Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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„ste in obiger Eigenschaft, als getreue und 
„„ zeborsame Unterthanen Uns und Unse- 
„ren Nachkommen als ihrem allergnddig= 
„ sten Souverain verpflicheet sind.“ 
B. Auswärtige Verhältnisse. 
1. Die repräsentative Gewalt gegen an- 
dere Staaten kömmt einzig dem Souve= 
rain zu. 
2. Keinem subsicirten Fürsten, Grafen 
oder Herrn ist demnach erlaubt, an aus- 
wärtige Regierungen Agenten mit diploma- 
tischem Cbarakter abzusenden, oder solche 
von auswaͤrtigen bey sich anzunehmen, und 
mit ihnen zu unterhandeln. 
3. Woas sie in ihren Angelegeuheiten an 
auswärtige Regierungen zu bringen haben, 
müssen sie Uns als ihrem Souverain anzei- 
gen, wo Wir sie sodann durch Unsere Ge- 
sandtschaften werden vertreten lassen. 
4. Unter dieser Beschränkung sind aber 
sene Angelegenbeiten nicht begriffen, welche 
sie mit auswärtigen Staaten rücksichtlich 
ibrer darinn liegenden Besizungen zu ver- 
bandeln haben; 3. B. wenn ein subjicirter 
Fürst oder Graf Besshungen unter mehreren 
Souverainen bat, — bey einem andern 
Souverain in tehen= oder Dienst-Verbält- 
nissen sich besindet. — 
C. Allgemeine Oberaussicht und Gesez- 
Gebung. . 
1. Die allgemeine Oberaufsicht, so wie 
die allgemeine Gesezgebung des Souverains 
erstrecket sich über alle Landes-Angelegenhei- 
ten, und kömmt allein dem Souverain zu. 
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2. Den mediatisirten Fürsten und Gra- 
sen verbleibt nur die Befugniß, Regle- 
ments und Verfügungen über Gegenstände 
zu erlassen, welche die Verwaltung ihrer 
Patrimonial= und Eigentbums Rechte be- 
treffen. Diese dürfen aber in keinem Falle 
den allgemeinen Gesezen entgegen seyn. 
3. Da die Verleihung von Hrivilegien 
in der That eine Gesezgebung ist, so können 
Privilegien nur bei dem Souverain nachge- 
sucht werden. 
4. Die bestebenden Geseze und Gewohn= 
beiten bebalten vor der Hand ihre verbind- 
liche Kraft; sollen aber revidirt und mit 
Unseren allgemeinen Landes -Gesezen in 
Uebereinstimmung gebracht werden. 
5. Auf gleiche Art sollen die Formen der 
öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen 
Anstalten den in den übrigen Theilen der 
Menarchie eingeführten assimilirt werden. 
6. Das Regierungsblatt, urch welches 
alle allgemeine Geseze und Verordnungen 
bekannt gemacht werden, soll auch in den 
mediatisirten Landen eingefuͤhrt werden. 
D. Staats-Justiz-Gewalt. 
t. Wenn die subjicirten Fuͤrsten und 
Grafen die niedere und mittlere Gerichts- 
barkeit in bürgerlichen und peinlichen Fl- 
(en bergebracht haben, soll ihnen dieselbe 
als erste unk kespektive zu#yte Instanz, 
nämlich als zweyte für die Unxrivilegirten, 
und als erste für die Privilegirten verhlei- 
ben. 
2. Sie sind aber gehalten, die mittlere, 
Gerichtsbarkeit durch ein förmilsch lo.isti-
	        
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