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tet werden, in dem Fürstenrhume Bamberg,
und allen dazu gehbôrigen Ritter= Besitzungen
Handel zu treiben.
a. Nur solchen auswärtigen Juden, welche
anderwärts ein beträchtliches Bermögen,
oder eine ausgebreitete Handlung besitzen,
kann die Landesstelle gegen eine verhaͤltnißmäßige
Tare ein jährlich zu erneuerndes Patent
ertheilen, welches dem Besitzer nur das
Recht giebt, in der Provinz Bamberg, und
den dazu gehörigen Rirterorten die öffentlichen
Märkte zu beziehen, jedoch niemal einen
Hausierhandel zu treiben.
3. Das Verzeichniß solcher patentisirter
fremder Juden soll jährlich eingesendet werden.
Die Landesstelle soll ohne hinreichende
Nachweisung der obigen Bedingungen
keine solche Pateute ertheilen.
4. Andern fremden Juden, welche mit
Zeugnissen und Paͤssen versehen sind, soll
zwar der Durchgang durch das Land gestattet
werden; wie sie sich aber auf irgend einem
Handel betreten lassen, so sind sie mit der
Konftskation ihrer Waaren zu bestrasen, und
aus dem Laude zu weisen.
§. Betteljuden sollen nirgends in das
Land gelassen, sondern überall, wo sie betreten
werden, über die Gränze geliefert werden.
München den 31. Dezember 1806.
Mar Joseph.
Freyher von Montgelas.
Auf könig ichen allerhoͤchsten Befehl.
von Krempelhuber.
00
(Die Kirchen-Deontation von Sulzbach betreffend.)
Wir Maximiltan Josepd,
von Gottes Gnaden König von Batern.
Wir haben bey einer ndhern Würdigung
des gegenwärtigen Zustandes der simultanischen
Religions= und Kirchen Depuration zu
Sulzbach die Uberzeugung erhalten, daß die
ihr zugewiesenen Geschäfte den Wirkungskreis
einer eigenen Stielle nicht ausfüllen,
und daß die damit verbundenen Gehalte den
Staats = und Stiftungs-Kassen unverhältnißmäßig
lästig werden müssen, oder den
Ansprüchen dieser Staarsdiener auf einen anständigen
Unterhalt nicht entsprechen können.
Demnach beschließen Wir: .
1. Die simultanische Kirchendeputation zu
Sulzbach wird mit Unserer Landes-Direktion
zu Amberg vereiniger;
2. die Geschäfte derselben werden nach
den bisher darüber bestandenen Normen bey
der zweyten Deputation behandelt;
3. die Angelegenheiten des protestantischen
Religions,- Theils werden von den zwey protestantischen
Räcthen, welche Wir bey gedachter
Landes-Direktion für beständig bestehen
lassen wollen, bearbeitet;
4. die Ehegerichts = Sachen werden von
Unserm Hosgerichte zu Amberg, welches sich
in vorkommenden Fällen mit Zuziehung obiger
protestanrischen Räche als Ehegericht zu
konstituiren hat, unter denselben Formen
und Gesetzen, welche der simultanischen Deputation
vorgeschrieben waren, verhandelt.
§. Die protestantischen Räthe, von Köhler
und Tregel, treten zu Unserer Landes-Di-