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Die durch Befoͤrderung des Raths Fels-
ecker erledigte städtische Verwaltungsrathe-
Stelle wurde einstweil unbesezt gelassen.
Anflatt des verstorbenen Stadtraths Klitsch
haben Allerhöchstdieselben den Bambergischen
Hof-Arcchitekten Fink allergnddigst zu er-
nennen geruht.
Vermög königlichen Reseripts vom 7. April
ist der quieseirte Regkerungsrach Alois
Boischotte Graf von Erps zum Rent-
und Maurbeamten zu Simbach ernannt worden.
Vermög allerhöchsten Reseripts vom to.
April haben Seine kénigliche Majestät zu
leschließen geruhr, daß für die Provinz Bam-
berg zur Führung der oberbergamtlichen Auf-
sicht im Berg= und Hünenwesen, und zur
Vereinnehmung der Berggefälle ein eigenes
Bergamt etablirt werden solle, welches aus
einem Bergfaktor, einem Zehenter, und
einem Bergrichter besteht.
Dem Ersteren ist die Anfsicht des techni-
schen Theils des Berg: und Hüttenwesens, so
weit derselbe nach der bestehenden Bergord-
nung von Oberberg= Polizei wegen respizirt
werden muß; dem Zweiten die Vereinneh=
mung und Verrechnung der Berggrfälle, und
dem Drieeen die Besorgung der bergrichterli-
chen Geschäfte in erster Instanz übertragen.
Der Siz des Bergamtes ist in Kronach,
woselbst die Berggerichtshándel von dem aus
obigen 3 Personen zusammengesezten Bergge-
richte an bestimmten Verhörstagen geschlichtet
werden.
Zum Bergfaktor ist der bisherige Schiche-
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meister Hetzog ernennt worden. Die
Vereinnehmung und Verrechnung der Berg-
gefälle wird dem Rentbeamten zu Kronach,
als Zehemter, gegen ein gewißes Prozent über-
tragen; für die Verrichtungen des Bersrich-
ters soll ein geeignetes Subjekt aus dem Ju-
stiz= Perfdnal der dortigen Gegend gewählt
werden, welches sich diesem Geschäfte, gegen
eine angemessene Remuneration, zu unteczie-
hen har.
Indigenats-Verleihung.
Gemäß allerhöchster Emschließung vom
73. März haben Seine Majestät, in Erwmd,
gung der Verdienste, welche der Bruder
Hyppolit Schmid, aus Rastadt, im
Großherzogthume Baden gebürtig, und seit
20 Jahren Profeß in dem hiesigen Kloster
ber barmherzigen Brüder, um dieses Infti-
tut, und die darin verpflegten Kranken sich
erworben hat, demselben das nachgesuchte
Indigenat in den sämtlichen böniglichen
Staaten Tar= und Siegelfrei zu verleihen
geruht. «
Berichtigung
eines Druckfehlers.
Im IV. Stuͤcke des Regierungsblattes
Seite 177
Zeile 10
statt:
„ohne noch in der Zukunft als Lehrlinge
eingeschrieben zu seyn“
lese man:
Hohne noch in der Zunft als Lehrlinge 2c.