Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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den Souverain mit den darauf haftenden 
tasten über. 
4. Alle Umlagen zur Unterhaltung des 
Milieärs, alle Ausschläge zur Tilgung der 
Kriegskosten und Schulden= Zahlung, in 
so serne erstere nicht ivon den Gemeinden 
privatim unter sich gescheben, sind zu Un- 
serer Kasse zu verrechnen. 
# 5. Alle Ausgaben, welche, wie grund- 
berrliche Zinsen, in einem beständig unver- 
duderlichen (##uanto entrichtet werden, wie 
der Fall bey Beeden und bey der sogenann= 
ten Ordinari: Steuer in einigen Herrschaf- 
ten ist, die folglich nur abusive den Na- 
men von Steuern führen, verbleiben den 
mediatistrten Fürsten und Grafen, sollen 
aber künftig unter der Rubrik von grund- 
berrlichen Abgaben, und nicht von Steuern, 
vorgetragen werden. Tressen aber bey der- 
Fleichen Abgaben die oben angezeigten Cha- 
raktere wahrer Steuern ein, so sind sie, wie 
alle übrigen, in Unsere Kassen einzuzieben. 
6°6. Die Nachsteuer verbleibt den media- 
tistrten Herren, jedoch nur gegen auswär= 
tige Staaten, mit welchen keine Freyz#- 
gigkeits -Verträge geschlossen sind. Fer- 
ners 
7. verbleiben ihnen alle Konzeßions- 
Gelder, wo sle die Konzeßionen zu ertheir 
len baben. 
8. Die Steuern, welche in Unsere Kasse 
fließen, werden zwar vor der Hand nach dem 
bieherigen Fuße erhoben; es soll aber, so- 
baid es geschehen kann, eine Berichtigung 
derselben vorgenommen, und ein so viel 
  
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möglich gleichförmiger Steuerfuß eingefüh- 
ret werden. 
0. Die Ectaes-Kuratel der einschlägigen 
tandes-Direktion hat Gutachten zu erstat- 
ten, wie die in den mediatisicten tanden zu 
erbebenden Steuern und übrigen Gefälle 
auszuscheiden, zu erheben, und wie das 
Kasse; und Rechnungswesen dabey einzu- 
richten sey. 
10. Es hat in den mediatisirten Landen 
keine Seeuer-Freyheit starc. 
1I. Die Domainen-Güter und Gesfslle 
der mediatisirten Herren sind provisorisch 
nach dem Maaßstabe des Steuer: Beytrages 
der Baierischen Stände zu belegen. 
12. Die mediatisirten Herren genießen 
die Zoll-Befreyung von allen, zu ihren eige- 
nen Hausbedürfnissen erfoderlichen Kon- 
sumptibilien; jedoch müssen sie sich den Ver- 
fügungen gemäß benehmen, welche zur Ver- 
bücung des Unterschleises werden getroffen 
werden. 
13, Auch sind sie für sich und ibre Fa- 
milien von der Entrichtung der Cyhaussee- 
Gelder innerhalb des mediatisirten Gebie- 
tes frey. 
11IDamit die Domainen nicht gegen 
den Sinn des Artikels 27. der Konfoͤderations- 
Akte veraͤußert welden, muß, wo es nicht 
schon geschehen ist, saͤmtlichen Aemtern 
verboten werden, dergleichen Veraußerun 
gen zu protokolliren. 
I. Ausscheidung der Schulden. 
Die verfassungsmäßig kontrabirten Schul- 
den, welche auf den mediatisicten Fürsten-
	        
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