Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

S.  543.

48  Anlage  1.  Die  Bildung  der  Kammern.

 

täten  zu  präsentirenden  von  dem  akademischen  Senate  aus  der  Zahl
der  ordentlichen  Professoren,  die  von  den  Städten  zu  präsentirenden
  von  dem  Magistrate,  oder  in  Ermangelung  eines  kollegialischen
  Vorstandes  von  den  übrigen  kommunalverfassungsmäßigen
Vertretern  der  Stadt  aus  der  Zahl  der  Magistrats-Mitglieder
erwählt.

F.  6.

Die  näheren  reglementarischen  Bestimmungen  wegen  Bildung
der  Verbände  des  alten  und  des  befestigten  Grundbesitzes  —  Landschafts-Bezirke
  —  (§.  4.  Nr.  4.)  und  wegen  Ausübung  des  Präsentationsrechts
  (§.  4.  Nr.  1.  bis  6.)  werden  von  Uns  erlassen.

S.  7.

Das  Recht  auf  Sitz  und  Stimme  in  der  Ersten  Kammer
kann  nur  von  Preußischen  Unterthanen  ausgeübt  werden,  welche  sich
im  Vollbesitze  der  bürgerlichen  Rechte  befinden,  ihren  Wohnsitz  innerhalb
  Preußen  haben  und  nicht  im  aktiven  Dienste  eines  außerdeutschen
  Staates  stehen.

Ferner  ist  dazu  —  außer  bei  den  Prinzen  Unseres  Königlichen
  Hauses  —  ein  Alter  von  dreißig  Jahren  erforderlich.

S.  8.

Das  Recht  der  Mitgliedschaft  der  Ersten  Kammer  erlischt  bei
denjenigen  Mitgliedern,  welche  in  Gemäßheit  der  öß.  4.  bis  6.
präsentirt  werden,  mit  dem  Verluste  der  Eigenschaft,  in  welcher
die  Präsentation  erfolgt  ist.

S.  9.

Das  Recht  der  Mitgliedschaft  der  Ersten  Kammer  geht  außer
den  Fällen  der  56.  12.  und  21.  des  Strafgesetzbuchs  verloren,
wenn  die  Kammer  durch  einen  von  Uns  bestätigten  Beschluß  einem
Mitgliede  das  Anerkenntniß  unverletzter  Ehrenhaftigkeit  oder  eines
der  Würde  der  Kammer  entsprechenden  Lebenswandels  oder  Verhaltens
  versagt.

P.  10.

Wenn  die  Kammer  mit  Rücksicht  auf  eine  gegen  ein  Mitglied
eingeleitete  Untersuchung  oder  aus  sonstigen  wichtigen  Gründen  der
Ansicht  ist,  daß  demselben  die  Ausübung  des  Rechts  auf  Sitz  und
Stimme  zeitweise  zu  untersagen  sei,  so  ist  zu  dieser  Maaßregel
Unsere  Genehmigung  erforderlich.