Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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tet  werden,  in  dem  Fürstenrhume  Bamberg,
und  allen  dazu  gehbôrigen  Ritter=  Besitzungen
Handel  zu  treiben.

a.  Nur  solchen  auswärtigen  Juden,  welche
  anderwärts  ein  beträchtliches  Bermögen,
oder  eine  ausgebreitete  Handlung  besitzen,
kann  die  Landesstelle  gegen  eine  verhaͤltnißmäßige
  Tare  ein  jährlich  zu  erneuerndes  Patent
  ertheilen,  welches  dem  Besitzer  nur  das
Recht  giebt,  in  der  Provinz  Bamberg,  und
den  dazu  gehörigen  Rirterorten  die  öffentlichen
  Märkte  zu  beziehen,  jedoch  niemal  einen
  Hausierhandel  zu  treiben.

3.  Das  Verzeichniß  solcher  patentisirter
fremder  Juden  soll  jährlich  eingesendet  werden.
  Die  Landesstelle  soll  ohne  hinreichende
  Nachweisung  der  obigen  Bedingungen
keine  solche  Pateute  ertheilen.

4.  Andern  fremden  Juden,  welche  mit
Zeugnissen  und  Paͤssen  versehen  sind,  soll
zwar  der  Durchgang  durch  das  Land  gestattet
  werden;  wie  sie  sich  aber  auf  irgend  einem
  Handel  betreten  lassen,  so  sind  sie  mit  der
Konftskation  ihrer  Waaren  zu  bestrasen,  und
aus  dem  Laude  zu  weisen.

§.  Betteljuden  sollen  nirgends  in  das
Land  gelassen,  sondern  überall,  wo  sie  betreten
  werden,  über  die  Gränze  geliefert  werden.
  München  den  31.  Dezember  1806.

Mar  Joseph.
Freyher  von  Montgelas.

Auf  könig  ichen  allerhoͤchsten  Befehl.
von  Krempelhuber.

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(Die  Kirchen-Deontation  von  Sulzbach  betreffend.)
Wir  Maximiltan  Josepd,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Batern.

Wir  haben  bey  einer  ndhern  Würdigung
des  gegenwärtigen  Zustandes  der  simultanischen
  Religions=  und  Kirchen  Depuration  zu
Sulzbach  die  Uberzeugung  erhalten,  daß  die
ihr  zugewiesenen  Geschäfte  den  Wirkungskreis
  einer  eigenen  Stielle  nicht  ausfüllen,
und  daß  die  damit  verbundenen  Gehalte  den
Staats  =  und  Stiftungs-Kassen  unverhältnißmäßig
  lästig  werden  müssen,  oder  den
Ansprüchen  dieser  Staarsdiener  auf  einen  anständigen
  Unterhalt  nicht  entsprechen  können.
Demnach  beschließen  Wir:  .

1.  Die  simultanische  Kirchendeputation  zu
Sulzbach  wird  mit  Unserer  Landes-Direktion
zu  Amberg  vereiniger;

2.  die  Geschäfte  derselben  werden  nach
den  bisher  darüber  bestandenen  Normen  bey
der  zweyten  Deputation  behandelt;

3.  die  Angelegenheiten  des  protestantischen
Religions,-  Theils  werden  von  den  zwey  protestantischen
  Räcthen,  welche  Wir  bey  gedachter
  Landes-Direktion  für  beständig  bestehen
lassen  wollen,  bearbeitet;

4.  die  Ehegerichts  =  Sachen  werden  von
Unserm  Hosgerichte  zu  Amberg,  welches  sich
in  vorkommenden  Fällen  mit  Zuziehung  obiger
  protestanrischen  Räche  als  Ehegericht  zu
konstituiren  hat,  unter  denselben  Formen
und  Gesetzen,  welche  der  simultanischen  Deputation
  vorgeschrieben  waren,  verhandelt.

§.  Die  protestantischen  Räthe,  von  Köhler
und  Tregel,  treten  zu  Unserer  Landes-Di-