung  auf  den  Zeitpunkt  des  letzten  dem
Antrage  Folge  gebenden  Beschlusses,  in  dem  des  §.  6  Abs.  4  auf  den  Zeitpunkt  vorzunehmen,
  in  welchem  die  mit  dem  Mesnereinkommen  verbundene  Stelle  erledigt  wird.

Die  Abrechnung  ist  von  dem  gemeinschaftlichen  Oberamt  zu  prüfen  und,  nachdem
etwaige  Anstände  den  betheiligten  örtlichen  Kollegien  zur  Aeußerung  mitgetheilt  und
beseitigt  sind,  der  Oberkirchenbehörde  und  hierauf  der  Kreisregierung  vorzulegen.  Wenn
auch  die  Aufsichtsbehörden  gegen  die  Abrechnung  nichts  zu  erinnern  gefunden  haben,
wird  durch  das  gemeinschaftliche  Oberamt  deren  Vollzug  veranlaßt.

Auf  diese  Abrechnung  können  die  Betheiligten  verzichten.