Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

—  685  —

S.  96.

Das  Recht  zur  persönlichen  Theilnahme  an  den  Wahlen  (§.  94.)  steht  vorbehaltlich
  der  nachfolgenden  besonderen  Bestimmungen  (F.  97.)  denjenigen  Grundbesitzern,
  Gewerbtreibenden  und  Bergwerksbesitzern  zu,  welche

a)  Angehörige  des  Deutschen  Reichs  und  selbstständig  sud  Als  selbstständig
  wird  derjenige  angesehen,  welcher  das  21#te  Lebensjahr  vollendet
hat,  sofern  ihm  das  Recht,  über  sein  Vermögen  zu  verfügen  und  dasselbe
zu  verwalten,  nicht  durch  gerichtliche  Anordnung  entzogen  ist,

b)  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden.

Das  Wahlrecht  geft  verloren,  sobald  eins  der  vorstehenden  Erfordernisse
bei  dem  bis  dahin  Wahlberechtigten  nicht  mehr  zutrifft.  Es  ruht  während  der
Dauer  eines  Konkurses)  ferner  während  der  Dauer  einer  gerichtlichen  Untersuchung,
  wenn  dieselbe  wegen  Verbrechen  oder  wegen  solcher  Vergehen,  welche
den  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nach  sich  ziehen  müssen  oder  können,
eingeleitet  oder  wenn  die  gerichtliche  Haft  verfügt  ist.

F.  97.
Durch  Stellvertretung  können  sich  an  den  Wahlen  betheiligen:

1)  der  Staat  durch  einen  Vertreter  aus  der  Lahl  seiner  Beamten,  seiner
Domainenpächter  oder  der  ländlichen  Grundbesitzer  des  Kreises;

2)  juristische  Wersonen,  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien  durch  einen  Pächter  oder  mit  Generalvollmacht  versehenen  Administrator
  eines  im  Kreise  belegenen  größeren  Guts,  oder  durch  einen
Vertreter  aus  der  Zahl  der  ländlichen  Grundbesitzer  des  Kreises;  Korporationen
  sind  befugt,  sich  nach  Maßgabe  ihrer  Statuten  oder  Verfassungen
  vertreten  zu  lassen;

3)  Eltern  durch  ihre  Söhne)  welchen  sie  die  Verwaltung  selbstständiger
Güter  dauernd  übertragen  haben;

4)  unverheirathete  Besitzerinnen  durch  Vertreter  aus  der  Zahl  der  ländlichen
Grundbesitzer  des  Kreises,

5)  die  Mitglieder  regierender  Häuser  durch  ein  Mitglied  ihrer  Familie  oder
einen  Vertreter  aus  der  Zahl  ihrer  Beamten,  ihrer  Gutspächter  oder  der
ländlichen  Grundbesitzer  des  Kreises;  ·

6)  die  gemeinschaftlichen  Besitzer  eines  größeren  Grundeigenthums  (§.  86.)
durch  einen  Mitbesitzer,  beziehungsweise  die  Theilnehmer  eines  gewerblichen
  Unternehmens  durch  einen  derselben;

7)  Ehefrauen,  sowohl  groß-  wie  minderjährige,  können  durch  ihre  Ehemänner,
  minderjährige  oder  unter  Kuratel  stehende  Personen  durch  ihren
Vater,  Vormund  oder  Kurator  vertreten  werden;

insofern  die  unter  Nr.  2.  genannten  Berechtigten  im  Deutschen  Reiche  ihren  Sit
haben  und  die  unter  Nr.  3.  bis  7.  genannten  Verechtigten  Angehörige  des
schen  Reichs  sind,  und  sich  im  Genusse  der  börgerlichen  Ehrenrechte
efinden.

Jahrgang  1872.  (Nr.  8080.)  94  Die