Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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tet werden, in dem Fürstenrhume Bamberg, 
und allen dazu gehbôrigen Ritter= Besitzungen 
Handel zu treiben. 
a. Nur solchen auswärtigen Juden, wel- 
che anderwärts ein beträchtliches Bermögen, 
oder eine ausgebreitete Handlung besitzen, 
kann die Landesstelle gegen eine verhaͤltniß- 
mäßige Tare ein jährlich zu erneuerndes Pa- 
tent ertheilen, welches dem Besitzer nur das 
Recht giebt, in der Provinz Bamberg, und 
den dazu gehörigen Rirterorten die öffentli- 
chen Märkte zu beziehen, jedoch niemal ei- 
nen Hausierhandel zu treiben. 
3. Das Verzeichniß solcher patentisirter 
fremder Juden soll jährlich eingesendet wer- 
den. Die Landesstelle soll ohne hinreichen- 
de Nachweisung der obigen Bedingungen 
keine solche Pateute ertheilen. 
4. Andern fremden Juden, welche mit 
Zeugnissen und Paͤssen versehen sind, soll 
zwar der Durchgang durch das Land gestat- 
tet werden; wie sie sich aber auf irgend ei- 
nem Handel betreten lassen, so sind sie mit der 
Konftskation ihrer Waaren zu bestrasen, und 
aus dem Laude zu weisen. 
§. Betteljuden sollen nirgends in das 
Land gelassen, sondern überall, wo sie be- 
treten werden, über die Gränze geliefert wer- 
den. München den 31. Dezember 1806. 
Mar Joseph. 
Freyher von Montgelas. 
Auf könig ichen allerhoͤchsten Befehl. 
von Krempelhuber. 
00 
(Die Kirchen-Deontation von Sulzbach betreffend.) 
Wir Maximiltan Josepd, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
Wir haben bey einer ndhern Würdigung 
des gegenwärtigen Zustandes der simultani- 
schen Religions= und Kirchen Depuration zu 
Sulzbach die Uberzeugung erhalten, daß die 
ihr zugewiesenen Geschäfte den Wirkungs- 
kreis einer eigenen Stielle nicht ausfüllen, 
und daß die damit verbundenen Gehalte den 
Staats = und Stiftungs-Kassen unverhält- 
nißmäßig lästig werden müssen, oder den 
Ansprüchen dieser Staarsdiener auf einen an- 
ständigen Unterhalt nicht entsprechen können. 
Demnach beschließen Wir: . 
1. Die simultanische Kirchendeputation zu 
Sulzbach wird mit Unserer Landes-Direktion 
zu Amberg vereiniger; 
2. die Geschäfte derselben werden nach 
den bisher darüber bestandenen Normen bey 
der zweyten Deputation behandelt; 
3. die Angelegenheiten des protestantischen 
Religions,- Theils werden von den zwey pro- 
testantischen Räcthen, welche Wir bey gedach- 
ter Landes-Direktion für beständig bestehen 
lassen wollen, bearbeitet; 
4. die Ehegerichts = Sachen werden von 
Unserm Hosgerichte zu Amberg, welches sich 
in vorkommenden Fällen mit Zuziehung obi- 
ger protestanrischen Räche als Ehegericht zu 
konstituiren hat, unter denselben Formen 
und Gesetzen, welche der simultanischen De- 
putation vorgeschrieben waren, verhandelt. 
§. Die protestantischen Räthe, von Köhler 
und Tregel, treten zu Unserer Landes-Di-
	        
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