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waͤrtigen Scheidemuͤnzen bergestalt erstrecken,
daß Niemand gehalten ist, dieselben in einem
hoͤheren, als dem hieroben bestimmten Werthe
anzunehmen.
Muͤnchen den 24. April 1807.
Mar Joseph.
Freiberr von Hompesch.
Auf kbniglichen allerhöchsten Vefehl.
Geiger,
Provinzial-Verordnungen.
(Dle alleeweine Freizügigkeit im Inneren des Rel-
chet betreffend.)
Im Namen Semer Majestét des Köniqgs.
Nachdem die diesseitige Stelle durch An-
srage in Kenntniß gesezt worden ist, daß die
allerhöchste Verordnung vom 28. Septon-
ber 1886, wodurch die allgemeine Freizu-
gigkeie im Inneren des Reiches festgesezt
wurde, besonders unter dem Vorwande, als
wäre sie niehr für die mittelbaren Gerichte
verbindlich, nicht allentbalben befelgt werde;
so ergebet hiemit an sämtliche tandgerichte,
ständische Hofmärke, und übrige Patrimonial=
Gerichte der ernstliche Auftrag, durchaus im
Inneren des Reiches keine Nachsteuer ferner
mebr zu erheben, noch deren Erhebung zu
gestatten. Neuburg den 23. April 1807,
Königliche handes-Direktion in
Neuburg.
Graf von Tassise.
von Walck
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(Die Fronleichnams- Prozession in der Provinz
Balern betreffend.)
Im Namen Seiner Majestäát des Königs.
Es ist zwar bereits unterm r7. Mai
1803 eine allerböchstlandesberrliche Verord--
nmung, in Betreff der Fronleichnams= Pro-
zessionen, erlassen worden, welcher zu Folge
seder exponirte Seelsorger, der die pfarr-
lichen Funktionen in seiner Filialkirche zu
leisten bat, verbunden ist, am Frenleich=
namstage die feierliche Prozession an seinem
Seelsorgersorte nach geendigtem Gortes-
Dienste zu balten. Demungeachtet bat
man in Erfahrung gebracht, daß sich die
Geistlichkeit nicht allentbalben nach dieser
Verfügung achte, wie dann auch in eini-
gen Orten am Fronleichnamstage, und in
der Oktav zwei, und in anderen sogar drei
derlei Prozessionen gebalten werden.
Diese Ungleichbeit in Znkunft zu ent-
fernen, wird hiemit Nachstebendes neuer-
dings verordnet:
7. Die Fronleichnams-Prosessson wird
in Städeen und Märkten sowohl, als auf
dem étande, nur am Feste allein gebalten,
und weder am Sonntage, der in die Oktave
fällt, noech am Schlußtage der Oktade
selbst, wiederholt.
2. In Städten, wo mebrese Pfarreien
sind, wechseln die Pfarrer alle Jahre mit
der Prozession.
3. Der Pfarrer auf dem tande, der
ohne Hilfspriester ist, hält am Fronleich=
namstage die Projessseon, so wie den Got-
tesdienst, in der Pfarrkirche.