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„ste in obiger Eigenschaft, als getreue und
„„ zeborsame Unterthanen Uns und Unse-
„ren Nachkommen als ihrem allergnddig=
„ sten Souverain verpflicheet sind.“
B. Auswärtige Verhältnisse.
1. Die repräsentative Gewalt gegen an-
dere Staaten kömmt einzig dem Souve=
rain zu.
2. Keinem subsicirten Fürsten, Grafen
oder Herrn ist demnach erlaubt, an aus-
wärtige Regierungen Agenten mit diploma-
tischem Cbarakter abzusenden, oder solche
von auswaͤrtigen bey sich anzunehmen, und
mit ihnen zu unterhandeln.
3. Woas sie in ihren Angelegeuheiten an
auswärtige Regierungen zu bringen haben,
müssen sie Uns als ihrem Souverain anzei-
gen, wo Wir sie sodann durch Unsere Ge-
sandtschaften werden vertreten lassen.
4. Unter dieser Beschränkung sind aber
sene Angelegenbeiten nicht begriffen, welche
sie mit auswärtigen Staaten rücksichtlich
ibrer darinn liegenden Besizungen zu ver-
bandeln haben; 3. B. wenn ein subjicirter
Fürst oder Graf Besshungen unter mehreren
Souverainen bat, — bey einem andern
Souverain in tehen= oder Dienst-Verbält-
nissen sich besindet. —
C. Allgemeine Oberaussicht und Gesez-
Gebung. .
1. Die allgemeine Oberaufsicht, so wie
die allgemeine Gesezgebung des Souverains
erstrecket sich über alle Landes-Angelegenhei-
ten, und kömmt allein dem Souverain zu.
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2. Den mediatisirten Fürsten und Gra-
sen verbleibt nur die Befugniß, Regle-
ments und Verfügungen über Gegenstände
zu erlassen, welche die Verwaltung ihrer
Patrimonial= und Eigentbums Rechte be-
treffen. Diese dürfen aber in keinem Falle
den allgemeinen Gesezen entgegen seyn.
3. Da die Verleihung von Hrivilegien
in der That eine Gesezgebung ist, so können
Privilegien nur bei dem Souverain nachge-
sucht werden.
4. Die bestebenden Geseze und Gewohn=
beiten bebalten vor der Hand ihre verbind-
liche Kraft; sollen aber revidirt und mit
Unseren allgemeinen Landes -Gesezen in
Uebereinstimmung gebracht werden.
5. Auf gleiche Art sollen die Formen der
öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen
Anstalten den in den übrigen Theilen der
Menarchie eingeführten assimilirt werden.
6. Das Regierungsblatt, urch welches
alle allgemeine Geseze und Verordnungen
bekannt gemacht werden, soll auch in den
mediatisirten Landen eingefuͤhrt werden.
D. Staats-Justiz-Gewalt.
t. Wenn die subjicirten Fuͤrsten und
Grafen die niedere und mittlere Gerichts-
barkeit in bürgerlichen und peinlichen Fl-
(en bergebracht haben, soll ihnen dieselbe
als erste unk kespektive zu#yte Instanz,
nämlich als zweyte für die Unxrivilegirten,
und als erste für die Privilegirten verhlei-
ben.
2. Sie sind aber gehalten, die mittlere,
Gerichtsbarkeit durch ein förmilsch lo.isti-