483
den Souverain mit den darauf haftenden
tasten über.
4. Alle Umlagen zur Unterhaltung des
Milieärs, alle Ausschläge zur Tilgung der
Kriegskosten und Schulden= Zahlung, in
so serne erstere nicht ivon den Gemeinden
privatim unter sich gescheben, sind zu Un-
serer Kasse zu verrechnen.
# 5. Alle Ausgaben, welche, wie grund-
berrliche Zinsen, in einem beständig unver-
duderlichen (##uanto entrichtet werden, wie
der Fall bey Beeden und bey der sogenann=
ten Ordinari: Steuer in einigen Herrschaf-
ten ist, die folglich nur abusive den Na-
men von Steuern führen, verbleiben den
mediatistrten Fürsten und Grafen, sollen
aber künftig unter der Rubrik von grund-
berrlichen Abgaben, und nicht von Steuern,
vorgetragen werden. Tressen aber bey der-
Fleichen Abgaben die oben angezeigten Cha-
raktere wahrer Steuern ein, so sind sie, wie
alle übrigen, in Unsere Kassen einzuzieben.
6°6. Die Nachsteuer verbleibt den media-
tistrten Herren, jedoch nur gegen auswär=
tige Staaten, mit welchen keine Freyz#-
gigkeits -Verträge geschlossen sind. Fer-
ners
7. verbleiben ihnen alle Konzeßions-
Gelder, wo sle die Konzeßionen zu ertheir
len baben.
8. Die Steuern, welche in Unsere Kasse
fließen, werden zwar vor der Hand nach dem
bieherigen Fuße erhoben; es soll aber, so-
baid es geschehen kann, eine Berichtigung
derselben vorgenommen, und ein so viel
434
möglich gleichförmiger Steuerfuß eingefüh-
ret werden.
0. Die Ectaes-Kuratel der einschlägigen
tandes-Direktion hat Gutachten zu erstat-
ten, wie die in den mediatisicten tanden zu
erbebenden Steuern und übrigen Gefälle
auszuscheiden, zu erheben, und wie das
Kasse; und Rechnungswesen dabey einzu-
richten sey.
10. Es hat in den mediatisirten Landen
keine Seeuer-Freyheit starc.
1I. Die Domainen-Güter und Gesfslle
der mediatisirten Herren sind provisorisch
nach dem Maaßstabe des Steuer: Beytrages
der Baierischen Stände zu belegen.
12. Die mediatisirten Herren genießen
die Zoll-Befreyung von allen, zu ihren eige-
nen Hausbedürfnissen erfoderlichen Kon-
sumptibilien; jedoch müssen sie sich den Ver-
fügungen gemäß benehmen, welche zur Ver-
bücung des Unterschleises werden getroffen
werden.
13, Auch sind sie für sich und ibre Fa-
milien von der Entrichtung der Cyhaussee-
Gelder innerhalb des mediatisirten Gebie-
tes frey.
11IDamit die Domainen nicht gegen
den Sinn des Artikels 27. der Konfoͤderations-
Akte veraͤußert welden, muß, wo es nicht
schon geschehen ist, saͤmtlichen Aemtern
verboten werden, dergleichen Veraußerun
gen zu protokolliren.
I. Ausscheidung der Schulden.
Die verfassungsmäßig kontrabirten Schul-
den, welche auf den mediatisicten Fürsten-