Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Ferner  werden  aufgehoben:

5)  vorbehaltlich  der  an  den  Staat  zu  entrichtenden  Gewerbesteuern  alle  Abgaben,
  welche  für  den  Betrieb  des  Abdeckereigewerbes  entrichtet  werden,
sowie  die  Berechtigung,  dergleichen  Abgaben  aufzuerlegen;

6)  diejenigen  Abgaben  und  Leistungen,  zu  welchen  die  Berechtigten  in  Be.
zichns  auf  die  aufgehobenen  Berechtigungen  verpflichtet  sind.
.  2.

Der  Mlösung  unterliegen  diejenigen  Zwangs=  und  Bannrechte  der  Ab.
decker,  welche  nicht  durch  §S.  1.  aufgehoben  sind,  sofern  die  Verpflichtung  auf
Grundbesitz  haftet,  die  Mitglieder  einer  Korporation  als  solche  betrifft,  oder  Bewohnern
  eines  Ortes  oder  Distrikts  vermöge  ihres  Wohnsitzes  obliegt.

.  3.
Das  Abdeckereigewerbe  wird  fortan  überall  zur  Gewerbesteuer  vom  Handel
herangezogen.
C.  4.
Flr  aufgehobene  ausschließliche  Gewerbeberechtigungen  (&.  1.  Nr.  1.)  wird
eine  Entschädigung  nur  gewährt,  sofern  und  soweit  .  mit  einem  Zwangs=  und
Bannrechte  nicht  verbunden  sind.
.

Mit  denjenigen  Abweichungen,  welche  sich  aus  den  Bestimmungen  der

S&  1—4.  ergeben  findet  das  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  und  Ablösung

Hwakblicher  erechtigungen,  vom  17.  März  1868.  (Gesetz  Samml.  für  1868.
249.  ff.)  auf  das  Abdeckereigewerbe  Anwendung.

Jedoch  treten  an  die  Stelle  der  in  diesem  Gesetze  festgesetzten  Termine
und  Fristen  in  §.  14.  der  1.  Dezember  1871.,  in  §#§.  15.)  17.  und  21.  der
Ablauf  des  Jahres  1873.,  in  F.  39.  der  Beginn  des  Jahres  1874.  und  an  die
Stell  ges  im  §.  28.  und  8.  66.  festgesetzten  Zeitraumes  derjenige  von  1852.
is  .

.UrkundlichunterUnsererHöchsteigenhändigenUnterschriftundbeigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  17.  Dezember  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Itenplit.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Camphausen.  Falk.

 

(Fr.  8083.)