S. 543.
48 Anlage 1. Die Bildung der Kammern.
täten zu präsentirenden von dem akademischen Senate aus der Zahl
der ordentlichen Professoren, die von den Städten zu präsentirenden
von dem Magistrate, oder in Ermangelung eines kollegialischen
Vorstandes von den übrigen kommunalverfassungsmäßigen
Vertretern der Stadt aus der Zahl der Magistrats-Mitglieder
erwählt.
F. 6.
Die näheren reglementarischen Bestimmungen wegen Bildung
der Verbände des alten und des befestigten Grundbesitzes — Landschafts-Bezirke
— (§. 4. Nr. 4.) und wegen Ausübung des Präsentationsrechts
(§. 4. Nr. 1. bis 6.) werden von Uns erlassen.
S. 7.
Das Recht auf Sitz und Stimme in der Ersten Kammer
kann nur von Preußischen Unterthanen ausgeübt werden, welche sich
im Vollbesitze der bürgerlichen Rechte befinden, ihren Wohnsitz innerhalb
Preußen haben und nicht im aktiven Dienste eines außerdeutschen
Staates stehen.
Ferner ist dazu — außer bei den Prinzen Unseres Königlichen
Hauses — ein Alter von dreißig Jahren erforderlich.
S. 8.
Das Recht der Mitgliedschaft der Ersten Kammer erlischt bei
denjenigen Mitgliedern, welche in Gemäßheit der öß. 4. bis 6.
präsentirt werden, mit dem Verluste der Eigenschaft, in welcher
die Präsentation erfolgt ist.
S. 9.
Das Recht der Mitgliedschaft der Ersten Kammer geht außer
den Fällen der 56. 12. und 21. des Strafgesetzbuchs verloren,
wenn die Kammer durch einen von Uns bestätigten Beschluß einem
Mitgliede das Anerkenntniß unverletzter Ehrenhaftigkeit oder eines
der Würde der Kammer entsprechenden Lebenswandels oder Verhaltens
versagt.
P. 10.
Wenn die Kammer mit Rücksicht auf eine gegen ein Mitglied
eingeleitete Untersuchung oder aus sonstigen wichtigen Gründen der
Ansicht ist, daß demselben die Ausübung des Rechts auf Sitz und
Stimme zeitweise zu untersagen sei, so ist zu dieser Maaßregel
Unsere Genehmigung erforderlich.